Hier geht es zurück zur Übersicht über die Lernabfragen der vergangenen Ausgaben.
Zum Quiz zum Beitrag von Weller/von Stosch
Zum Quiz zum Beitrag von Weller/Mohr/Pfeiffer
Zum Quiz zum Beitrag von Stürner/Steidle/Domhan
Zum Quiz zum Beitrag von Grzeszick/Jelonek/Volk
Zum Quiz zum Beitrag von Kring/Herold/Hermes
Zum Quiz zum Beitrag von Henseler/Goll
Ein Ausrichten auf einen Staat liegt nach autonomer Auslegung vor, wenn der Wille des Vertragspartners festgestellt werden kann, Verbraucher in diesem Staat als Kunden zu gewinnen, er also zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit ist. Kriterien sind z.B. das Nutzen eine neutralen Top-Level-Domain, Anfahrtsbeschreibungen oder die vorhergegangene Bereitschaft, mit ausländischen Kunden zu kontrahieren.
Ein Fernabsatzerfordernis ist umstritten. Außerhalb des Fernabsatzes liegt nicht die charakteristische Situation der Schutzbedürftigkeit vor, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Parteien sich nicht persönlich begegnen und die Ware nicht in Augenschein genommen werden kann. Auf der anderen Seite führt eine Restriktion auf Fernabsatzverträge zu einem Wertungswiderspruch mit konventionellen Werbemitteln. Ebenso umstritten ist ein Kausalitätserfordernis. Hiergegen spricht der Wortlaut der Vorschrift. Das Ausrichten und der Vertragsschluss werden lediglich mit der Konjunktion und verbunden, auch aus der englischen (and the contract) oder der französischen Fassung (et que le contrat) ergibt sich nichts anderes. Jedoch würden so Verbraucher privilegiert werden, die rein zufällig mit einem ausgerichteten Unternehmen kontrahieren.
Dem jetzigen Wortlaut ist keine dahingehende Einschränkung zu entnehmen. Demgegenüber bleibt allerdings kein Raum für Fremdnützigkeit, wenn ein Geschäftsführer aus vermeintlicher schuldrechtlicher Verpflichtung ein Geschäft tätigt, denn er will gerade das Geschäft für und gegen sich gelten lassen und den eigenen Verpflichtungen nachkommen. Darüber hinaus sieht die Systematik das Bereicherungsrecht für die Rückabwicklung von nichtigen Verträgen vor.
Dogmatisch ist zwischen dem Zurückbehaltungsrecht als Einrede und dem Besitzrecht als Einwendung zu unterscheiden. Ein Zurückbehaltungsrecht bewirkt grundsätzlich eine Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug, während Besitzrechte zur Klageabweisung führen. Überdies setzen die ein Zurückbehaltungsrecht auslösenden Verwendungsersatzansprüche des Besitzers ein Bestehen eines EBV voraus, während ein Besitzrecht das EBV ausschließt.
Ein weiterfressender Mangel liegt vor, wenn sich die Mangelhaftigkeit zunächst auf einen funktional abgrenzbaren Teil der Sache beschränkt hat, dieser Mangel sich dann aber ausgebreitet und zu einer Zerstörung der Gesamtsache geführt hat.
Für die Qualifizierung als Eigentumsverletzung i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB ist entscheidend, ob zwischen dem später eingetretenen Schaden und dem anfänglichen Mangel Stoffgleichheit besteht. Ist dies der Fall, deckt sich also der später eingetretene Schaden mit dem ursprünglichen Mangelunwert der Sache, ist nur das Äquivalenzinteresse und nicht das Integritätsinteresse betroffen. Eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB liegt dann nicht vor.
Als Mangelfolgeschaden wird ein Schaden bezeichnet, der durch den Mangel der Kaufsache an anderen Rechtsgütern des Käufers eintritt. Da dieser durch eine Nacherfüllung nicht mehr behoben werden könnte, sondern endgültig eingetreten ist, und eine Fristsetzung zur Nacherfüllung i.S.d. § 281 BGB daher sinnlos wäre, handelt es sich um Schadensersatz neben der Leistung. Dieser ist über §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 ersatzfähig.
Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit einer Person sind grundsätzlich als verkehrswesentliche Eigenschaft i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB anerkannt. Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn sich ein Bürge über die Kreditwürdigkeit des Hauptschuldners irrt, da die Vermögenslage des Hauptschuldners zum typischen Risiko des Bürgen gehört. Dieses Risiko soll dem Gläubiger durch die Bürgschaft gerade abgenommen werden. Eine Irrtumsanfechtung aus diesem Grund würde den Sicherungszweck der Bürgschaft vereiteln. Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB kommt in diesem Fall daher nicht in Betracht.
Erforderlich für das Vorliegen eines wucherähnlichen Geschäfts ist zunächst ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (objektive Komponente). Hinzutreten muss nach allg. Meinung eine verwerfliche Gesinnung (subjektive Komponente). Diese kann dadurch hervortreten, dass der eine Teil die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der andere sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die bedrückenden Bedingungen einlässt. Im Unterschied zu § 138 Abs. 1 BGB ist bei § 138 Abs. 2 BGB eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Bewucherten erforderlich. Fahrlässigkeit allein genügt nicht.
Die Bürgschaft erstreckt sich nicht automatisch auch auf Bereicherungsansprüche des Gläubigers. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss durch Auslegung des Bürgschaftsvertrags ermittelt werden.
Nach § 768 I 1 BGB kann der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden wie eigene geltend machen. Dahinter steht der Gedanke, dass dem Gläubiger gegen den Bürgen keine besseren Rechte zustehen sollen als gegen den Hauptschuldner. Somit kann sich der Bürge auch auf ein Leistungsverweigerungsrecht des Hauptschuldners aus einem Stillhalteabkommen mit dem Gläubiger berufen, und zwar auch dann, wenn sich der Gläubiger eine Inanspruchnahme des Bürgen vorbehalten hat. Dies gilt nach h.M. unabhängig davon, ob sich der Bürge selbstschuldnerisch verpflichtet hat oder nicht.
Eine feste Verbindung i.S.d. § 94 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass eine Trennung unverhältnismäßig teuer wäre oder die verbundenen Sachen dadurch beschädigt würden.
Dies ist dann der Fall, wenn ohne sie nach der Verkehrsanschauung das Gebäude als Bauwerk noch nicht fertig gestellt ist. Gegenstände, die lediglich der Ausstattung oder Einrichtung eines Bauwerks dienen, sind nur dann zur Herstellung eingefügt, wenn nach der Verkehrsanschauung erst deren Einbringung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt.
Er betrifft sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht. Dem Grundsatz der aktiven Wahlrechtsgleichheit zufolge muss jede Stimme den gleichen Zählwert und, bei der Verhältniswahl, den gleichen Erfolgswert haben. Die passive Wahlrechtsgleichheit fordert, dass jeder Kandidat die gleichen Chancen haben soll, im politischen Wettbewerb um Wählerstimmen zu konkurrieren. Dieser Grundsatz bezieht sich auf das gesamte Wahlverfahren.
Dieser Grundsatz wird aus Art. 20 Abs. 1 S. 2 GG i. V. m. Art. 35 GG hergeleitet. Er verpflichtet den Gesetzgeber dazu, bei der Gesetzgebung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rücksicht zu nehmen.
Sie verlangt, dass alle wesentlichen Fragen, vor allem im Bereich der Grundrechte, vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst geregelt werden müssen und nicht allein als Rechtsverordnung durch die Exekutive erlassen werden dürfen.
Der Grundsatz der offenen Repräsentation geht davon aus, dass das Volk nicht in seiner Zusammensetzung repräsentiert, sondern vielmehr der Wille des Volkes im Parlament vertreten sein muss. Der Grundsatz der spiegelbildlichen Repräsentation sieht hingegen das Parlament als verkleinertes Abbild der Gesellschaft. Der herrschenden Ansicht zufolge liegt dem Grundgesetz der Grundsatz der offenen Repräsentation zugrunde.
Die Anwendbarkeit dieser Norm auf Wahlen ist umstritten. Eine Auffassung hält diese Norm für ein spezielles Diskriminierungsverbot und bejaht damit die Anwendbarkeit. Die Gegenansicht geht davon aus, dass die Wahlrechtsgleichheit gegenüber Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG lex specialis darstellt und damit dessen Anwendbarkeit auf Wahlen zu verneinen sei.
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebietstyp der BauNVO, bestimmt sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung allein nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 2-11 BauNVO (Ausnahme: § 345c BauGB, der die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB auf Baugebiete nach § 6a BauNVO ausschließt, weshalb für urbane Gebiete nach § 6a BauNVO für die Frage des Einfügens der Art § 34 Abs. 1 BauGB heranzuziehen ist). § 34 Abs. 2 BauGB verweist nur auf die Art der baulichen Nutzung. Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich weiterhin nach § 34 Abs. 1 BauGB.
Ein Vorhaben, das nach der Gebietszuordnung der BauNVO nicht allgemein aber ausnahmsweise zulässig ist, kann ausnahmsweise nach § 34 Abs. 2 HS 2 Var. 1 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensvorschrift. Ist das Vorhaben nach der Gebietszuordnung auch nicht ausnahmsweise zulässig, ist nach § 34 Abs. 2 HS 2 Var. 2 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB eine weitere ausnahmsweise Zulassung möglich. Der Gebietscharakter darf durch die Ausnahme nicht verändert werden. Auch hierbei handelt es sich um eine Ermessensvorschrift.
Die Fachaufsicht gewährleistet, dass das fachliche Verwaltungshandeln rechtlich und fachlich einwandfrei ist. Das heißt, die Fachaufsicht prüft grundsätzlich sowohl die Rechtmäßigkeit als auch – im Gegensatz zur Rechtsaufsicht – die Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung.
Der baurechtliche Nachbar ist klagebefugt, wenn die Möglichkeit besteht, dass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Weil er nicht direkter Adressat der Baugenehmigung ist, kann er seine Klagebefugnis nur auf die Verletzung dritt- bzw. nachbarschützender Vorschriften stützen, die ihn als Nachbar schützen und nicht allein öffentlichen Interessen dienen. Ob eine Norm dritt- bzw. nachbarschützend ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausführlich hierzu Voßkuhle/Kaufhold: Grundwissen – Öffentliches Recht: Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, JuS 2018, 764 ff.
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Versuchsbeginns der Tat i.S.d. § 22 StGB. Daher sollte dieser Zeitpunkt in der Fallbearbeitung präzise benannt werden, damit anschließend geprüft werden kann, ob ein möglicher Entfall der Arglosigkeit, zum Beispiel infolge des Hupens, noch relevant ist.
Ausgangspunkt der Diskussion ist gem. § 211 StGB die Strafandrohung «lebenslänglich» für einen Mord, die Beachtung des verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzips aus Art. 1 I, Art. 2 I und Art. 20 III GG und das Differenzierungsbedürfnis zwischen Mord und Totschlag. Methodisch wird dabei zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgenlösungen unterschieden.
Um die Thematik in den Griff zu bekommen, hilft es, sich die Parallele des Problems mit der Konstellation der mittelbaren Täterschaft zu verdeutlichen. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass sich der Rauschtäter selbst zum Werkzeug macht. Grundlegend werden drei Ansichten vertreten. Zunächst die beiden Pole: Eine Auffassung sieht in der Tötung einer anderen als der ursprünglich geplanten Person immer einen für den Vorsatz unbeachtlichen error in persona und begründet dies damit, dass die Identität des Opfers kein strafrechtlich relevantes Merkmal sei. Eine andere Auffassung geht von einer wesentlichen Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf aus und bejaht eine aberratio ictus, die nach der h.M. zu einer Vorsatz- und Fahrlässigkeitsstraftat führt. Von den Polen ausgehend lässt sich die differenzierende Auffassung herleiten, die danach fragt, inwieweit der Rauschtäter das Individualisierungsrisiko mit in den Rauschzustand genommen hat.
Diese Aussage ist falsch. Bei Erfolgsdelikten wie etwa dem Totschlag findet die actio libera in causa nach dem sog. Tatbestandsmodell Anwendung. Anders ist dies bei den sog. verhaltensgebundenen Delikten wie zum Beispiel § 316 StGB. Eine Vorverlagerung der Tathandlung sei hier nicht möglich. Begründet wird dies damit, dass es ein logischer Widerspruch sei, wenn das Fahren bereits beim Sich-Betrinken beginne.
Für die Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Verkehrsplatz ist entscheidend, ob die Straßen, Wege und Plätze mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten von der Allgemeinheit, also von einem unbestimmten Personenkreis, tatsächlich benutzt werden. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Verfügungsberechtigten, sondern auf die für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Umstände abzustellen. Die Eigentumsverhältnisse stellen hingegen kein relevantes Abgrenzungskriterium dar.
Bei dem sog. verkehrsfeindlichen Eingriff handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass § 315b StGB lediglich Eingriffe von außen in den Straßenverkehr erfasst. Ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff liegt vor, wenn ein Verkehrsverstoß unter bewusster Zweckentfremdung des Fahrzeugs begangen wird; dazu ist erforderlich, dass der Täter bewusst einen Verkehrsvorgang pervertiert. Mit anderen Worten: Das Kfz wird nicht mehr als Fortbewegungsmittel, sondern als Waffe eingesetzt.
Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.
Unsere Partnerkanzlei Noerr organisiert eine Veranstaltung zum Thema Musterfeststellungsklage und ihren Voraussetzungen. Durch eine Simulation kann diese Klageart durchdrungen und beim anschließenden Get-together können alle weiteren Fragen zum Anwaltsberuf geklärt werden. Eine Anmeldung ist bis zum 04.02.2020 an julia.begander@noerr.com möglich. Mehr Infos hier.
Deine erste juristische Hausarbeit wartet auf dich? Beim StudZR-Hausarbeitentutorium um 18h s.t. in Hörsaal 10 erfährst du, wie du häufige Fehler vermeidest, dir deine Zeit richtig einteilst, Schwerpunkte richtig setzt und gekonnt mit den Formalia umgehst.
Die StudZR veranstaltet in Kooperation mit der Großkanzlei White & Case einen Vortrag zum Thema geistiges Eigentum in der Transaktion. Federführend wird Dr. Michael Leicht die Veranstaltung organisieren. Dieser kann euch als Spezialist auf diesem Themengebiet nicht nur einen Einblick in ein Rechtsgebiet geben, das im Studium trotz seiner Aktualität spärlich bis gar nicht behandelt wird, sondern euch auch einen möglichen Karriereweg beschreiben: Dr. Michael Leicht studierte und promovierte ebenfalls in Heidelberg und ist nun Partner im Frankfurter Büro von White & Case im Bereich M&A. Die Veranstaltung wird am 15.01.20 ab 18:00 Uhr in der Frankfurter Kanzlei von White&Case stattfinden. Die StudZR wird die An- und Abreise organisieren und finanzieren.
Meldet euch jetzt mit eurem Lebenslauf an lina.rees@studzr.de an und seid dabei!
Die StudZR lädt alle Heidelberger Jurastudierenden zu ihrem Kennenlernabend am 24.10.2019 im Hörsaal 5 (NUni) um 19 Uhr ein. Nach einer kurzen Präsentation der StudZR und unserer Arbeit wollen wir den Abend im Café Villa ausklingen lassen.
Wir laden alle unsere Redaktionsmitglieder sowie alle Studierenden und Promovierenden der Universität Heidelberg herzlich zu einer Veranstaltung von White&Case und uns am 16. Januar 2019 ab 18:00 Uhr ein. Alle Teilnehmer erwartet im Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt) ein spannender und hochaktueller Workshop zur Frage der rechtlichen Auswirkungen des Brexits insbesondere auf den Bereich der Finanzdienstleistungen. Während des Workshops und des anschließenden Get Togethers besteht die Möglichkeit, alle Fragen sowohl zum Brexit als auch zur allgemeinen Arbeit in einer Großkanzlei zu stellen. Interessiert? Dann melden Sie sich zusammen mit Ihrem Lebenslauf bis zum 9. Januar 2019 bei Lina Rees (lina.rees@studzr.de) an.
In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.
In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.
Am 12.07.2018 um 18 Uhr solltet ihr diese Veranstaltung nicht verpassen: Noerr Practice Capital Markets. Ein Ausflug nach Hamburg lohnt sich!. Mehr Infos hier
Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.