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Die Aufhebung ist der Oberbegriff für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten. Die Aufhebung von rechtswidrigen Verwaltungsakten wird als Rücknahme bezeichnet, § 48 VwVfG. Dagegen handelt es sich bei der Aufhebung von rechtmäßigen Verwaltung­sakten um einen Widerruf, § 49 VwVfG.
Sinn und Zweck der §§ 48 ff. VwVfG ist es, einen Ausgleich zwischen dem Vertrauens­schutz des Adressaten auf den Fortbestand des Verwaltungsaktes und dem Interesse der Verwaltung an der Herstellung rechtmäßiger Zustände – als Ausdruck des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG – zu finden. Die Aufhebung beseitigt die Wirksamkeit des Grund­verwaltungsaktes, vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG.
Das Rücknahmeregime des § 48 VwVfG ist mit Blick auf die durch Art. 4 Abs. 3 EUV gebotene praktische Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile) zu modifizieren. Nach einem Beschluss der Kommission nach Art. 108 Abs. 2 AEUV muss die nationale Behörde den Verwaltung­sakt aufheben; ihr Rücknahmeermessen nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG ist auf Null reduziert. Der Adressat kann sich grundsätzlich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 S. 1, S. 2 VwVfG und den Wegfall der Bereicherung nach § 49a Abs. 2 S. 1 VwVfG berufen. Außerdem ist die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG nicht zu beachten.
Betroffene müssen eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO, gerichtet auf Aufhebung des Aufhebungsbescheides, einlegen (ggf. ist zuvor ein Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO durchzuführen). Ist mit dem Aufhebungsbescheid ein Erstattungsbescheid i.S.d. § 49a VwVfG verbunden, so handelt es sich um zwei Anfechtungsklagen (s. § 44 VwGO). Im Falle einer behördlichen Sofortvollzugs­anordnung ist neben der Anfechtungsklage zusätzlich ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen.
Ein Doppelirrtum liegt vor, wenn der Täter nicht nur irrtümlich davon ausgeht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungs­grundes vorliegen, sondern darüber hinaus auch die Grenzen seines vermeintlichen Rechts überschreitet.
Nach § 1 Abs. 2 JGG ist »Jugendlicher«, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Gemäß § 3 S. 1 JGG richtet sich die Strafbarkeit von Jugendlichen nach ihrer Einsichts­fähigkeit. Diese erfordert die ausreichende Reife zur Tatzeit, das Unrecht der Tat einzusehen sowie Recht von Unrecht zu unterscheiden.
Ob eine Notwehrlage vorliegt, ist nach der objektiven Sachlage zur Zeit der Tat, wie sie sich nachträglich darstellt, zu beurteilen (sog. ex-post-Perspektive).
Wenn der Täter irrig eine Notwehrsituation annimmt und aufgrund falscher rechtlicher Wertung die Grenzen des Notwehrrechts mit seiner Abwehrhandlung überschreitet.
»Adäquanzlehre«: Nach dieser Ansicht ist eine aberratio ictus ein Unterfall des Irrtums über den Kausalverlauf. Daher ist entscheidend, ob das Abweichen der Tat im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten war. »Formelle Gleichwertig­keitslehre«: Entscheidend sind hiernach die betroffenen Tatobjekte. Handelt es sich um gleichwertige Tatobjekte, liegt ein unbeachtlicher Irrtum vor. Unterscheiden sich die Tatobjekte, macht sich der Täter bezüglich des getroffenen Objekts ggf. wegen einer Fahrlässig­keitstat und hinsichtlich des ursprünglich anvisierten Tatobjekts wegen eines Versuchs strafbar. »Materielle Gleichwertig­keitslehre«: Dieser Ansicht zufolge sind die betroffenen Rechtsgüter maßgeblich. Im Falle der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter (z.B. des Lebens) ist die aberratio ictus erheblich, im Falle der Verletzung individualitätsunabhängiger Rechtsgüter dagegen nicht. Ist ein höchstpersönliches Rechtsgut betroffen, ist hinsichtlich des anvisierten, aber nicht getroffenen Tatobjekts eine Versuchs­strafbarkeit anzunehmen. Bezüglich des tatsächlich getroffenen Tatobjekts kommt eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht. »Konkretisierungslehre«: Bei einer aberratio ictus ist der Täter stets wegen eines Versuchs bezüglich des anvisierten Tatobjekts und ggf. wegen Fahrlässigkeit hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Tatobjekts zu bestrafen.
Während bei einer Gattungsschuld objektive Unmöglichkeit erst mit dem Untergang der gesamten Gattung eintritt, ist dies im Fall der konkretisierten Gattungsschuld bereits mit dem Untergang desjenigen Gegenstandes, auf den sich die Leistung konkretisiert hat, anzunehmen.
Dies ist anhand des Rechtsbindungswillens der Parteien durch Auslegung, §§ 133, 157 BGB, zu ermitteln. Liegt ein solcher Wille vor, ist von einem Gefälligkeitsschuldverhältnis auszugehen, das Leistungs- und Schutzpflichten begründen kann. Die Kriterien für einen Rechtsbindungswillen sind insbesondere die Art der Gefälligkeit, Grund und Zweck, wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung vorwiegend für den Empfänger, Umstände, unter denen die Gefälligkeit erwiesen wird, Interessen der Beteiligten, Wert einer ggf. anvertrauten Sache und die dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die der Empfänger durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann.
Der Gläubiger hat einen Anspruch gegen den Schädiger, aber keinen Schaden. Ein Dritter hat keinen Anspruch, aber einen Schaden. Es liegt eine aus der Sicht des Schädigers zufällige Schadensverlagerung vor. Der Sachverhalt fällt unter eine der anerkannten Fallgruppen (Obligatorische Gefahr­entlastung (§ 447 BGB), Obhut für fremde Sachen, verdeckte/mittelbare Stellvertretung).
§ 474 Abs. 4 BGB statuiert den Grundsatz, dass § 447 Abs. 1 BGB bei Verbrauchsgüterkäufen nicht anwendbar ist. Die Nichtanwendbarkeit führt dazu, dass die Preisgefahr nicht gemäß § 447 BGB mit der Absendung übergeht, sondern gemäß § 446 S. 1 BGB erst mit der Übergabe, d.h. erst mit Besitzerlangung durch den Käufer. Wird die Sache beim Transport durch Zufall zerstört, so muss der Käufer deshalb nach § 326 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 BGB den Kaufpreis nicht bezahlen.
Das Rechtsgeschäft eines Minderjährigen bedarf dann nicht der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, wenn es für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB ist oder wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung gemäß § 110 BGB mit eigenen Mitteln vollständig bewirkt hat (sog. »Taschengeld­paragraph«).
In den Fällen der sog. beschränkten Gattungsschuld bzw. Vorratsschuld: Ergibt sich unmittelbar aus dem Vertrag oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, dass für die einer Gattung nach geschuldeten Sachen nicht unbegrenzt eine Beschaffungs­pflicht bestehen soll, sondern sich das Leistungsrisiko auf den eigenen Vorrat des Veräußerers beschränkt, so tritt Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB nicht erst mit dem Untergang der gesamten Gattung, sondern bereits mit dem Untergang des Vorrates des Schuldners ein.
Einer Fristsetzung zur Wahrnehmung des gesetzlichen Rücktrittsrechtes nach § 326 Abs. 5 BGB bedarf es dann nicht, wenn der Schuldner aufgrund von § 275 BGB (Unmöglichkeit der Leistung) nicht zu leisten braucht. Die Fristsetzung ist ferner nach §§ 323 Abs. 1, Abs. 2 BGB dann nicht vonnöten, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitender Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Gemäß § 323 Abs. 5 S. 1 BGB ist der Gläubiger bei einer Teilleistung des Schuldners berechtigt, vom Vertrag in Gänze zurückzutreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Ein solcher Interessen­fortfall liegt vor, wenn der Teilaustausch von Leistung und Gegenleistung den ursprünglichen vertraglichen Zweck des Gläubigers auch nicht mehr teilweise erreichen kann. Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist der Rücktritt des Gläubigers wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung des Schuldners jedoch dann ausgeschlossen, wenn dessen Pflicht­verletzung unerheblich war. Auch kommt der Rücktritt des Gläubigers nach § 323 Abs. 6 BGB nicht in Betracht, wenn dieser selbst für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Durch den Rücktritt wird ein Rückgewähr­schuldverhältnis nach § 346 BGB begründet. Aus diesem können zahlreiche Rückgewähr­ansprüche gegenüber dem Minderjährigen entstehen. Damit ist die Erklärung des Rücktrittes nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Deshalb normiert § 111 BGB die Unwirksamkeit der von Minderjährigen vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfte, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters getätigt wurden. Um ein solches einseitiges Rechtsgeschäft handelt es sich bei der Erklärung des Rücktrittes (Gestaltungsrecht). Der Minderjährige kann daher im eigenen Schutzinteresse nicht selbstständig von einem Vertrag zurücktreten und zwar selbst dann nicht, wenn er die ursprüngliche Leistung gemäß §&Nbsp;110 BGB mit eigenen Mitteln bewirkt hat.
Bei einem Schaden handelt es sich um ein unfreiwillig eintretendes Vermögensopfer, während Aufwendungen einer Partei auf deren Willen beruhen und ihr damit gewissermaßen zuzurechnen sind. Infolge einer Pflichtverletzung durch den Schuldner können Aufwendungen gleichwohl unnütz werden. Diese sind dann durch den nicht vertragsgemäß leistenden Schuldner ggf. nach § 284 BGB zu ersetzen. Dieser Anspruch auf Aufwendungsersatz ist im Gegensatz zum Schadenersatz nach §§ 280 ff. BGB indes verschuldens­unabhängig.
Jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche(re) Verletzungen zuzufügen.
Zuerst einmal streitet der Schutzweck der Norm für eine Qualifikation als gefährliches Werkzeug. Darüber hinaus macht es faktisch keinen Unterschied für das Opfer, ob bspw. dessen Kopf gegen eine Wand oder ein Teil der Wand gegen dessen Kopf bewegt wird. Ferner kann angeführt werden, dass auch im Falle beweglicher Gegenstände die Werkzeugqualität unabhängig davon bejaht wird, ob diese auf das Opfer zu bewegt werden oder das Opfer auf sie zu bewegt wird. Auch hätte der Gesetzgeber im Falle einer von ihm beabsichtigten Beschränkung auf bewegliche Gegenstände eine derartige Klarstellung in den Tatbestand aufnehmen können (vgl. § 242 StGB).
Zum einen stellt der natürliche Sprachgebrauch die Grenze der Auslegung dar. Da Werkzeuge ihrer Natur nach beweglich sind, spräche dies gegen eine Subsumtion unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs. Zum anderen wird in schwereren Fällen, in denen das Opfer auf einen unbeweglichen Gegenstand hinbewegt wird, i.d.R. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tangiert sein. Mithin kann dem erhöhten Unrechtsgehalt der Tat auch ohne die Qualifizierung der unbeweglichen Sache als gefährlicher Gegenstand i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB Rechnung getragen werden.
Nein, »mittels« i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedeutet, dass das Werkzeug unmittelbar auf den Körper der geschädigten Person einwirken muss. Die bloße Initiierung eines Kausalverlaufs reicht nicht aus.
Erforderlich ist das Vorliegen einer Notwehrlage (gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein Rechtsgut), einer Notwehr­handlung (eine nur gegen Rechtsgüter des Angreifers gerichtete Abwehrhandlung; Geeignetheit, Erforderlichkeit und Gebotenheit der Abwehrhandlung) sowie eines subjektiven Rechtfertigungselements (Verteidigungswille).
Unter Erforderlichkeit versteht man, dass unter mehreren zur Auswahl stehenden Verteidi-gungsarten die mildeste gewählt werden muss, um den Angriff abzuwehren. Dabei muss sich der Verteidigende jedoch nicht auf das Risiko eines Fehlschlags einlassen (Stichwort: Kurzes, aber einschneidendes Notwehrrecht).
Das Merkmal der Gebotenheit stellt eine sozialethische Einschränkung der Notwehr für Fälle dar, in denen ein krasses Missverhältnis zwischen Angriff und Abwehr vorliegt (vgl. RGSt 55, 82 »Erschießen von Obstdieben«).
Das Vorliegen des subjektiven Rechtfertigungs­elements fordert, dass der Täter den Angriff und dessen Rechtswidrigkeit erkennt und durch seine Tat der Rechtsverletzung entgegenwirken will (Verteidigungs­wille).
§ 90a BGB stellt grundsätzlich klar, dass Tiere keine Sachen i.S.d. Vorschriften des Bürgerlichen Rechts sind. In Verbindung mit der Einheitlichkeit des Rechtssystems müsste diese Ansicht streng genommen auch auf das Strafrecht angewandt werden. Jedoch ist im Strafrecht, insbesondere im Falle der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB, nicht das Tier als solches, sondern das Eigentum einer Person geschützt. Da sich ein Tier regelmäßig im Eigentum einer Person befindet, muss dem Schutzbedürfnis an seinem Eigentum dahingehend Rechnung getragen werden, dass der Sachbegriff im Strafgesetzbuch auch Tiere umfasst. Der Gesetzgeber suggeriert in § 324a Abs. 1 StGB und § 325 Abs. 1 StGB zudem, dass Tiere strafrechtlich als Sachen anzusehen sind.
Wir begrüßen euch am 15. November 2023 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im IPR Institut, Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg.
Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.
Unsere Partnerkanzlei Noerr organisiert eine Veranstaltung zum Thema Musterfeststellungsklage und ihren Voraussetzungen. Durch eine Simulation kann diese Klageart durchdrungen und beim anschließenden Get-together können alle weiteren Fragen zum Anwaltsberuf geklärt werden. Eine Anmeldung ist bis zum 04.02.2020 an julia.begander@noerr.com möglich. Mehr Infos hier.
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Meldet euch jetzt mit eurem Lebenslauf an lina.rees@studzr.de an und seid dabei!
Die StudZR lädt alle Heidelberger Jurastudierenden zu ihrem Kennenlernabend am 24.10.2019 im Hörsaal 5 (NUni) um 19 Uhr ein. Nach einer kurzen Präsentation der StudZR und unserer Arbeit wollen wir den Abend im Café Villa ausklingen lassen.
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In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.
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Am 12.07.2018 um 18 Uhr solltet ihr diese Veranstaltung nicht verpassen: Noerr Practice Capital Markets. Ein Ausflug nach Hamburg lohnt sich!. Mehr Infos hier
Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.