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Der Beschwerdeführer muss alles ihm Zumutbare unternehmen, um die Beseitigung der Grundrechtsverletzung durch die ordentlichen Gerichte zu erreichen.
Im Grundsatz sind die Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat, weswegen Private nicht unmittelbar an sie gebunden sind. Unmittelbare Drittwirkung wird lediglich Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG beigemessen. Allerdings geben sie auch eine objektive Werteordnung vor, die jedes Gericht bei unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln zu berücksichtigen hat. Somit strahlen die Grundrechte in gewissem Maße auch auf Privatrechtsverhältnisse aus.
Informationsquellen können alle Träger von Informationen sein, die dazu geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit, also einem nicht individualisierbaren Kreis an Personen, Informationen zu verschaffen.
Gemeint sind hiermit nicht abstrakt-generelle Gesetze – dies wird schon aus Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG deutlich – sondern Gesetze, die sich nicht gegen eine Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines im Einzelfall vorrangigen Rechtsguts dienen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterliegt der Schrankentrias aus Art. 2 Abs. 1 GG, wobei die verfassungsmäßige Ordnung jedes formell und materiell verfassungsmäßige Gesetz meint, sodass sie wie ein einfacher Gesetzesvorbehalt wirkt.
Hiernach sind die kollidierenden Rechtsgüter im Rahmen der Angemessenheitsprüfung so abzuwägen, dass diese als gegenläufige Rechtspositionen beide zu größtmöglicher Wirksamkeit gelangen.
Zunächst muss der tatbestandliche Erfolg eingetreten sein. Weiterhin muss der Täter eine gebotene Rettungshandlung unterlassen haben. Dieses Unterlassen muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kausal für den Erfolgseintritt sein. Der Erfolg muss dem Täter objektiv zuzurechnen sein. Schließlich muss eine Garantenstellung vorliegen. In Ausnahmefällen ist darüber hinaus die Entsprechungsklausel zu prüfen.
Bei unechten Unterlassungsdelikten muss eine hypothetische Kausalität vorliegen. Der tatbestandliche Erfolg müsste mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben sein, wenn der Täter die Rettungshandlung vorgenommen hätte.
Der Täter kann nur zurücktreten, wenn er nach seiner Vorstellung noch die Möglichkeit hat, den Erfolgseintritt abzuwenden. Darüber hinaus darf er auch die Untauglichkeit seines Versuchs noch nicht erkannt haben. Andernfalls liegt ein Fehlschlag vor, der die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch ausschließt.
Ja, auch dann kann ein wirksamer Rücktritt vorliegen. Allerdings muss der Zurücktretende sich freiwillig und ernsthaft bemüht haben, den Erfolgseintritt zu verhindern. Außerdem darf sein früheres Verhalten im Zuge der Verabredung nicht zum Erfolg beigetragen haben (§ 31 Abs. 2 Var. 2 StGB).
Der von § 2247 Abs. 1 BGB zwingend verlangten Unterschrift des Testaments kommt zunächst eine Abschlussfunktion zu. Danach dient die Unterschrift der Klarstellung, dass eine abgeschlossene Erklärung des Erblassers vorliegt. Sie muss daher unterhalb des Testamentsinhalts erfolgen, und eine Oberschrift ist grundsätzlich nicht ausreichend. Neben der Abschlussfunktion dient die Unterschrift auch der Feststellung der eindeutigen Identität des Urhebers des Testaments (Identitätsfunktion).
Der Besitz geht nach § 857 BGB auf den Erben über. Dies ist insbesondere im Rahmen von § 935 Abs. 1 BGB zu beachten und dient dem Schutz des Erben.
Der Erbschein erzeugt im Umfang der Vermutung nach § 2365 BGB einen Rechtsschein (öffentlicher Glaube des Erbscheins, §§ 2366 f. BGB). Ein gutgläubiger Dritter wird danach beim Erwerb vom Erbscheinserben so gestellt, als hätte er vom wahren Erben erworben. Hierfür kommt es nicht darauf an, dass der gutgläubige Erwerber weiß, dass überhaupt ein Erbschein ausgestellt wurde – ausreichend ist der gute Glaube an die Erbenstellung des Geschäftspartners. Systematisch entsprechen die §§ 2366 f. BGB hierbei den §§ 892 f. BGB, denn auch das Grundbuch erzeugt einen Rechtsschein, auf den der Rechtsverkehr insoweit vertrauen darf, ohne dass man ins Grundbuch geschaut haben müsste.
Ein gutgläubiger Erwerber soll durch einen Erbschein nicht bessergestellt werden, als wenn er vom wahren Erben erworben hätte. Insofern ist ein gutgläubiger Erwerb vom Erbscheinserben für den Fall, dass der Erblasser Nichtberechtigter war, nur durch das kumulative Vorliegen des § 2366 BGB sowie der Voraussetzungen der allgemeinen Gutglaubensvorschriften möglich. Die Gutgläubigkeit muss sich dabei sowohl auf die Zugehörigkeit der Sache zum Nachlass als auch auf die Erbenstellung des Veräußerers beziehen.
Das Abhandenkommen im Sinne von § 935 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst jede Form des unfreiwilligen Besitzverlustes – maßgeblich hierbei ist das Fehlen eines tatsächlichen Willens zur Besitzaufgabe (Besitz- /Besitzaufgabewille). Fraglich ist damit, wie die Besitzweggabe durch einen Geschäftsunfähigen zu beurteilen ist. Hierbei werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Während manche der Auffassung sind, auch ein Geschäftsunfähiger könne einen natürlichen Besitzwillen haben, wird teilweise zum Schutz des Geschäftsunfähigen dafür plädiert, dass dieser keinen wirksamen Besitzwillen fassen könne. Daneben wird teilweise auch auf die Urteilsfähigkeit im konkreten Fall abgestellt.
Der Dritte muss Leistungsnähe aufweisen, es muss ein Einbeziehungsinteresse des Gläubigers vorliegen, beides muss für den Schuldner erkennbar sein und der Dritte muss schutzbedürftig sein. Leistungsnähe liegt vor, wenn der Dritte mit der Leistung des Schuldners bestimmungsgemäß in Berührung kommt. Das Gläubigerinteresse ist nach der früher verwendeten Wohl-und-Wehe-Formel zu bejahen, wenn der Gläubiger für den Dritten schutz- und fürsorgepflichtig ist. Nach neuerer Auffassung genügt jedoch jedes besondere Näheverhältnis. Die erforderliche Erkennbarkeit für den Schuldner liegt vor, wenn dieser erkennen kann, dass der Dritte mit der Leistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt und der Gläubiger ein Interesse an dessen Schutz hat. Der Dritte ist schutzbedürftig, wenn ihm kein gleichwertiger Anspruch zusteht. Dabei werden deliktische Ansprüche nicht als gleichwertig angesehen.
Im Deliktsrecht fehlt eine Zurechnungsvorschrift für das Handeln Dritter, wie sie § 278 S. 1 BGB im Schuldrecht vorsieht. Der Schutz durch § 831 S. 1 BGB bleibt dahinter wegen der Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsherrn zurück. Außerdem fehlt eine dem § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechende Vermutung des Verschuldens des Schuldners im Deliktsrecht. Darüber hinaus setzt § 823 Abs. 1 BGB stets die Verletzung eines geschützten Rechts oder Rechtsguts voraus. Von § 280 Abs. 1 i. V. m. §§ 249 ff. BGB werden hingegen auch reine Vermögensschäden erfasst.
Ein Ansatz fragt danach, ob der Schaden auf das endgültige Ausbleiben der Leistung zurückgeht, also entfiele, wenn die geschuldete Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt noch ordnungsgemäß erbracht worden wäre. Ist das der Fall, handelt es sich um Schadensersatz statt der Leistung, ansonsten um Schadensersatz neben der Leistung. Ein anderer Ansatz differenziert nach der Typologie des Schadens. Ist das Äquivalenzinteresse (Interesse an der Gleichwertigkeit der Leistungen) betroffen, handelt es sich um Schadensersatz statt der Leistung, bei Betroffenheit des Integritätsinteresses (Interesse am Erhalt anderer Rechtsgüter) um Schadensersatz neben der Leistung.
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners zur Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig wird.
Das Erfordernis einer konkreten Lebensgefahr im Rahmen des § 224 I Nr. 5 StGB ist umstritten. Dafür spricht der Zweck des § 224 I Nr. 5 StGB, das Opfer zu schützen, weshalb es sinnvoll erscheint, nur solche Gefahren einzubeziehen, die konkret dem Opfer drohen. Dagegen spricht jedoch, dass sich eine konkrete Lebensgefahr nicht im Unrechtsgehalt der anderen Varianten des § 224 I StGB widerspiegelt und § 224 I Nr. 5 StGB dadurch zu nahe an die versuchten Tötungsdelikte herangerückt wird.
Die Abgrenzung zwischen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und einverständlicher Selbstgefährdung erfolgt nach den Grundsätzen der Tatherrschaftslehre. Von einer Selbstgefährdung ist auszugehen, sofern das Opfer die Tatherrschaft innehat. Liegt diese beim Täter, handelt es sich hingegen um eine Fremdgefährdung.
Nein, ein Ausweichen ist dem Opfer im Rahmen des § 32 StGB nicht zuzumuten. § 32 StGB liegt das Rechtsbewährungsprinzip zugrunde, wonach der Notwehrübende zur Wahrung der Rechtsordnung beiträgt. Demzufolge hat das Recht dem Unrecht nicht zu weichen.
Die sogenannte Rechtsfolgenlösung spricht sich dafür aus, den Gleichklang zwischen Heimtücke und Notwehrrecht ausschließlich auf Rechtsfolgenseite herzustellen. Dafür spricht die deskriptive Natur des Begriffs der Arglosigkeit, welche einer fiktionalen Annahme des empirisch überprüfbaren Zustands des Argwohns grundsätzlich entgegensteht. Zudem umginge eine Einschränkung der Arglosigkeit bereits bei Vorliegen der Notwehrlage die Merkmale der Gebotenheit und Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung. § 33 StGB bringt hingegen deutlich zum Ausdruck, dass eine nicht erforderliche Verteidigungshandlung trotz bestehender Notwehrlage vollständiges Unrecht darstellt.
Wir begrüßen euch am 15. November 2023 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im IPR Institut, Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg.
Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.
Unsere Partnerkanzlei Noerr organisiert eine Veranstaltung zum Thema Musterfeststellungsklage und ihren Voraussetzungen. Durch eine Simulation kann diese Klageart durchdrungen und beim anschließenden Get-together können alle weiteren Fragen zum Anwaltsberuf geklärt werden. Eine Anmeldung ist bis zum 04.02.2020 an julia.begander@noerr.com möglich. Mehr Infos hier.
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Die StudZR veranstaltet in Kooperation mit der Großkanzlei White & Case einen Vortrag zum Thema geistiges Eigentum in der Transaktion. Federführend wird Dr. Michael Leicht die Veranstaltung organisieren. Dieser kann euch als Spezialist auf diesem Themengebiet nicht nur einen Einblick in ein Rechtsgebiet geben, das im Studium trotz seiner Aktualität spärlich bis gar nicht behandelt wird, sondern euch auch einen möglichen Karriereweg beschreiben: Dr. Michael Leicht studierte und promovierte ebenfalls in Heidelberg und ist nun Partner im Frankfurter Büro von White & Case im Bereich M&A. Die Veranstaltung wird am 15.01.20 ab 18:00 Uhr in der Frankfurter Kanzlei von White&Case stattfinden. Die StudZR wird die An- und Abreise organisieren und finanzieren.
Meldet euch jetzt mit eurem Lebenslauf an lina.rees@studzr.de an und seid dabei!
Die StudZR lädt alle Heidelberger Jurastudierenden zu ihrem Kennenlernabend am 24.10.2019 im Hörsaal 5 (NUni) um 19 Uhr ein. Nach einer kurzen Präsentation der StudZR und unserer Arbeit wollen wir den Abend im Café Villa ausklingen lassen.
Wir laden alle unsere Redaktionsmitglieder sowie alle Studierenden und Promovierenden der Universität Heidelberg herzlich zu einer Veranstaltung von White&Case und uns am 16. Januar 2019 ab 18:00 Uhr ein. Alle Teilnehmer erwartet im Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt) ein spannender und hochaktueller Workshop zur Frage der rechtlichen Auswirkungen des Brexits insbesondere auf den Bereich der Finanzdienstleistungen. Während des Workshops und des anschließenden Get Togethers besteht die Möglichkeit, alle Fragen sowohl zum Brexit als auch zur allgemeinen Arbeit in einer Großkanzlei zu stellen. Interessiert? Dann melden Sie sich zusammen mit Ihrem Lebenslauf bis zum 9. Januar 2019 bei Lina Rees (lina.rees@studzr.de) an.
In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.
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Am 12.07.2018 um 18 Uhr solltet ihr diese Veranstaltung nicht verpassen: Noerr Practice Capital Markets. Ein Ausflug nach Hamburg lohnt sich!. Mehr Infos hier
Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.