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Dem Abstraktionsprinzip liegt die strenge Trennung zwischen Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) und Verfügungsgeschäft (z.B. Übereignung der Kaufsache) zugrunde (Trennungsprinzip). Das Abstraktionsprinzip bedeutet, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in ihren rechtlichen Konsequenzen grundsätzlich voneinander losgelöst sind. Daher ist z.B. eine Übereignung wirksam, auch wenn der zugrundeliegende Kaufvertrag nichtig ist. Das dient der Sicherheit und Erleichterung im Rechtsverkehr, indem Unsicherheiten des Verpflichtungsgeschäfts vermieden werden. Nach diesem Prinzip kann das Verpflichtungsgeschäft auch als zu erfüllende „Verbindlichkeit“ i.S.d. § 181 BGB a.E. fungieren.
Das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB dient dem Schutz des Vertretenen (grundsätzlich auch des minderjährigen und gesetzlich Vertretenen). Es soll vermieden werden, dass der Vertreter seine eigenen Interessen oder die des Vertragspartners über die des Vertretenen stellt. Ausnahmen von der Vorschrift gelten bei Rechtsgeschäften »in Erfüllung einer Verbindlichkeit« nach § 181 BGB a.E. Hier sind Interessenkonflikte typischerweise ausgeschlossen, so z.B. bei einer lediglich rechtlich vorteilhaften Schenkung der Eltern an ihr minderjähriges Kind. Ist das Verfügungsgeschäft in diesem Fall allerdings rechtlich nachteilhaft, würde im Ergebnis der Minderjährigenschutz unterlaufen. Daher ist in einem solchen Fall eine teleologische Reduktion des § 181 BGB a.E. geboten.
Die gesetzliche Vertretungsmacht kann nach § 1629 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1795 Abs. 1 BGB für bestimmte Rechtsgeschäfte ausgeschlossen sein. Nach § 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1821, 1822 BGB ist die Vertretungsmacht der Eltern insofern beschränkt, als sie für bestimmte Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen. Beachtet werden muss das Selbstkontrahierungs- und Mehrfachvertretungsverbot des § 181 BGB, welches nach § 1629 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1795 Abs. 2 BGB »unberührt« bleibt.
Rechtlich nachteilhaft ist das Geschäft für den Minderjährigen dann, wenn er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit eigenem Vermögen haftet. Nach § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber, wenn der Mietraum an einen Dritten veräußert wird, anstelle des Vermieters kraft Gesetzes in den Mietvertrag ein. Unter Veräußerung ist hier das Verfügungsgeschäft und nicht das Verpflichtungsgeschäft gemeint. Daraus folgend hat der Minderjährige diverse Pflichten gegenüber dem Mieter, wie z.B. die Überlassung des Mietobjektes nach § 535 Abs. 1 BGB sowie Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nach § 536a Abs. 1 BGB. Die Haftung des Minderjährigen ist daher schwer überschaubar und nicht nur lediglich vorteilhaft.
Der Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf der notariellen Form gem. §§ 311b Abs. 1 S. 1, 128 BGB. Die vor dem Notar abgegebene Erklärung wird von den Parteien nur zum Schein abgegeben, sodass der Kaufvertrag gem. § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist. Die Parteien einigen sich aber rechtsgeschäftlich auf einen höheren Kaufpreis, sodass diesbezüglich § 117 Abs. 2 BGB Anwendung findet. Dieser Kaufvertrag bedarf jedoch gem. § 311 Abs. 1 S. 1 BGB der notariellen Beurkundung, was nicht erfolgt ist, sodass dieses Rechtsgeschäft gem. § 125 S. 1 BGB nichtig ist. In Betracht kommt daher nur eine Heilung gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB.
Bei der Vormerkung handelt es sich um ein dingliches Sicherungsmittel eigener Art, die einen schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung mit dinglicher Wirkung absichert. Es stellt dabei ein akzessorisches Sicherungsrecht dar, dem ein zu sichernder Anspruch zugrunde liegen muss.
Nein. Für einen künftigen Anspruch i.S.d. § 883 Abs. 1 S. 2 BGB ist erforderlich, dass für diesen bereits der Rechtsboden gelegt und deutlich ist, welcher Anspruch nunmehr gesichert wird. Bei einer Heilung ist jedoch unsicher, ob überhaupt und gegebenenfalls wann der Erwerber in das Grundbuch eingetragen wird, insoweit die Heilung erfolgt. Daher kann nicht von einem künftigen Anspruch ausgegangen werden.
Gem. § 888 Abs. 1 BGB kann der Vormerkungsinhaber gegenüber dem im Grundbuch Eingetragenen die Zustimmung zur Eintragung ins Grundbuch verlangen. Erforderlich für § 894 BGB ist wiederum, dass das Grundbuch objektiv unrichtig ist, also im Widerspruch zur materiellen Rechtslage steht. Jedoch ist die Veräußerung lediglich gegenüber dem Vormerkungsinhaber relativ unwirksam, sodass das Grundbuch gerade nicht objektiv unrichtig ist. Der Vormerkungsinhaber hat daher keinen Anspruch gem. § 894 BGB.
Der Beschwerdeführer muss alles ihm Zumutbare unternehmen, um die Beseitigung der Grundrechtsverletzung durch die ordentlichen Gerichte zu erreichen.
Im Grundsatz sind die Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat, weswegen Private nicht unmittelbar an sie gebunden sind. Unmittelbare Drittwirkung wird lediglich Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG beigemessen. Allerdings geben sie auch eine objektive Werteordnung vor, die jedes Gericht bei unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln zu berücksichtigen hat. Somit strahlen die Grundrechte in gewissem Maße auch auf Privatrechtsverhältnisse aus.
Informationsquellen können alle Träger von Informationen sein, die dazu geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit, also einem nicht individualisierbaren Kreis an Personen, Informationen zu verschaffen.
Gemeint sind hiermit nicht abstrakt-generelle Gesetze – dies wird schon aus Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG deutlich – sondern Gesetze, die sich nicht gegen eine Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines im Einzelfall vorrangigen Rechtsguts dienen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterliegt der Schrankentrias aus Art. 2 Abs. 1 GG, wobei die verfassungsmäßige Ordnung jedes formell und materiell verfassungsmäßige Gesetz meint, sodass sie wie ein einfacher Gesetzesvorbehalt wirkt.
Hiernach sind die kollidierenden Rechtsgüter im Rahmen der Angemessenheitsprüfung so abzuwägen, dass diese als gegenläufige Rechtspositionen beide zu größtmöglicher Wirksamkeit gelangen.
In der Fallgruppe der objektiven Zurechnung in Gestalt der Risikoverringerung wird derart in den Kausalverlauf eingegriffen, dass der drohende Erfolg durch einen weniger beeinträchtigenden Erfolg abgemildert wird (z.B. ein Schlag auf den Kopf des Opfers wird auf dessen Schulter umgelenkt). Bei der Handlung, die das Risiko verringert, fehlt die Schaffung eines unerlaubten Risikos und einer deliktischen Rechtsgutsverletzung, wodurch die objektive Zurechnung entfällt. Dagegen liegt eine Risikoersetzung vor, wenn der Handelnde die Gefahr nicht abschwächt, sondern die drohende frühere Gefahr durch eine neue eigenständige ersetzt. Da hier eine neue rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wird, ist die objektive Zurechnung insoweit zu bejahen.
Zunächst muss das in Frage stehende Rechtsgut disponibel sein und der Rechtsgutsinhaber die Dispositionsbefugnis besitzen. Außerdem muss der Einwilligende auch einwilligungsfähig sein und es dürfen keine wesentlichen Willensmängel vorliegen. Ferner darf bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit nicht gegen die guten Sitten verstoßen werden (§ 228 StGB). Das Handeln muss zudem mit dem mutmaßlichen Willen des Opfers übereinstimmen. Dabei ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den wahren Willen des Rechtsgutsinhabers im Tatzeitpunkt zu fällen. Maßgeblich dafür ist das Prinzip des überwiegenden Interesses für den Betroffenen, weshalb dessen individuelle Vorstellungen und Wünsche vorrangig zu berücksichtigen sind. Objektive Kriterien dienen hierbei lediglich als Indizien. Abschließend ist auf das subjektive Rechtfertigungselement des Handelnden einzugehen.
Nein, eine Rechtfertigung über § 904 S. 1 BGB scheidet dann aus. Wenn die Person Eigentümer beider Sachen ist, ist kein Unbeteiligter vorhanden, der für eine derartige Rechtfertigung erforderlich wäre. Da durch § 904 S. 1 BGB die Verfügungsmacht des Eigentümers (§ 903 BGB) eingeschränkt wird, muss dieser den Eingriff in sein Eigentum durch einen Unbeteiligten aus Gründen der Solidarität dulden. Stammt das bedrohte Rechtsgut auch aus seiner Sphäre, fehlt ein Dritter, zu dem eine solidarische Duldungspflicht bestehen könnte.
Zunächst ist festzustellen, dass alle Ansätze den Zeitpunkt aus Sicht des Täters bestimmen, wie es beim Versuch sonst auch üblich ist. Als frühester Zeitpunkt wird zum einen die erste mögliche, zum anderen die letzte mögliche Rettungschance genannt. Nach der eher vermittelnden Ansicht seien bei der Bestimmung des unmittelbaren Ansetzens die Grundzüge des § 22 StGB heranzuziehen, wie sie auch beim Begehungsdelikt Anwendung finden. Innerhalb dieser Meinung gibt es zwei Strömungen, wobei sich die eine auf eine verstärkte Gefährdung des Rechtsguts durch das Unterlassen konzentriert, währenddessen die andere dann das unmittelbare Ansetzen bejaht, wenn das Unterlassen in die vom Tatbestand vorausgesetzte Handlung unmittelbar einmündet und dadurch die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung bewirkt.
Der Betrug ist das bedeutendste Vermögensdelikt. Geschützt wird das Vermögen als Ganzes in seinem wirtschaftlichen Wert. Geprüft wird der objektive Tatbestand anhand der vier Merkmale Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden. Eine Täuschung kann nur über Tatsachen erfolgen, sie kann ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen erfolgen. Unter einem Irrtum versteht man jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen. Eine Vermögensverfügung ist jedes tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt. Im Rahmen des Vermögensschadens ist der Vermögensbegriff streitig. Zwischen all diesen Merkmalen muss ein durchlaufender ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Täuschung muss also für den Irrtum, der Irrtum für die Vermögensverfügung und die Verfügung für den Schaden kausal sein.
Ob der Arbeitsplatz ein notstandsfähiges Rechtsgut darstellt, ist umstritten. Nach einer Ansicht gehört die Gefahr des Verlusts des eigenen Arbeitsplatzes im marktwirtschaftlichen System zum allgemeinen Lebensrisiko und kann daher nicht über die Notstandsregeln auf Dritte verlagert werden. Nach anderer Ansicht kann der Bestand des eigenen Arbeitsplatzes grundsätzlich ein notstandsfähiges Rechtsgut sein. Jedoch wird die Angemessenheit der Notstandshandlung verneint, sofern ein Arbeitnehmer seine ihm von der Rechtsordnung auferlegten wirtschaftlichen Risiken anderen oder der Allgemeinheit aufzubürden versucht. Zum Beispiel ist ein Arbeitsplatzverlust infolge der Insolvenz des Arbeitgebers ein vom Gesetzgeber einkalkulierter Fall und nach den Wertungen der Rechtsordnung eine von jedermann zu tragende Gefahr. Für ein Gegenbeispiel (allerdings i.R.d. § 16 OWiG) siehe OLG Oldenburg, Beschluss vom 16. 5. 1978 - Ss (OWi) 224/78.
Es ist umstritten, ob es bereits zum Begriff der Drohung gehört, dass der Adressat zumindest mit der Möglichkeit der Verwirklichung des Übels rechnet (Opferperspektive), oder ob es ausreicht, dass der Bedrohte die Ankündigung nach der Tätervorstellung ernst nehmen soll (Täterperspektive). Dieses Problem des Drohungsbegriffs ist allerdings bei der Nötigung, die einen Kausalzusammenhang (Motivationszusammenhang) zwischen der Drohung und dem Opferverhalten voraussetzt, nicht von praktischer Bedeutung. Nimmt der Adressat die Übelsankündigung nämlich nicht ernst, so wird er durch sie nicht motiviert, sodass ohnehin nur ein Versuch des jeweiligen Delikts in Frage kommt. Vgl. hierzu Küper/Zopfs, Strafrecht Besonderer Teil, 9. Auflage 2015, Rn. 160 ff.
Der Verbotsirrtum ist in § 17 StGB normiert. Er ist immer dann gegeben, wenn der Täter davon ausgeht, dass es gar keine Verbotsnorm gebe, gegen die er verstoßen könne. Ihm fehlt also schlicht das Unrechtsbewusstsein. Voraussetzung für einen schuldbefreienden Verbotsirrtum ist gem. § 17 StGB, dass dieser Irrtum unvermeidbar war. An die Vermeidbarkeit sind indes sehr hohe Anforderungen zu stellen: So kommt es unter anderem darauf an, ob der Täter unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, seiner sozialen Stellung und seiner Wertvorstellungen das Unrecht hätte einsehen können (Stichwort: „Gewissensanspannung“). Er hat dabei auch die Pflicht, sich im Zweifel zu erkundigen – wobei auch hier hohe Anforderungen zu stellen sind; sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft müssen aus der Sicht des Täters verlässlich sein. Auch hier darf der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen, auch hier sind seine konkreten Umstände und Fähigkeiten maßgeblich. Von eher untergeordneter Bedeutung ist der sog. umgekehrte Verbotsirrtum. Dabei geht der Täter davon aus, dass ein Verhalten gegen eine Strafvorschrift verstößt, die es in Wirklichkeit gar nicht gibt bzw. nimmt er fälschlicherweise an, dass eine existierende Vorschrift sein Verhalten umfasst. Es handelt sich hierbei um ein strafloses Wahndelikt.
Wir begrüßen euch am 15. November 2023 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im IPR Institut, Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg.
Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.
Unsere Partnerkanzlei Noerr organisiert eine Veranstaltung zum Thema Musterfeststellungsklage und ihren Voraussetzungen. Durch eine Simulation kann diese Klageart durchdrungen und beim anschließenden Get-together können alle weiteren Fragen zum Anwaltsberuf geklärt werden. Eine Anmeldung ist bis zum 04.02.2020 an julia.begander@noerr.com möglich. Mehr Infos hier.
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Die StudZR veranstaltet in Kooperation mit der Großkanzlei White & Case einen Vortrag zum Thema geistiges Eigentum in der Transaktion. Federführend wird Dr. Michael Leicht die Veranstaltung organisieren. Dieser kann euch als Spezialist auf diesem Themengebiet nicht nur einen Einblick in ein Rechtsgebiet geben, das im Studium trotz seiner Aktualität spärlich bis gar nicht behandelt wird, sondern euch auch einen möglichen Karriereweg beschreiben: Dr. Michael Leicht studierte und promovierte ebenfalls in Heidelberg und ist nun Partner im Frankfurter Büro von White & Case im Bereich M&A. Die Veranstaltung wird am 15.01.20 ab 18:00 Uhr in der Frankfurter Kanzlei von White&Case stattfinden. Die StudZR wird die An- und Abreise organisieren und finanzieren.
Meldet euch jetzt mit eurem Lebenslauf an lina.rees@studzr.de an und seid dabei!
Die StudZR lädt alle Heidelberger Jurastudierenden zu ihrem Kennenlernabend am 24.10.2019 im Hörsaal 5 (NUni) um 19 Uhr ein. Nach einer kurzen Präsentation der StudZR und unserer Arbeit wollen wir den Abend im Café Villa ausklingen lassen.
Wir laden alle unsere Redaktionsmitglieder sowie alle Studierenden und Promovierenden der Universität Heidelberg herzlich zu einer Veranstaltung von White&Case und uns am 16. Januar 2019 ab 18:00 Uhr ein. Alle Teilnehmer erwartet im Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt) ein spannender und hochaktueller Workshop zur Frage der rechtlichen Auswirkungen des Brexits insbesondere auf den Bereich der Finanzdienstleistungen. Während des Workshops und des anschließenden Get Togethers besteht die Möglichkeit, alle Fragen sowohl zum Brexit als auch zur allgemeinen Arbeit in einer Großkanzlei zu stellen. Interessiert? Dann melden Sie sich zusammen mit Ihrem Lebenslauf bis zum 9. Januar 2019 bei Lina Rees (lina.rees@studzr.de) an.
In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.
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Am 12.07.2018 um 18 Uhr solltet ihr diese Veranstaltung nicht verpassen: Noerr Practice Capital Markets. Ein Ausflug nach Hamburg lohnt sich!. Mehr Infos hier
Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.