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Im Rahmen des »Taschengeldparagraphen« (§ 110 BGB) gilt ein Vertrag, der von einem Minderjährigen ohne Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter geschlossen wurde, als von Anfang an wirksam, soweit der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Der Name des Paragraphen rührt von dem typischen Anwendungsfall der Norm, der freien Überlassung von Taschengeld an den Minderjährigen, her.
Eigenschaften i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB sind nur solche tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die der Sache für eine gewisse Dauer anhaften und nach den konkreten Umständen des Rechtsgeschäfts oder nach der Verkehrsanschauung als für die Wertschätzung erheblich anzusehen sind – mithin alle wertbildenden Faktoren. Ausgeschlossen ist jedoch der Wert an sich, mithin auch ein Irrtum über den Kaufpreis. S hat sich lediglich über den Preis, also den konkreten Wert des Bildbandes, geirrt. Somit liegt nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der ihn nicht zur Anfechtung berechtigt.
Für die Annahme einer Duldungsvollmacht ist es erforderlich, dass keine wirksame Vollmacht besteht, der vermeintliche »Vertreter« wiederholt für den »Vertretenen« als Vertreter aufgetreten ist, der »Vertretene« dies wusste und den »Vertreter« dennoch gewähren ließ.
Kritisch bewertet wird, dass an sich nur Willenserklärungen die Herbeiführung einer vertraglichen Rechtsfolge bewirken können. Beim Anwendungsfall der Anscheinsvollmacht wusste der »Vertretene« über die Vorgänge seines vermeintlichen »Vertreters« jedoch nicht Bescheid, sodass lediglich ein Fall der Fahrlässigkeit, aber keine Willenserklärung vorliegt. Dennoch soll aufgrund dieser Fahrlässigkeit der »Vertreter« wirksam für den »Vertretenen« rechtsgeschäftlich handeln können – dies steht im Widerspruch zum Grundsatz der Privatautonomie.
Gemäß § 854 Abs. 1 BGB ist Besitzer, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat. Die tatsächliche Sachherrschaft ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen und umfasst die physische Einwirkungsmöglichkeit einer Person auf eine Sache. Dazu muss sich die Sache im Herrschafts- und Organisationsbereich der betreffenden Person befinden, wodurch ein räumliches Verhältnis begründet wird. Dieser Umstand sollte auch für eine gewisse Dauer anhalten. Weiterhin ist ein Besitzbegründungswille der betreffenden Person notwendig. Jener muss zwar nach außen erkennbar sein, nicht erforderlich ist jedoch, dass er konkret auf eine bestimmte Sache gerichtet ist. Vielmehr ist es ausreichend, wenn ein genereller Besitzbegründungswille besteht. Von einem solchen wird ausgegangen, sobald die Sache in den Organisationsbereich des Betroffenen gelangt und insbesondere dann, wenn der Betroffene allgemeine Vorkehrungen zum Erlangen des Besitzes getroffen hat. Ein Beispiel für eine solche Vorkehrung ist das Anbringen eines Briefkastens.
Eine Drittschadensliquidation setzt eine zufällige Schadensverlagerung aus Sicht des Schädigenden sowie ein Auseinanderfallen von Schaden und Anspruch voraus. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Schadensersatz bestünde, der Ersatzberechtigte selbst jedoch keinen Schaden erlitten hat. Ein Dritter hingegen hat tatsächlich einen Schaden erlitten, kann Schadensersatz jedoch nicht geltend machen, da er selbst keinen Anspruch gegen den Schädigenden hat. Ursache für eine solche Konstellation ist meist ein – für den Schädigenden nicht einsehbares – Rechtsverhältnis zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Dritten. Aufgrund dieses Rechtsverhältnisses kann der Dritte dann doch noch Schadensersatz erlangen, wenn er sich den Anspruch gemäß § 285 Abs. 1 BGB abtreten lässt.
Eine Person kann entweder Handlungs- oder Zustandsstörer sein. Handlungsstörer ist, wer eine Beeinträchtigung des Eigentums eines anderen durch seine Handlung (un-)mittelbar durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen adäquat verursacht. Ein pflichtwidriges Unterlassen erfordert dabei stets eine Rechtspflicht des Betreffenden zum Handeln. Zustandsstörer ist, wer die Herrschaftsmacht über eine gefahrbringende, die Störung verursachende Sache ausübt und von dessen Willen die Beseitigung der Störung abhängt. Der störende Zustand muss dabei mindestens mittelbar auf ein Verhalten zurückgehen (Fälle höherer Gewalt oder Naturereignisse sind demnach nicht umfasst).
Durch den Rücktritt wird ein Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Der kleine Schadensersatz beschreibt jedoch den Umstand, dass der Käufer die mangelhafte Sache behält und weiterhin fordert, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Nach erfolgtem Rücktritt und der Umwandlung des Schuldverhältnisses entfällt dann allerdings der Rechtsgrund, aus dem der Käufer die mangelhafte Sache behalten dürfte. Zudem ist der Käufer nach § 346 BGB zur Rückgabe der Sache verpflichtet. Nach erfolgtem Rücktritt kann somit nur noch der große Schadensersatz geltend gemacht werden, da dieser den Umstand umfasst, dass der Käufer die mangelhafte Sache zurückgibt und Geldersatz in Höhe des Gesamtwerts der geschuldeten Leistung fordert.
Die formelle Verfassungsmäßigkeit beinhaltet die Zuständigkeit, das Verfahren und die Form der Gesetzgebung.
Die geringe Anzahl der bei der Beschlussfassung anwesenden Abgeordneten kann einen Verstoß gegen das Prinzip der repräsentativen Demokratie (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) begründen, wodurch das Gesetz formell verfassungswidrig wäre. Das Repräsentationsprinzip ist nur dann erfüllt, wenn das Parlament als Ganzes, d. h. durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, handelt. Diese prinzipielle Forderung nach Mitwirkung aller Abgeordneten an Entscheidungen des Parlaments bedeutet allerdings nicht, dass die Abgeordneten das Volk nur im Plenum des Bundestages repräsentieren könnten. Zu berücksichtigen ist, dass die Hauptarbeit des Plenums sich zulässigerweise in Ausschüsse verlagert, in denen sich ein wesentlicher Teil des Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses des Bundestags vollzieht. Denn die Schwerfälligkeit des Plenums erlaubt Detailarbeit nur sehr eingeschränkt; außerdem besteht die Notwendigkeit einer Arbeitsteilung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Dem einzelnen Abgeordneten muss mithin »die Möglichkeit belassen werden, sich bestimmten Sachgebieten, denen sein Interesse gilt und für die er Sachverstand besitzt, besonders eingehend zu widmen und darüber die Beschäftigung mit anderen Themenkreisen […] hintanzustellen. Dies erfordert […] vor allem das parlamentarische System selbst, für dessen Bestand das politische Engagement und der Sachverstand des einzelnen Abgeordneten unverzichtbar sind.« Im Ergebnis ist auch bei Anwesenheit nur einer geringen Zahl von Abgeordneten dem Prinzip der demokratischen Repräsentation grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen.
An die Verhältnismäßigkeit sind je nach Stärke des Eingriffs unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Ist lediglich das »Wie« der beruflichen Tätigkeit betroffen (sog. Berufsausübungsregelung), genügt jeder nicht verfassungsrechtlich missbilligte Zweck. Betrifft die Regelung die Berufswahlfreiheit und knüpft dabei an in der jeweiligen betroffenen Person gegebene Merkmale an, handelt es sich um eine sog. subjektive Berufswahlregelung, die nur zur Verfolgung besonders gewichtiger Zwecke zulässig ist. Liegen die Anknüpfungspunkte außerhalb des Betroffenen (sog. objektive Berufswahlregelung), ist eine Regelung nur zur Verfolgung eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes zulässig, das gefährdet ist oder dessen Gefährdung zumindest wahrscheinlich ist.
Es kommt darauf an, ob die untersagte Tätigkeit als eigener Beruf anzusehen ist. Dies ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beurteilen.
Zunächst muss der tatbestandliche Erfolg eingetreten sein. Weiterhin muss der Täter eine gebotene Rettungshandlung unterlassen haben. Dieses Unterlassen muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kausal für den Erfolgseintritt sein. Der Erfolg muss dem Täter objektiv zuzurechnen sein. Schließlich muss eine Garantenstellung vorliegen. In Ausnahmefällen ist darüber hinaus die Entsprechungsklausel zu prüfen.
Bei unechten Unterlassungsdelikten muss eine hypothetische Kausalität vorliegen. Der tatbestandliche Erfolg müsste mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben sein, wenn der Täter die Rettungshandlung vorgenommen hätte.
Der Täter kann nur zurücktreten, wenn er nach seiner Vorstellung noch die Möglichkeit hat, den Erfolgseintritt abzuwenden. Darüber hinaus darf er auch die Untauglichkeit seines Versuchs noch nicht erkannt haben. Andernfalls liegt ein Fehlschlag vor, der die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch ausschließt.
Ja, auch dann kann ein wirksamer Rücktritt vorliegen. Allerdings muss der Zurücktretende sich freiwillig und ernsthaft bemüht haben, den Erfolgseintritt zu verhindern. Außerdem darf sein früheres Verhalten im Zuge der Verabredung nicht zum Erfolg beigetragen haben (§ 31 Abs. 2 Var. 2 StGB).
Damit die Vermögensverfügung dem Geschädigten zugerechnet werden kann, muss ein Näheverhältnis bestehen. Zum Einen wird verlangt, dass der Verfügende rechtlich dazu befugt sein muss. Dies liegt z.B. bei einem Arbeitsverhältnis vor. Zum Anderen wird verlangt, dass der Verfügende im Lager des Geschädigten steht. Dies wird beispielsweise dann angenommen, wenn der Mitbewohner des Geschädigten dem Betrüger eine Sache aushändigt.
Eine Geldbuße stellt keinen geschützten Vermögenswert im rechtlichen Sinn dar. U.a. schützt der Betrugstatbestand nur bereits vorhandenes Vermögen. Außerdem ist eine Geldbuße nicht verkehrsfähig und damit nicht als Vermögensbestand anzusehen.
Hierzu gibt es zwei Ansatzpunkte: Nach den Tatlösungen muss zumindest ein Straftatbestand objektiv verwirklicht worden sein. Nach der Verdachtslösung genügt es, wenn der Festnehmende nach einer pflichtgemäßen Prüfung einen dringenden Tatverdacht annehmen durfte.
§ 127 StPO rechtfertigt nur solche Handlungen, die mit der Festnahme notwendig einhergehen, wie bspw. eine kurzfristige Freiheitsberaubung durch das Festhalten einer Person mit der eine Körperverletzung in Form eines blauen Flecks einhergeht. Keinesfalls gerechtfertigt sind über eine Festnahme hinaus erforderliche Körperverletzungen wie z.B. das Brechen von Gliedmaßen um Widerstand abzuwehren.
Nein, auch besonders leichtsinnige und leichtgläubige Opfer sollen von der Rechtsordnung geschützt werden. Gerade sie brauchen Schutz.
Beim Passieren der Kasse mit versteckten Waren wird immer die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug relevant. Diese ist bei der Wegnahme vorzunehmen, welche von der Weggabe abzugrenzen ist. Wird eine Sache weggenommen, kommt ein Diebstahl nach § 242 StGB in Betracht. Bei einer Weggabe muss geprüft werden, ob ggf. ein Betrug i.S.d. § 263 vorliegt.
Von der generellen Zutrittserlaubnis des Supermarktinhabers sind nur solche Personen ausgenommen, die erkennbar in keinem Fall Interesse an einem Einkauf haben, bspw. Obdachlose die sich nur aufwärmen wollen, oder gerade mit Strumpfmasken maskierte Täter.
Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.
Unsere Partnerkanzlei Noerr organisiert eine Veranstaltung zum Thema Musterfeststellungsklage und ihren Voraussetzungen. Durch eine Simulation kann diese Klageart durchdrungen und beim anschließenden Get-together können alle weiteren Fragen zum Anwaltsberuf geklärt werden. Eine Anmeldung ist bis zum 04.02.2020 an julia.begander@noerr.com möglich. Mehr Infos hier.
Deine erste juristische Hausarbeit wartet auf dich? Beim StudZR-Hausarbeitentutorium um 18h s.t. in Hörsaal 10 erfährst du, wie du häufige Fehler vermeidest, dir deine Zeit richtig einteilst, Schwerpunkte richtig setzt und gekonnt mit den Formalia umgehst.
Die StudZR veranstaltet in Kooperation mit der Großkanzlei White & Case einen Vortrag zum Thema geistiges Eigentum in der Transaktion. Federführend wird Dr. Michael Leicht die Veranstaltung organisieren. Dieser kann euch als Spezialist auf diesem Themengebiet nicht nur einen Einblick in ein Rechtsgebiet geben, das im Studium trotz seiner Aktualität spärlich bis gar nicht behandelt wird, sondern euch auch einen möglichen Karriereweg beschreiben: Dr. Michael Leicht studierte und promovierte ebenfalls in Heidelberg und ist nun Partner im Frankfurter Büro von White & Case im Bereich M&A. Die Veranstaltung wird am 15.01.20 ab 18:00 Uhr in der Frankfurter Kanzlei von White&Case stattfinden. Die StudZR wird die An- und Abreise organisieren und finanzieren.
Meldet euch jetzt mit eurem Lebenslauf an lina.rees@studzr.de an und seid dabei!
Die StudZR lädt alle Heidelberger Jurastudierenden zu ihrem Kennenlernabend am 24.10.2019 im Hörsaal 5 (NUni) um 19 Uhr ein. Nach einer kurzen Präsentation der StudZR und unserer Arbeit wollen wir den Abend im Café Villa ausklingen lassen.
Wir laden alle unsere Redaktionsmitglieder sowie alle Studierenden und Promovierenden der Universität Heidelberg herzlich zu einer Veranstaltung von White&Case und uns am 16. Januar 2019 ab 18:00 Uhr ein. Alle Teilnehmer erwartet im Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt) ein spannender und hochaktueller Workshop zur Frage der rechtlichen Auswirkungen des Brexits insbesondere auf den Bereich der Finanzdienstleistungen. Während des Workshops und des anschließenden Get Togethers besteht die Möglichkeit, alle Fragen sowohl zum Brexit als auch zur allgemeinen Arbeit in einer Großkanzlei zu stellen. Interessiert? Dann melden Sie sich zusammen mit Ihrem Lebenslauf bis zum 9. Januar 2019 bei Lina Rees (lina.rees@studzr.de) an.
In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.
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Am 12.07.2018 um 18 Uhr solltet ihr diese Veranstaltung nicht verpassen: Noerr Practice Capital Markets. Ein Ausflug nach Hamburg lohnt sich!. Mehr Infos hier
Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.