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Zwar ist ein Werkzeug dem allgemeinen Sprachgebrauch nach ein für bestimmte Zwecke geformter Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird. Ein Gegenstand sind nur feste, nicht lebende Körper. Insbesondere aus dem Normzweck, besonders gefährliche Begehungsweisen härter zu bestrafen, ergibt sich jedoch, jedes zu einem vom Täterwillen getragenen Angriff genutzte Hilfsmittel als Werkzeug zu sehen, ungeachtet der Tatsache, dass dieses selbst lebendig ist.
Tiere sind Sachen i.S.d. StGB, da die Sacheigenschaft im StGB einen strafrechtlichen Schutz entfaltet. Dafür sprechen z.B.: § 324a StGB, § 325 ff. StGB: „Tiere, Pflanzen oder andere Sachen...“. Das StGB ist aber nicht eindeutig, vgl. § 325a Abs. 2 StGB: „ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen“.
Ein solcher Angriff soll seinen Ursprung in menschlich gesteuertem Verhalten haben, das Instrumentalisieren eines Tieres als Werkzeug durch einen Menschen stellt daher einen Angriff dar.
Anhänger der Erfolgstheorie differenzieren in Anlehnung an den Wortlaut der gängigen Definitionen des Tatbestandes zwischen gelungener und misslungener ärztlicher Maßnahme. Eine Handlung muss zu einem krankhaften Zustand des Patienten beigetragen haben, bzw. in dem Heileingriff muss eine üble, unangemessene Behandlung gelegen haben; dann ist der Tatbestand erfüllt. Eine weitere Meinung begründet einen Ausschluss des § 223 Abs. 1 StGB allein mit der lege-artis-Durchführung der Behandlung. Wurde der Eingriff nicht kunstgerecht durchgeführt, ist der Tatbestand erfüllt. Auch der Grad der Substanzverletzung kann als entscheidend angesehen werden. Teilweise wird auf die fehlende Verletzung der Interessen des Körpers durch einen seiner Pflicht nachgehenden Arzt abgestellt. Kein Heileingriff erfülle den Tatbestand. Dagegen wendet die Rechtsprechung ein, dass jede die Integrität des Körpers berührende Maßnahme tatbestandlich einer Körperverletzung gleichkomme. Bei invasivem ärztlichem Handeln treffe dies auch zu, wenn der Eingriff kunstgerecht und erfolgreich durchgeführt werde. Hierfür spreche, dass die dogmatische Einordnung eines objektiven Tatbestandes grundsätzlich nicht davon abhängig sei, von wem und mit welcher Motivation er erfüllt werde. Es sei zudem widersprüchlich, das körperliche Wohl einer Person schützen zu wollen, indem man das im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankerte Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) außer Kraft setze. Auch dieses Selbstbestimmungsrecht sei Teil der Körperintegrität. Das Argument der Gegenmeinung, eine ausnahmslose Subsumtion des ärztlichen Heileingriffs unter den Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, greife deswegen nicht. Hingegen ermögliche eine Verneinung des Tatbestandes dem Arzt rechtlich Heileingriffe gegen den Willen seines Patienten.
Die strafrechtliche Rechtsprechung lässt eine Einwilligungsfiktion im Falle ärztlicher Aufklärungsmängel inzwischen zu, wenn der Patient einem Heileingriff bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätte. Der Arzt mache sich nur bei möglichem Ausschluss einer Zustimmung strafbar und handle im Zweifel nach in dubio pro reo gerechtfertigt. Die Gegenmeinung lehnt das nachträgliche Bereinigen eines Aufklärungsmangels ab. Zum einen könne eine fiktive Entscheidung des Patienten nicht im Nachhinein determiniert werden, zum anderen seien „fiktive“ Kausalitäten im Strafrecht als unbeachtliche Reserveursache zu behandeln und vermöchten geschehenes Unrecht nicht aufzuwiegen. Auch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten werde untergraben. Denn ein Patient könne sich selbstverantwortlich auch gegen einen vernünftigen ärztlichen Eingriff entscheiden. Ein Arzt mit dem Wissen von einer Freisprechung in dubio pro reo hätte ansonsten die Möglichkeit, seinen Patienten jegliches lege artis gedeckte Risiko durch eine mangelhafte Aufklärung aufzuzwingen. Diese Meinung übersieht, dass der entsprechende Patientenwille meist zwingend am situativen Kontext festzumachen ist. Auch maßt ein Arzt sich erst gar kein ihm nicht zustehendes Bevormundungsrecht an, wenn mit Sicherheit festgestellt wurde, dass die ärztliche Behandlung im Interesse dieses individuellen Patienten stand. Die Patientenautonomie wurde nicht missachtet. Zudem wird man mit Hilfe der hypothetischen Einwilligung dem kriminalpolitischen Bedürfnis gerecht, die ärztliche Strafbarkeit in Anbetracht ausufernder Aufklärungspflichten und damit einhergehender Haftungsrisiken auf ein angemessenes Maß zu beschränken. Überdies besteht kein Zusammenhang zwischen unterlassener Aufklärung und Erfolg, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre. Und schließlich entspricht die hypothetische Einwilligung dem Gedanken des Schutzzwecks der ärztlichen Aufklärungspflicht. Die Literatur sowie die Rechtsprechung verneinen zu Recht einen Schutzzweckzusammenhang, wenn sich trotz Pflichtverletzung kein Risiko verwirklicht hat, über das der Patient nicht aufgeklärt worden war. Denn das vom Arzt verletzte Sorgfaltsgebot muss dem Zweck dienen, Erfolge wie den eingetretenen zu verhindern. Mangels gesetzlicher Regelung ist hierfür das Instrument der hypothetischen Einwilligung zu nutzen.
Bei der aberratio ictus trifft der Täter ein anderes als das anvisierte Zielobjekt, die Tat geht fehl. Beim error in persona erliegt der Täter einer Fehlvorstellung über die Identität des Tatobjekts, trifft aber ebendieses anvisierte Objekt.
Bei einer Bestellung in einem Restaurant wird zwischen Gastwirt und Gast ein Bewirtungsvertrag geschlossen. Dieser ist ein typengemischter Vertrag, der Elemente des Kauf- (Flasche Wein), Dienst- (Servieren durch einen Kellner), Miet- (Zuweisung eines Tisches) und Werklieferungsvertrags (Zubereitung von Speisen) umfasst. Nach der Kombinationstheorie sind für die einzelnen Vertragsbestandteile die maßgebenden Normen heranzuziehen (aA: Absorptionstheorie, nach der nur die Normen des Schwerpunktes des Vertrags anzuwenden sind).
Nach § 133 BGB ist zwar immer der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen, da jedoch der Erklärungsempfänger die inneren Vorbehalte des Erklärenden nicht erkennen kann, sind Willenserklärungen bei einem Vertragsschluss stets normativ nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dabei ist darauf abzustellen, wie die Erklärung nach einem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen ist. Wenn jedoch die Willenserklärungen beider Vertragspartner bei der normativen Auslegung zu der entgegengesetzten Bedeutung des eigentlich Gewollten kommen, kann die Auslegung dahingehend korrigiert werden, dass der Umstand, der die Auslegungsdifferenzen begründet, der Sphäre einer Partei zugeordnet wird und damit zugunsten der anderen Partei ausgelegt wird.
Eine Leistung ist teilbar, wenn der Gegenstand technisch in seine Bestandteile aufgetrennt werden kann und diese auch eigenständig bestehen können. Nach einer anderen Ansicht kommt es bei der Teilbarkeit nur auf den Willen der Parteien an. Diese Ansicht ist jedoch seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz überholt, da durch die Annahme einer Unteilbarkeit im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit die Rechtsposition des Gläubigers (Wahlrecht zwischen Rücktritt oder Preisnachlass) geschmälert wird und nach dem neuen Schuldrecht nicht mehr das Verschulden der Unmöglichkeit durch den Schuldner für einen Rücktritt vorausgesetzt wird.
Nach § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 i.V.m. § 441 BGB entfällt die Gegenleistung anteilig. Der Gläubiger kann nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 BGB vom restlichen Vertrag zurücktreten, wenn er einen Interessenfortfall an der restlichen Leistung aufgrund der Teilunmöglichkeit darlegen kann. Ein Zurückweisungsrecht der restlichen Leistung als Teilleistung nach § 266 BGB besteht nicht, da § 275 BGB die Leistungspflicht des unmöglichen Teils ausschließt und somit die restliche Leistung die gesamt geschuldete Leistung i.S.d. § 266 BGB darstellt.
Spruchreife fehlt, wenn nicht alle tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsaktes vorliegen. Dies ist regelmäßig bei Ermessensentscheidungen oder einem Beurteilungsspielraum der Fall, da das Verwaltungsgericht nicht das der Behörde eingeräumte Ermessen ausüben bzw. ihren Beurteilungsspielraum ausfüllen darf. Fehlt die Spruchreife, kann daher nur ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ergehen. In diesem wird der Behörde aufgegeben, auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts in der Sache erneut zu entscheiden.
Die Baurechtswidrigkeit kann sich aus einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften ergeben, wobei zwischen formeller und materieller Illegalität des Vorhabens zu unterscheiden ist. Formelle Illegalität liegt vor, wenn es an der notwendigen baurechtlichen Genehmigung fehlt, weil bspw. trotz der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens keine Genehmigung beantragt wurde. Materielle Illegalität ist gegeben, wenn das Vorhaben gegen materiell-rechtliche öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, z. B. gegen die bauplanungsrechtlichen §§ 29 ff. BauGB.
Der Grundsatz der Gebietsunverträglichkeit ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 2 ff. BauNVO. Eine Gebietsunverträglichkeit ist gegeben, wenn das Bauvorhaben nicht mit dem jeweiligen Gebietszweck (vgl. jeweils Abs. 1 der §§ 2 ff. BauNVO) übereinstimmt und als störend empfunden wird. Maßgeblich ist eine typisierende Betrachtung. Ein gesetzlicher Anhaltspunkt dieses Grundsatzes findet sich in § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
Während die §§ 2 ff. BauNVO von einer grundsätzlich typisierenden Betrachtungsweise ausgehen, ermöglicht § 15 BauNVO die Berücksichtigung des Einzelfalls (sog. Rücksichtnahmegebot). Dadurch kann eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des Bauherrn und anderer Betroffener (z.B. Nachbarn) vorgenommen werden, insbesondere im Hinblick auf ihre Grundrechte. Allerdings dürfen durch die Einzelfallprüfung nicht die Wertungen der §§ 2 ff. BauNVO umgangen werden.
Nach der sog. Absorptionstheorie ist das Recht desjenigen Vertragstyps anzuwenden, der den Schwerpunkt des gemischten Vertrags darstellt. Die übrigen in Betracht kommenden Vertragstypen werden hierbei verdrängt. Demgegenüber sieht die Kombinationstheorie vor, dass auf die einzelnen Vertragsteile das jeweils für sie in Betracht kommende Recht anzuwenden ist. Die Theorien stehen sich dabei nicht im Sinne eines klassischen Meinungsstreits gegenüber, sondern sollen eine am Willen der Vertragsparteien orientierte Einordnung des gemischten Vertrags ermöglichen. So bietet es sich an, bei einem klar erkennbaren Schwerpunkt die Absorptionstheorie zugrunde zu legen und im Übrigen auf die Kombinationstheorie zurückzugreifen.
Die Anfechtung setzt – wie alle Gestaltungsrechte – das Bestehen des Rechts, die Ausübung desselben durch Erklärung und die Einhaltung einer etwaigen Frist voraus. Das Erfordernis eines Anfechtungsrechts ergibt sich aus § 142 Abs. 1 BGB. Im Falle der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ergibt sich dieses aus § 119 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist, dass sich der Anfechtende zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache im Irrtum befindet. Nach der üblichen Formel ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft jeder wertbildende Faktor, jedoch nicht der Wert der Sache selbst. Abzugrenzen sind solche Eigenschaften weiterhin von bloßen Umweltbeziehungen der Sache, die nicht die Anforderungen des § 119 Abs. 2 BGB erfüllen. Beispielsweise handelt es sich bei der Echtheit eines Gemäldes um eine verkehrswesentliche Eigenschaft, bei der Frage, ob diese Echtheit durch ein Gutachten festgestellt werden kann jedoch nur um eine Umweltbeziehung. Die Anfechtung eines Vertrags erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil, § 143 Abs. 1, 2 BGB. Diese Gestaltungserklärung ist bedingungsfeindlich. Positiv ist dies lediglich im Falle der Aufrechnung in § 388 S. 2 BGB niedergelegt; es wird jedoch für alle Gestaltungsrechte verallgemeinert. Weiterhin ist im Fall der Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB die Anfechtung unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrunds vorzunehmen, § 121 Abs. 1 BGB, längstens aber innerhalb von 10 Jahren nach Kenntniserlangung, § 121 Abs. 2 BGB.
Diese Frage gehört zu den Standardproblemen des Kaufrechts und stellt sich, wenn eine veräußerte Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs unter einem Mangel leidet, §§ 434 Abs. 1, 446 BGB – also der Anwendungsbereich des Mängelgewährleistungsrechts eröffnet ist – und der Käufer sich zugleich in einem Eigenschaftsirrtum über die Sache bei Vertragsschluss befand. Nach einer Auffassung stehen die beiden Institute unabhängig nebeneinander. Dies wird damit begründet, dass der Anfechtende sich lediglich von seiner Willenserklärung löst, wohingegen das Kaufrecht auf Mängelgewährleistung abzielt, und somit unterschiedliche Zwecksetzungen verfolgt werden. Die herrschende Auffassung hingegen geht in einem solchen Fall von der Unanwendbarkeit des Anfechtungsrechts aus und stützt dies auf folgende Erwägungen: Das „Recht zur zweiten Andienung“, welches sich aus den Fristsetzungserfordernissen in § 437 Nr. 2, 3 BGB ergibt, würde umgangen. Weiterhin würden die kurzen Verjährungsfristen des § 438 BGB beeinträchtigt, da gemäß § 121 Abs. 2 BGB eine Anfechtung bis zu 10 Jahre nach Abgabe der Willenserklärung möglich sein kann. Letztlich würde auch die Wertung des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB unterlaufen, der im Fall grober Fahrlässigkeit des Käufers die Mängelgewährleistung grundsätzlich ausschließt, wohingegen die Anfechtung verschuldensunabhängig möglich wäre.
Die Ausübung des Rücktritts führt nicht zum Erlöschen des Schuldverhältnisses, sondern wandelt dieses in ein Rückgewährschuldverhältnis um, vgl. § 346 Abs. 1 BGB. Das so weiterhin bestehende Rechtsverhältnis bestimmt die Rückabwicklung der ausgetauschten Leistungen. Für die Anwendung des Bereicherungsrechts bleibt daher kein Raum mehr.
Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.
Unsere Partnerkanzlei Noerr organisiert eine Veranstaltung zum Thema Musterfeststellungsklage und ihren Voraussetzungen. Durch eine Simulation kann diese Klageart durchdrungen und beim anschließenden Get-together können alle weiteren Fragen zum Anwaltsberuf geklärt werden. Eine Anmeldung ist bis zum 04.02.2020 an julia.begander@noerr.com möglich. Mehr Infos hier.
Deine erste juristische Hausarbeit wartet auf dich? Beim StudZR-Hausarbeitentutorium um 18h s.t. in Hörsaal 10 erfährst du, wie du häufige Fehler vermeidest, dir deine Zeit richtig einteilst, Schwerpunkte richtig setzt und gekonnt mit den Formalia umgehst.
Die StudZR veranstaltet in Kooperation mit der Großkanzlei White & Case einen Vortrag zum Thema geistiges Eigentum in der Transaktion. Federführend wird Dr. Michael Leicht die Veranstaltung organisieren. Dieser kann euch als Spezialist auf diesem Themengebiet nicht nur einen Einblick in ein Rechtsgebiet geben, das im Studium trotz seiner Aktualität spärlich bis gar nicht behandelt wird, sondern euch auch einen möglichen Karriereweg beschreiben: Dr. Michael Leicht studierte und promovierte ebenfalls in Heidelberg und ist nun Partner im Frankfurter Büro von White & Case im Bereich M&A. Die Veranstaltung wird am 15.01.20 ab 18:00 Uhr in der Frankfurter Kanzlei von White&Case stattfinden. Die StudZR wird die An- und Abreise organisieren und finanzieren.
Meldet euch jetzt mit eurem Lebenslauf an lina.rees@studzr.de an und seid dabei!
Die StudZR lädt alle Heidelberger Jurastudierenden zu ihrem Kennenlernabend am 24.10.2019 im Hörsaal 5 (NUni) um 19 Uhr ein. Nach einer kurzen Präsentation der StudZR und unserer Arbeit wollen wir den Abend im Café Villa ausklingen lassen.
Wir laden alle unsere Redaktionsmitglieder sowie alle Studierenden und Promovierenden der Universität Heidelberg herzlich zu einer Veranstaltung von White&Case und uns am 16. Januar 2019 ab 18:00 Uhr ein. Alle Teilnehmer erwartet im Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt) ein spannender und hochaktueller Workshop zur Frage der rechtlichen Auswirkungen des Brexits insbesondere auf den Bereich der Finanzdienstleistungen. Während des Workshops und des anschließenden Get Togethers besteht die Möglichkeit, alle Fragen sowohl zum Brexit als auch zur allgemeinen Arbeit in einer Großkanzlei zu stellen. Interessiert? Dann melden Sie sich zusammen mit Ihrem Lebenslauf bis zum 9. Januar 2019 bei Lina Rees (lina.rees@studzr.de) an.
In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.
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Am 12.07.2018 um 18 Uhr solltet ihr diese Veranstaltung nicht verpassen: Noerr Practice Capital Markets. Ein Ausflug nach Hamburg lohnt sich!. Mehr Infos hier
Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.