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Die Grundrechte gelten unmittelbar nur im Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Dies ergibt sich aus Artikel 1 III GG sowie aus Artikel 9 III 2 GG, welcher die unmittelbare Wirkung der Grundrechte ausdrücklich nur für diesen Fall regelt.
Allerdings wirken die Grundrechte im Zivilrecht mittelbar, weil sie in der Normenordnung über den Normen des BGB stehen und als objektive Werteordnung auf die gesamte Rechtsordnung ausstrahlen. Sie sind deshalb bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen als Auslegungshilfe heranzuziehen.
Nein, das Bundesverfassungsgericht überprüft Entscheidungen anderer Gerichte nicht vollumfänglich, es ist keine Superrevisionsinstanz.
Vielmehr gilt bei der Überprüfung von Urteilen die sogenannte Heck`sche Formel, nach der nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden kann. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte.
Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch jederzeit überprüfen, ob das dem Urteil zugrundeliegende Gesetz verfassungswidrig ist.
Das Fachgericht hat nicht erkannt, dass Grundrechte einschlägig sein könnten und die Entscheidung des Gerichts beruht hierauf.
Das Fachgericht hat die Bedeutung einschlägiger Grundrechte grundsätzlich verkannt, indem:
-es eine grundsätzlich falsche Gewichtung vorgenommen hat, oder
-den Umfang des Schutzbereichs falsch bestimmt hat.
Friedlich sind Versammlungen, die nicht einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nehmen oder erwarten lassen.
Dabei müssen Handlungen von einer Gefährlichkeit wie etwa Gewalttätigkeiten oder aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen vorgenommen werden.
Es ist nicht ausreichend, wenn lediglich einzelne Teilnehmer sich unfriedlich verhalten, vielmehr muss die Versammlung im Ganzen einen unfriedlichen Verlauf nehmen, oder der Veranstalter muss zu einem solchen Verlauf explizit aufrufen oder diesen billigen.
Demonstrationsteilnehmer sollen nur dann gem. § 830 BGB haften, wenn sie im bewussten Zusammenwirken mit anderen deren gewalttätige Aktivität fördern wollen, etwa durch Anfeuerungen oder bewusstes „Dazugesellen“.
Eine Pflicht, gegen aufrührerisches Verhalten einzuschreiten, besteht gerade nicht.
Es ist der verfassungskonformen Auslegung der Vorzug zu geben und die Norm ist nicht nichtig.
Der Begriff der juristischen Person gem. Artikel 19 III GG ist weiter gefasst als der des einfachen Rechts.
Von Artikel 19 III GG sind alle Personenmehrheiten umfasst, die eine festgefügte Struktur haben und auf eine gewisse Dauer angelegt sind.
Personenmehrheiten können sich zwar nicht versammeln, jedoch sind vom Schutzbereich des Artikel 8 GG auch die Organisation, die Planung und die Durchführung der Versammlung umfasst und diese Tätigkeiten sind auch einer Personenmehrheit unproblematisch möglich.
: Die Beteiligten- und Handlungsfähigkeit im Widerspruchsverfahren ergibt sich aus §§ 79 Nr. 2, 11, 12 (L)VwVfG und nicht aus §§ 61, 62 VwGO.
: Die Frage der Ermächtigungsgrundlage für die Wohnungseinweisung von Obdachlosen ist umstritten.
Gegen die Anwendung von § 33 PolG spricht der systematische Zusammenhang von § 33 PolG zu § 32 PolG. § 32 PolG erfasst den Fall, dass eine Gefahr für die Sache besteht, § 33 Abs. 1 PolG denjenigen, dass eine Gefahr von der Sache ausgeht, was hier eindeutig nicht der Fall ist.
Andererseits ist der Wortlaut des § 33 Abs. 1 PolG nicht auf den typischen Fall beschränkt, indem die Gefahr von der Sache ausgeht, sondern es lassen sich auch atypische Situationen darunter subsumieren.
Zudem passt die Beschlagnahme strukturell zur Wohnungseinweisung: bevor es zur Einweisung kommt, ist eine Beschlagnahme der Wohnung notwendig.§ 33 Abs. 1 PolG kann daher - so auch der VGH Mannheim - als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden.
Wird dieser Ansicht nicht gefolgt, ist die polizeiliche Generalklausel (§§ 3, 1 Abs. 1 PolG) als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen.
Die Unterkunft muss ausreichend Schutz vor Witterungseinflüssen gewährleisten und Zugang zu sanitären Einrichtungen und einen Stromanschluss bieten. Teilen sich mehrere Bewohner die Unterkunft, kommt es darüber hinaus insbesondere auf die Größe und Aufteilung der Zimmer an sowie darauf, ob sich der Einzelne in geschützte Teilbereiche zurückziehen kann. Auch größere Altersunterschiede zwischen den Bewohnern, die mit unterschiedlichen Bedürfnissen einhergehen können, sind dabei zu berücksichtigen.
Der Bauvorbescheid ist eine verbindliche Entscheidung der Baubehörde über eine Bauvoranfrage des Bauherrn. Der Bauherr hat somit die Möglichkeit, im Voraus einzelne Fragen bezüglich seines Bauvorhabens, die auch im Rahmen eines späteren Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind, verbindlich klären zu lassen. Die Baubehörde istin dem späteren Baugenehmigungsverfahren an diese Entscheidung gebunden. Der Bauvorbescheid stellt damit einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG dar.
Da der Nachbar nicht Adressat des Verwaltungsaktes ist, hilft die Adressatentheorie nicht weiter. Im Rahmen einer sogenannten Drittanfechtungsklage kann die Klagebefugnis nur dann bejaht werden, wenn die Möglichkeit einer Verletzung von drittschützenden Normen besteht und der Nachbar zum Kreis der geschützten Personen zählt.
Ob eine Rechtsnorm als drittschützend zu qualifizieren ist, wird durch Auslegung nach Maßgabe der sog. Schutznormtheorie ermittelt. Demnach ist ein den Dritten schützendes subjektives Recht anzunehmen, wenn ein Rechtssatz vorliegt, der nach seiner objektiven Zielrichtung zumindest auch Individualinteressen und nicht nur der Allgemeinheit zu dienen bestimmt ist und dem Einzelnen die Rechtsmacht zur Durchsetzung der geschützten Individualinteressen verleihen soll.
Zur Beantwortung dieser Frage ist grundsätzlich zwischen den Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzungen zu differenzieren:
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung werden durchweg als nachbarschützend angesehen. Sie bezwecken vor allem, die Eigentümer von Grundstücken im selben Plangebiet vor artfremden Nutzungen durch andere Grundstückseigentümer zu schützen.
Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung werden von der herrschenden Meinung grundsätzlich nicht als nachbarschützend angesehen. Argumentiert wird unter anderem damit, dass Festsetzungen über das Maß den Gebietscharakter unberührt ließen und wenn nur Auswirkungen auf das Baugrundstück selbst oder auf unmittelbar angrenzende Nachbargrundstücke hätten. Lässt der Wille des Plangebers aber erkennen, dass die betreffenden Festsetzungen Drittschutz entfalten sollen, wird in dieser Konstellation der Drittschutz aber auch von der h. M. anerkannt. Diese Ansicht steht jedoch immer mehr in der Kritik, was in der Zukunft einen Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung nach sich ziehen könnte. So wird von einigen Stimmen in der Literatur angenommen, dass auch Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung Drittschutz vermitteln, denn sie könnten genauso wie Festsetzungen überdie Art der baulichen Nutzung die durch den Bebauungsplan entstandene Schicksalsgemeinschaft prägen.
Der zu bearbeitende Sachverhalt macht dieses Problem besonders deutlich. Die dort vorgeschriebenen Maßfestsetzungen über zwei Vollgeschosse dienen gerade der Erhaltung des Gebietes als Erholungsgebiet. Durch eine Überschreitung der Maßfestsetzungen könnte genau dieses gefährdet werden.
Nein, denn das Widerspruchsverfahren ist kein kontradiktorisches Verfahren, sodass es auf die Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde nichtankommt.
Ein Bauwerk, das einmal genehmigt worden ist oder gegebenenfalls nachträglich genehmigungsfähig gewesen ist, genießt Bestandsschutz. Der Eigentümer hat somit das Recht, die bauliche Anlage erhalten und weiterhin nutzen zu können, auch wenn die bauliche Anlage nicht mehr den aktuellen baurechtlichen Gegebenheiten entspricht. Dabei schützt der passive Bestandsschutz die bauliche Anlage vor bauaufsichtlichen Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde, der aktive Bestandsschutz (Umfang und rechtliche Ableitung str.) hingegen das Recht, das betroffene Bauobjekt anderweitig zu nutzen oder zu erweitern. Unter anderem durch eine endgültige Nutzungsaufgabe oder Beseitigung der baulichen Anlage erlischt jedoch der Bestandsschutz.
Die überwiegende Ansicht bejaht dies. Danach soll sich die Notwendigkeit primär aus dem Wortlaut der §§ 32 und 34 StGB ergeben. Beide Vorschriften erfordern, dass die jeweilige Verteidigungshandlung vorgenommen wird, „um“ einen Angriff bzw. eine Gefahr abzuwehren. Umstritten ist die Folge des Fehlens des Verteidigungswillen. Nach der sog. „Vollendungslösung“ liegt ein vollendetes Delikt vor, da der Täter ein tatbestandsmäßiges Delikt begehe. Nach der „Versuchslösung“ soll der Täter wegen Versuchs bestraft werden. Dies wird mit der beim Versuchvergleichbaren Situation verglichen, dass der Tat durch die objektive Rechtfertigungder Erfolgsunwert fehle.
Der Strafgrund des § 231 StGB liegt zum einen darin, diejenigen zu bestrafen, die durch ihr Handeln die Gefährlichkeit beeinflussen und somit für deren Ausgang mitverantwortlich sind. Zum anderen sollen Beweisschwierigkeiten überwunden werden. Dies wirkt sich insofern auf die genannten Sachverhalte aus, dass in beiden Fällen überwiegend eine Strafbarkeit angenommen wird.
Dies ist umstritten. Nach der sog. „subjektiven Theorie“ kommt es darauf an, dass das vom Aussagenden Vorgestellte mit der Aussage selbst übereinstimmt. Nach der sog. „Pflichtwidrigkeitstheorie“ ist eine Aussage falsch, wenn der Aussagende seine Pflicht verletzt, sorgfältig darüber nachzudenken, was er zu sagenhat, d. h. Aussagen ins Blaue hinein macht und damit ein Widerspruch zwischenWort und Pflicht entsteht. Die sog. „objektiven Theorie“ geht von einer falschenAussage aus, wenn das Ausgesagte nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
Zur Abgrenzung des Tatbestandsmerkmals „Bruch fremden Gewahrsams“i. R. d. § 242 StGB und der „Vermögensverfügung“ i. R. d. § 263 StGB. Sie istentscheidend, da beide Vorschriften in einem Exklusivitätsverhältnis stehen.
Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.
Unsere Partnerkanzlei Noerr organisiert eine Veranstaltung zum Thema Musterfeststellungsklage und ihren Voraussetzungen. Durch eine Simulation kann diese Klageart durchdrungen und beim anschließenden Get-together können alle weiteren Fragen zum Anwaltsberuf geklärt werden. Eine Anmeldung ist bis zum 04.02.2020 an julia.begander@noerr.com möglich. Mehr Infos hier.
Deine erste juristische Hausarbeit wartet auf dich? Beim StudZR-Hausarbeitentutorium um 18h s.t. in Hörsaal 10 erfährst du, wie du häufige Fehler vermeidest, dir deine Zeit richtig einteilst, Schwerpunkte richtig setzt und gekonnt mit den Formalia umgehst.
Die StudZR veranstaltet in Kooperation mit der Großkanzlei White & Case einen Vortrag zum Thema geistiges Eigentum in der Transaktion. Federführend wird Dr. Michael Leicht die Veranstaltung organisieren. Dieser kann euch als Spezialist auf diesem Themengebiet nicht nur einen Einblick in ein Rechtsgebiet geben, das im Studium trotz seiner Aktualität spärlich bis gar nicht behandelt wird, sondern euch auch einen möglichen Karriereweg beschreiben: Dr. Michael Leicht studierte und promovierte ebenfalls in Heidelberg und ist nun Partner im Frankfurter Büro von White & Case im Bereich M&A. Die Veranstaltung wird am 15.01.20 ab 18:00 Uhr in der Frankfurter Kanzlei von White&Case stattfinden. Die StudZR wird die An- und Abreise organisieren und finanzieren.
Meldet euch jetzt mit eurem Lebenslauf an lina.rees@studzr.de an und seid dabei!
Die StudZR lädt alle Heidelberger Jurastudierenden zu ihrem Kennenlernabend am 24.10.2019 im Hörsaal 5 (NUni) um 19 Uhr ein. Nach einer kurzen Präsentation der StudZR und unserer Arbeit wollen wir den Abend im Café Villa ausklingen lassen.
Wir laden alle unsere Redaktionsmitglieder sowie alle Studierenden und Promovierenden der Universität Heidelberg herzlich zu einer Veranstaltung von White&Case und uns am 16. Januar 2019 ab 18:00 Uhr ein. Alle Teilnehmer erwartet im Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt) ein spannender und hochaktueller Workshop zur Frage der rechtlichen Auswirkungen des Brexits insbesondere auf den Bereich der Finanzdienstleistungen. Während des Workshops und des anschließenden Get Togethers besteht die Möglichkeit, alle Fragen sowohl zum Brexit als auch zur allgemeinen Arbeit in einer Großkanzlei zu stellen. Interessiert? Dann melden Sie sich zusammen mit Ihrem Lebenslauf bis zum 9. Januar 2019 bei Lina Rees (lina.rees@studzr.de) an.
In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.
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Am 12.07.2018 um 18 Uhr solltet ihr diese Veranstaltung nicht verpassen: Noerr Practice Capital Markets. Ein Ausflug nach Hamburg lohnt sich!. Mehr Infos hier
Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.