Quiz zur StudZR-Ausbildung 1/2022

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Die einzelnen Beiträge

Quiz zum Beitrag von Weller/von Stosch
Frage 1
Wann liegt eine Ausrichtung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO vor? Welche Kriterien könnten hierbei herangezogen werden?

Ein Ausrichten auf einen Staat liegt nach autonomer Auslegung vor, wenn der Wille des Vertrags­partners festgestellt werden kann, Verbraucher in diesem Staat als Kunden zu gewinnen, er also zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit ist. Kriterien sind z.B. das Nutzen eine neutralen Top-Level-Domain, Anfahrtsbeschreibungen oder die vorhergegangene Bereitschaft, mit ausländischen Kunden zu kontrahieren.


Frage 2
Setzt der Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO einen Fernabsatz­vertrag oder die Kausalität der Ausrichtung voraus?

Ein Fernabsatz­erfordernis ist umstritten. Außerhalb des Fernabsatzes liegt nicht die charakteristische Situation der Schutzbedürftigkeit vor, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Parteien sich nicht persönlich begegnen und die Ware nicht in Augenschein genommen werden kann. Auf der anderen Seite führt eine Restriktion auf Fernabsatzverträge zu einem Wertungs­widerspruch mit konventionellen Werbemitteln. Ebenso umstritten ist ein Kausalitäts­erfordernis. Hiergegen spricht der Wortlaut der Vorschrift. Das Ausrichten und der Vertragsschluss werden lediglich mit der Konjunktion und verbunden, auch aus der englischen (and the contract) oder der französischen Fassung (et que le contrat) ergibt sich nichts anderes. Jedoch würden so Verbraucher privilegiert werden, die rein zufällig mit einem ausgerichteten Unternehmen kontrahieren.


Frage 3
Kann die GoA Anwendung finden, wenn sich der Geschäftsführer für irrtümlich verpflichtet hält?

Dem jetzigen Wortlaut ist keine dahingehende Einschränkung zu entnehmen. Demgegenüber bleibt allerdings kein Raum für Fremd­nützigkeit, wenn ein Geschäftsführer aus vermeintlicher schuldrechtlicher Verpflichtung ein Geschäft tätigt, denn er will gerade das Geschäft für und gegen sich gelten lassen und den eigenen Verpflichtungen nachkommen. Darüber hinaus sieht die Systematik das Bereicherungs­recht für die Rückabwicklung von nichtigen Verträgen vor.


Frage 4
Ergibt sich ein Besitzrecht i.S.d. § 986 aus einem Zurückbehaltungs­recht?

Dogmatisch ist zwischen dem Zurückbehaltungs­recht als Einrede und dem Besitzrecht als Einwendung zu unterscheiden. Ein Zurückbehaltungs­recht bewirkt grundsätzlich eine Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug, während Besitzrechte zur Klageabweisung führen. Überdies setzen die ein Zurückbehaltungs­recht auslösenden Verwendungs­ersatzansprüche des Besitzers ein Bestehen eines EBV voraus, während ein Besitzrecht das EBV ausschließt.


Quiz zum Beitrag von Weller/Mohr/Pfeiffer
Frage 1
Was ist unter einem weiter­fressendem Mangel zu verstehen?

Ein weiterfressender Mangel liegt vor, wenn sich die Mangel­haftigkeit zunächst auf einen funktional abgrenzbaren Teil der Sache beschränkt hat, dieser Mangel sich dann aber ausgebreitet und zu einer Zerstörung der Gesamtsache geführt hat.


Frage 2
Nach welchem Kriterium entscheidet sich bei weiterfressenden Mängeln die Qualifizierung als Eigentums­verletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB?

Für die Qualifizierung als Eigentumsverletzung i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB ist entscheidend, ob zwischen dem später eingetretenen Schaden und dem anfänglichen Mangel Stoffgleichheit besteht. Ist dies der Fall, deckt sich also der später eingetretene Schaden mit dem ursprünglichen Mangelunwert der Sache, ist nur das Äquivalenz­interesse und nicht das Integritätsinteresse betroffen. Eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB liegt dann nicht vor.


Frage 3
Wie ist ein Mangel­folgeschaden einzuordnen?

Als Mangel­folgeschaden wird ein Schaden bezeichnet, der durch den Mangel der Kaufsache an anderen Rechtsgütern des Käufers eintritt. Da dieser durch eine Nacherfüllung nicht mehr behoben werden könnte, sondern endgültig eingetreten ist, und eine Frist­setzung zur Nacherfüllung i.S.d. § 281 BGB daher sinnlos wäre, handelt es sich um Schadensersatz neben der Leistung. Dieser ist über §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 ersatzfähig.


Quiz zum Beitrag von Stürner/Steidle/Domhan
Frage 1
Kann der Bürge seine Bürgschafts­erklärung nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten, wenn er sich über die Zahlungs­fähigkeit des Hauptschuldners geirrt hat?

Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit einer Person sind grundsätzlich als verkehrs­wesentliche Eigenschaft i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB anerkannt. Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn sich ein Bürge über die Kredit­würdigkeit des Hauptschuldners irrt, da die Vermögenslage des Haupt­schuldners zum typischen Risiko des Bürgen gehört. Dieses Risiko soll dem Gläubiger durch die Bürgschaft gerade abgenommen werden. Eine Irrtums­anfechtung aus diesem Grund würde den Sicherungs­zweck der Bürgschaft vereiteln. Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB kommt in diesem Fall daher nicht in Betracht.


Frage 2
Welche Voraussetzungen sind an das Vorliegen eines wucherähnlichen Geschäfts i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB zu stellen? Wo liegen die Unterschiede zum Wucher i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB?

Erforderlich für das Vorliegen eines wucherähnlichen Geschäfts ist zunächst ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (objektive Komponente). Hinzutreten muss nach allg. Meinung eine verwerfliche Gesinnung (subjektive Komponente). Diese kann dadurch hervortreten, dass der eine Teil die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der andere sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die bedrückenden Bedingungen einlässt. Im Unterschied zu § 138 Abs. 1 BGB ist bei § 138 Abs. 2 BGB eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteils­vermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Bewucherten erforderlich. Fahrlässigkeit allein genügt nicht.


Frage 3
Werden bei Nichtentstehen der Haupt­forderung auch etwaige bereicherungs­rechtliche Ansprüche des Gläubigers von der Bürgschaft umfasst?

Die Bürgschaft erstreckt sich nicht automatisch auch auf Bereicherungs­ansprüche des Gläubigers. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss durch Auslegung des Bürgschafts­vertrags ermittelt werden.


Frage 4
Kann sich der Bürge auf ein zwischen Hauptschuldner und Gläubiger vereinbartes Stillhalte­abkommen berufen?

Nach § 768 I 1 BGB kann der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden wie eigene geltend machen. Dahinter steht der Gedanke, dass dem Gläubiger gegen den Bürgen keine besseren Rechte zustehen sollen als gegen den Hauptschuldner. Somit kann sich der Bürge auch auf ein Leistungs­verweigerungsrecht des Hauptschuldners aus einem Stillhalte­abkommen mit dem Gläubiger berufen, und zwar auch dann, wenn sich der Gläubiger eine Inanspruchnahme des Bürgen vorbehalten hat. Dies gilt nach h.M. unabhängig davon, ob sich der Bürge selbst­schuldnerisch verpflichtet hat oder nicht.


Frage 5
Unter welchen Voraussetzungen ist eine feste Verbindung i.S.d. § 94 Abs. 1 S. 1 BGB anzunehmen?

Eine feste Verbindung i.S.d. § 94 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass eine Trennung unverhältnismäßig teuer wäre oder die verbundenen Sachen dadurch beschädigt würden.


Frage 6
Unter welchen Voraus­setzungen ist eine Sache als zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB anzusehen?

Dies ist dann der Fall, wenn ohne sie nach der Verkehrs­anschauung das Gebäude als Bauwerk noch nicht fertig gestellt ist. Gegenstände, die lediglich der Ausstattung oder Einrichtung eines Bauwerks dienen, sind nur dann zur Herstellung eingefügt, wenn nach der Verkehrs­anschauung erst deren Einbringung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt.


Quiz zum Beitrag von Grzeszick/Jelonek/Volk
Frage 1
Wie wird der Schutz­bereich des Grundsatzes der Wahlrechts­gleichheit definiert?

Er betrifft sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht. Dem Grundsatz der aktiven Wahlrechtsgleichheit zufolge muss jede Stimme den gleichen Zählwert und, bei der Verhältniswahl, den gleichen Erfolgswert haben. Die passive Wahlrechts­gleich­heit fordert, dass jeder Kandidat die gleichen Chancen haben soll, im politischen Wettbewerb um Wählerstimmen zu konkurrieren. Dieser Grundsatz bezieht sich auf das gesamte Wahlverfahren.


Frage 2
Woraus lässt sich der Grundsatz der Verfassungs­organtreue herleiten? Wozu verpflichtet er den Gesetzgeber gegenüber dem Bundes­verfassungsgericht?

Dieser Grundsatz wird aus Art. 20 Abs. 1 S. 2 GG i. V. m. Art. 35 GG hergeleitet. Er verpflichtet den Gesetzgeber dazu, bei der Gesetzgebung auf die Rechtsprechung des Bundes­verfassungsgerichts Rücksicht zu nehmen.


Frage 3
Was verlangt die Wesentlichkeits­theorie?

Sie verlangt, dass alle wesentlichen Fragen, vor allem im Bereich der Grundrechte, vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst geregelt werden müssen und nicht allein als Rechtsverordnung durch die Exekutive erlassen werden dürfen.


Frage 4
Was sind der Grundsatz der offenen und der spiegel­bildlichen Repräsentation in Bezug auf eine Volksvertretung?

Der Grundsatz der offenen Repräsentation geht davon aus, dass das Volk nicht in seiner Zusammen­setzung repräsentiert, sondern vielmehr der Wille des Volkes im Parlament vertreten sein muss. Der Grundsatz der spiegel­bildlichen Repräsentation sieht hingegen das Parlament als verkleinertes Abbild der Gesellschaft. Der herrschenden Ansicht zufolge liegt dem Grundgesetz der Grundsatz der offenen Repräsentation zugrunde.


Frage 5
Lässt sich Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG auf Wahlen anwenden?

Die Anwend­barkeit dieser Norm auf Wahlen ist umstritten. Eine Auffassung hält diese Norm für ein spezielles Diskriminierungs­verbot und bejaht damit die Anwendbarkeit. Die Gegenansicht geht davon aus, dass die Wahlrechts­gleichheit gegenüber Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG lex specialis darstellt und damit dessen Anwendbarkeit auf Wahlen zu verneinen sei.


Quiz zum Beitrag von Kring/Herold/Hermes
Frage 1
Wann bestimmt sich das Einfügen der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung im Innen­bereich nach § 34 Abs. 1 BauGB und wann nach § 34 Abs. 2 BauGB?

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem Bau­gebietstyp der BauNVO, bestimmt sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung allein nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 2-11 BauNVO (Ausnahme: § 345c BauGB, der die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB auf Baugebiete nach § 6a BauNVO ausschließt, weshalb für urbane Gebiete nach § 6a BauNVO für die Frage des Einfügens der Art § 34 Abs. 1 BauGB heranzuziehen ist). § 34 Abs. 2 BauGB verweist nur auf die Art der baulichen Nutzung. Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich weiterhin nach § 34 Abs. 1 BauGB.


Frage 2
Können bei der Bestimmung der Nutzungsart nach § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmsweise Nutzungs­arten zulässig sein, die nicht zu den allgemeinen zulässigen Vorhaben nach der Gebiets­zuordnung der BauNVO gehören?

Ein Vorhaben, das nach der Gebiets­zuordnung der BauNVO nicht allgemein aber ausnahmsweise zulässig ist, kann ausnahmsweise nach § 34 Abs. 2 HS 2 Var. 1 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden. Es handelt sich hierbei um eine Ermessens­vorschrift. Ist das Vorhaben nach der Gebiets­zuordnung auch nicht ausnahmsweise zulässig, ist nach § 34 Abs. 2 HS 2 Var. 2 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB eine weitere ausnahmsweise Zulassung möglich. Der Gebietscharakter darf durch die Ausnahme nicht verändert werden. Auch hierbei handelt es sich um eine Ermessensvorschrift.


Frage 3
Inwiefern unterscheidet sich die Fachaufsicht von der Rechtsaufsicht?

Die Fach­aufsicht gewährleistet, dass das fachliche Verwaltungs­handeln rechtlich und fachlich einwandfrei ist. Das heißt, die Fachaufsicht prüft grundsätzlich sowohl die Rechtmäßigkeit als auch – im Gegensatz zur Rechtsaufsicht – die Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung.


Frage 4
Unter welchen Voraussetzungen ist ein baurechtlicher Nachbar klagebefugt, wenn er sich gegen die Erteilung einer Bau­genehmigung für ein anderes Grundstück wendet?

Der baurechtliche Nachbar ist klagebefugt, wenn die Möglichkeit besteht, dass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Weil er nicht direkter Adressat der Bau­genehmigung ist, kann er seine Klagebefugnis nur auf die Verletzung dritt- bzw. nachbarschützender Vorschriften stützen, die ihn als Nachbar schützen und nicht allein öffentlichen Interessen dienen. Ob eine Norm dritt- bzw. nachbarschützend ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausführlich hierzu Voßkuhle/Kaufhold: Grundwissen – Öffentliches Recht: Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, JuS 2018, 764 ff.


Quiz zum Beitrag von Henseler/Goll
Frage 1
Welcher Zeitpunkt ist für den Entfall der sog. Arglosigkeit entscheidend?

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Versuchs­beginns der Tat i.S.d. § 22 StGB. Daher sollte dieser Zeitpunkt in der Fall­bearbeitung präzise benannt werden, damit anschließend geprüft werden kann, ob ein möglicher Entfall der Arg­losigkeit, zum Beispiel infolge des Hupens, noch relevant ist.


Frage 2
Wieso wird über eine restriktive Auslegung des Merkmals «Heimtücke» diskutiert? Zwischen welchen zwei grundlegenden methodischen Ansätzen wird dabei unterschieden?

Ausgangspunkt der Diskussion ist gem. § 211 StGB die Strafandrohung «lebenslänglich» für einen Mord, die Beachtung des verfassungs­rechtlich verankerten Schuld­prinzips aus Art. 1 I, Art. 2 I und Art. 20 III GG und das Differenzierungs­bedürfnis zwischen Mord und Totschlag. Methodisch wird dabei zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgen­lösungen unterschieden.


Frage 3
Wie könnte man die Problematik, dass der Täter im Rausch eine andere Person als geplant tötet (sog. error in persona), lösen? Welche Argumente finden Sie überzeugend und kennen Sie eine Täterschafts­form, die Parallelen zu diesem Problem aufweist?

Um die Thematik in den Griff zu bekommen, hilft es, sich die Parallele des Problems mit der Konstellation der mittelbaren Täterschaft zu verdeutlichen. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass sich der Rauschtäter selbst zum Werkzeug macht. Grundlegend werden drei Ansichten vertreten. Zunächst die beiden Pole: Eine Auffassung sieht in der Tötung einer anderen als der ursprünglich geplanten Person immer einen für den Vorsatz unbeachtlichen error in persona und begründet dies damit, dass die Identität des Opfers kein strafrechtlich relevantes Merkmal sei. Eine andere Auffassung geht von einer wesentlichen Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf aus und bejaht eine aberratio ictus, die nach der h.M. zu einer Vorsatz- und Fahrlässigkeits­straftat führt. Von den Polen ausgehend lässt sich die differenzierende Auffassung herleiten, die danach fragt, inwieweit der Rauschtäter das Individualisierungs­risiko mit in den Rauschzustand genommen hat.


Frage 4
Ist die folgende Aussage wahr oder falsch? „Die actio libera in causa findet bei Erfolgs- und verhaltens­gebundenen Delikten gleichermaßen Anwendung.“

Diese Aussage ist falsch. Bei Erfolgsdelikten wie etwa dem Totschlag findet die actio libera in causa nach dem sog. Tatbestandsmodell Anwendung. Anders ist dies bei den sog. verhaltens­gebundenen Delikten wie zum Beispiel § 316 StGB. Eine Vorverlagerung der Tathandlung sei hier nicht möglich. Begründet wird dies damit, dass es ein logischer Widerspruch sei, wenn das Fahren bereits beim Sich-Betrinken beginne.


Frage 5
Welches Kriterium ist für Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Verkehrsplatz relevant und wessen Perspektive ist entscheidend?

Für die Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Verkehrsplatz ist entscheidend, ob die Straßen, Wege und Plätze mit ausdrücklicher oder still­schweigender Duldung des Verfügungs­berechtigten von der Allgemeinheit, also von einem unbestimmten Personenkreis, tatsächlich benutzt werden. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Verfügungs­berechtigten, sondern auf die für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Umstände abzustellen. Die Eigentumsverhältnisse stellen hingegen kein relevantes Abgrenzungskriterium dar.


Frage 6
Was ist der sog. verkehrsfeindliche Eingriff im Rahmen von § 315b StGB und was ist dazu erforderlich?

Bei dem sog. verkehrs­feindlichen Eingriff handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass § 315b StGB lediglich Eingriffe von außen in den Straßenverkehr erfasst. Ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff liegt vor, wenn ein Verkehrs­verstoß unter bewusster Zweckentfremdung des Fahrzeugs begangen wird; dazu ist erforderlich, dass der Täter bewusst einen Verkehrsvorgang pervertiert. Mit anderen Worten: Das Kfz wird nicht mehr als Fortbewegungsmittel, sondern als Waffe eingesetzt.


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Veranstaltungen
Das waren alle Veranstaltungen
15.11.2023
StudZR-Redaktionssitzung
Seminarraum 1, IPR Institut

Wir begrüßen euch am 15. November 2023 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im IPR Institut, Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg.

04.11.2021
StudZR-Redaktionssitzung
Juristisches Seminar, Übungsraum 5

Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.

20.02.2020
Muster­fest­stellungs­klage
Noerr LLP, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main

Unsere Partnerkanzlei Noerr organisiert eine Veranstaltung zum Thema Muster­fest­stellungs­klage und ihren Voraussetzungen. Durch eine Simulation kann diese Klageart durchdrungen und beim anschließenden Get-together können alle weiteren Fragen zum Anwaltsberuf geklärt werden. Eine Anmeldung ist bis zum 04.02.2020 an julia.begander@noerr.com möglich. Mehr Infos hier.

31.01.2020
StudZR-Haus­arbeiten­tutorium
NUni, HS 10

Deine erste juristische Hausarbeit wartet auf dich? Beim StudZR-Haus­arbeiten­tutorium um 18h s.t. in Hörsaal 10 erfährst du, wie du häufige Fehler vermeidest, dir deine Zeit richtig einteilst, Schwerpunkte richtig setzt und gekonnt mit den Formalia umgehst.

15.01.2020
Vortrag »Geistiges Eigentum in der Transaktion«
White & Case LLP, Bockenheimer Landstr. 20, 60323 Frankfurt

Die StudZR veranstaltet in Kooperation mit der Großkanzlei White & Case einen Vortrag zum Thema geistiges Eigentum in der Transaktion. Federführend wird Dr. Michael Leicht die Veranstaltung organisieren. Dieser kann euch als Spezialist auf diesem Themengebiet nicht nur einen Einblick in ein Rechtsgebiet geben, das im Studium trotz seiner Aktualität spärlich bis gar nicht behandelt wird, sondern euch auch einen möglichen Karriereweg beschreiben: Dr. Michael Leicht studierte und promovierte ebenfalls in Heidelberg und ist nun Partner im Frankfurter Büro von White & Case im Bereich M&A. Die Veranstaltung wird am 15.01.20 ab 18:00 Uhr in der Frankfurter Kanzlei von White&Case stattfinden. Die StudZR wird die An- und Abreise organisieren und finanzieren.

Meldet euch jetzt mit eurem Lebenslauf an lina.rees@studzr.de an und seid dabei!

24.10.2019
Kennenlernabend
Hörsaal 5, NUni

Die StudZR lädt alle Heidelberger Jurastudierenden zu ihrem Kennen­lernabend am 24.10.2019 im Hörsaal 5 (NUni) um 19 Uhr ein. Nach einer kurzen Präsentation der StudZR und unserer Arbeit wollen wir den Abend im Café Villa ausklingen lassen.

16.01.2019
Workshop: Rechtliche Auswirkungen des Brexits im Bereich Financial Services
Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt)

Wir laden alle unsere Redaktions­mitglieder sowie alle Studierenden und Promovierenden der Universität Heidel­berg herzlich zu einer Veranstaltung von White&Case und uns am 16. Januar 2019 ab 18:00 Uhr ein. Alle Teilnehmer erwartet im Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt) ein spannender und hochaktueller Workshop zur Frage der rechtlichen Auswirkungen des Brexits insbesondere auf den Bereich der Finanzdienstleistungen. Während des Workshops und des anschließenden Get Togethers besteht die Möglichkeit, alle Fragen sowohl zum Brexit als auch zur allgemeinen Arbeit in einer Großkanzlei zu stellen. Interessiert? Dann melden Sie sich zusammen mit Ihrem Lebenslauf bis zum 9. Januar 2019 bei Lina Rees (lina.rees@studzr.de) an.

30.10.2018
Verkauf StudZR-Ausbildung
JurSem, vor Übungsraum 1

In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.

29.10.2018
Verkauf StudZR-Ausbildung
JurSem, vor Übungsraum 1

In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.

12.07.2018
Noerr Practice Capital Marekts
Hamburg

Am 12.07.2018 um 18 Uhr solltet ihr diese Veranstaltung nicht verpassen: Noerr Practice Capital Markets. Ein Ausflug nach Hamburg lohnt sich!. Mehr Infos hier

24.05.2018
Erste Redaktionssitzung Sommersemester 2018
Hörsaal, JurSem

Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.

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