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Es muss eine schwebend unwirksame Vertrags­verpflichtung eines Minderjährigen bestehen, d.h., es darf weder eine Einwilligung noch eine Genehmigung vorliegen. Des Weiteren müssen dem Minderjährigen Mittel mit einer Zweckbestimmung oder zur freien Verfügung überlassen worden sein. Diese Mittel muss der Minderjährige – bei Zweckbindung dem vorgegebenen Zweck entsprechend – zur Erfüllung der Verbindlichkeit genutzt haben. Erforderlich ist die vollständige Erfüllung i.S.d. § 362 BGB, nur bei Teilbarkeit der Leistung reicht eine teilweise erbrachte Leistung zur Wirksamkeit nach § 110 BGB aus. Beachte auch, dass eine freie Verfügbarkeit der Gegenstände die gem. § 110 BGB erworben wurden, zumindest bei sehr hochwertigen, nicht besteht.
Das subjektive Verständnis der Vertragsparteien ist maßgeblich. Sie bestimmen, ob die Leistung nur nach allgemeinen, generellen Merkmalen geschuldet wird, wie z.B. Typ, Eigenschaft,…, oder ob es im Gegensatz dazu auf eine ganz bestimmte Sache ankommt (dann handelt es sich um eine Stückschuld).
Das Verschulden ist unerheblich.
Nach h.M. ist die Präsentation von Waren im Internet lediglich eine invitatio ad offerendum und daher keine rechtlich verbindliche Willenserklärung. Hierfür spricht vor allem, dass für die Besucher der Internetseite erkennbar ist (§§ 133, 157), dass der Betreiber nicht mit allen potentiellen Kunden kontrahieren möchte. Darüber hinaus ist die Präsentation von Waren im Internet vergleichbar mit einem Versandhauskatalog, bei dem der Händler ebenfalls erst eine Überprüfung des Bestands und der Kundenbonität durchführt, bevor es dann zu einer rechtlich verbindlichen Willenserklärung kommt.
In diesen Fällen kommt es dem einen Vertragspartner entscheidend auf die Identität des anderen Vertragspartners an (insbesondere aufgrund des Alters, der Bonität oder des Rufs des Kunden).
Im Fall der Anscheinsvollmacht hat der Vertretene keine Kenntnis von seiner Vertretung, hätte diese allerdings bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Im Gegenteil dazu lässt der Vertretene seine Vertretung im Fall der Duldungsvollmacht willentlich geschehen.
Eine erste Ansicht erkennt die Anscheinsvollmacht nicht an, denn eine bloße Fahrlässigkeit sei keine hinreichende Grundlage für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, sondern führe allenfalls zu einer Schadensersatzpflicht. Nach einer zweiten Auffassung ist die unmittelbare Anwendung einer Anscheinsvollmacht verfehlt: In Fällen des Handelns unter fremden Namen bestünde kein Rechtsschein hinsichtlich einer bestehenden Vollmacht. Schließlich vertritt eine dritte Meinung die Gleichstellung von Anscheinsvollmacht und rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht, insofern das Handeln des Vertreters von gewisser Dauer und Häufigkeit ist. Zur Begründung wird dabei auf den Schutz des Geschäftspartners, der auf eine vorhandene Vollmacht vertraut, abgestellt.
Hierfür wird insbesondere vorgebracht, dass der Minderjährige weisungs­abhängig gegenüber dem Erziehungs­berechtigten sei. Er wäre demnach lediglich Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB.
Die h.M. lässt ein neutrales Rechtsgeschäft genügen. Zwar sind der Wortlaut des § 107 BGB bzw. § 1903 Abs. 3 BGB (»Vorteil«) und die Gesetzes­systematik nicht eindeutig, allerdings ist einziger Zweck der Normen, den beschränkt Geschäftsfähigen zu schützen. Wirkt sich die Willenserklärung weder positiv noch negativ aus, ist dem Schutz Genüge getan.
Richtig sind b) und d).
Die h.M. differenziert nach der Art der Kondiktion. Liegt eine Leistungskondiktion vor, ist auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abzustellen. Liegt eine Nichtleistungskondiktion vor, auf die Kenntnis des beschränkt Geschäftsfähigen, da dieser weniger schützenswert ist.
Die Rückabwicklung gescheiterter Leistungen muss grundsätzlich entlang der Leistungsbeziehungen erfolgen. Andernfalls müsste sich der Leistungsempfänger mit einem Vertrags­partner auseinandersetzen, den er sich nicht ausgesucht hat. Außerdem wäre die Kondiktionsfestigkeit des gutgläubigen Erwerbes gefährdet.
Bei der Berufsfreiheit handelt es sich um ein so genanntes Bürgerrecht bzw. Deutschen-Grundrecht. Deshalb ist der persönliche Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nur Deutschen im Sinne des Art. 116 GG eröffnet. Ausländer und Staatenlose können sich deshalb grundsätzlich nicht auf Art. 12 GG berufen. Hier ist dann allerdings Art. 2 Abs. 1 GG (die allgemeine Handlungsfreiheit) als Auffangtatbestand einschlägig.
Ein Beruf ist jede erlaubte (h.M.), auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und auf Dauer angelegt ist. Dabei bedeutet »auf Dauer angelegt«, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft. »Zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage« meint, dass die Tätigkeit irgendeinen Beitrag zur Finanzierung des Lebens leisten soll. Umstritten ist, ob die Tätigkeit »erlaubt« sein muss. Nach der h.M. ist dies notwendige Voraussetzung, da die Tätigkeit sonst nicht schutzwürdig sei. Nach a.A. fallen auch unerlaubte Tätigkeiten unter den Begriff, mit der Begründung, dass andernfalls die Schutzbereichsdefinition in der Hand des grundrechtsgebundenen Gesetzgebers läge.
Die Eingriffsmöglichkeiten in die Berufsfreiheit werden anhand der so genannten »Drei-Stufen-Theorie« kategorisiert. Die Theorie beschreibt drei Stufen des Eingriffs. Die erste Stufe stellen die Berufsausübungsregelungen dar, die das »Wie« des Berufs, also die Modalitäten sowie die Art und Weise, regeln. Die zweite Stufe umfasst die subjektiven Berufswahlregelungen, die das »Ob« des Berufs regeln und dabei an persönliche Erfahrungen, Kenntnisse und Qualifikationen des Einzelnen anknüpfen. Die dritte Stufe beschreibt die objektiven Berufswahlregelungen, die ebenfalls das »Ob« des Berufs regeln, dies aber von objektiven Kriterien abhängig machen, auf die der Einzelne keinen Einfluss hat und die nicht an dessen Qualifikationen anknüpfen.
Mit der Höhe der Eingriffsstufe steigen auch die Anforderungen an eine mögliche Rechtfertigung. Ein Eingriff auf Stufe der Berufsausübungsregeln ist angemessen, wenn ein vernünftiger Grund der Allgemeinheit vorliegt. Ein Eingriff auf Stufe der subjektiven Berufswahlregeln ist angemessen, wenn ein besonders wichtiges Gemeinwohlgut geschützt werden muss und es andernfalls zu Schäden und Gefahren für die Allgemeinheit käme. Ein Eingriff auf Stufe der objektiven Berufswahlregeln ist angemessen, wenn ein überragend wichtiges Gemeinwohlgut vor höchstwahrscheinlichen oder nachweisbar schweren Gefahren geschützt werden muss.
Ein Freiheitsgrundrecht wird dreistufig nach den Prüfungspunkten »Schutzbereich«, »Eingriff«, »Rechtfertigung« geprüft. Dies darf allerdings nicht auf die Prüfung der Gleichheitsgrundrechte übertragen werden! Diese werden nämlich nur zweistufig geprüft und zwar nach »Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem« und »Rechtfertigung der Ungleichbehandlung«.
Bei den Gleichheitsgrundrechten werden ausgehend von der Intensität des Eingriffs unterschiedliche Anforderungen an die Rechtfertigung gestellt. Das BVerfG nennt dies eine »abgestufte Kontrolldichte«. Handelt es sich um sachbezogene Ungleichbehandlungen, gilt für die Rechtfertigung grundsätzlich die »Willkürformel«“. Hiernach ist eine Ungleichbehandlung schon gerechtfertigt, wenn sie nicht willkürlich ist, d.h., wenn sie durch einen sachlichen Grund getragen wird. Handelt es sich um personenbezogene oder personenstandsbezogene Ungleichbehandlungen, die eine Nähe zu den verbotenen Kriterien des Art. 3 Abs. 3 GG aufweisen und worauf der Einzelne wenig Einfluss hat, wird der strengere Bewertungsmaßstab der »Neuen Formel« angelegt. Danach ist die Ungleichbehandlung nur gerechtfertigt, wenn ihre Tragweite für den Grundrechts­berechtigten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Zwecks der Regelung steht.
Lediglich deliktische Absichten reichen vor dem Hintergrund, dass ein widerrechtlicher Zweck als rein innerliches Faktum nicht pönalisiert werden soll, nach überwiegender Ansicht noch nicht aus. Vielmehr muss das äußere Erscheinungs­bild von einem gestatteten Eintreten so sehr abweichen, dass sich die Frage eines Einverständnisses des Inhabers des Geschäftsraumes erübrigt (z.B. durch das Tragen einer Sturmhaube).
In derartigen Fällen liegt zumeist ein Gewahrsamswechsel vor. Dieser stellt jedoch nicht zwingend einen Gewahrsamsbruch, also einen Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des Ladeninhabers dar. Oftmals liegt kein ausdrückliches Einverständnis des Ladeninhabers in den frühzeitigen Warenverzehr vor. Ausreichend kann jedoch auch ein natürlicher innerlich gebliebener Duldungswille des Ladeninhabers darüber sein, dass der Gewahrsam unter gewissen Umständen frühzeitig aufgegeben wird. Indizien, welche für einen solchen Duldungswillen sprechen, sind z.B. die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Kunden oder der Verzehr in der Öffentlichkeit. Somit liegt je nach Einzelfall nicht zwingend ein Diebstahl vor.
Im Gegensatz zum Forderungsbetrug verlangt der Sachbetrug, dass der Getäuschte sich des vermögensmindernden Charakters seines Handelns bewusst ist. Dies ist notwendig, um das Selbstschädigungsdelikt des Sachbetruges wirksam vom fremdschädigenden Diebstahl abgrenzen zu können.
Ja. Wasser stellt, da der Aggregatszustand einer Sache für eine Strafbarkeit nach § 242 StGB keine Rolle spielt, grundsätzlich eine Sache dar. Auch ist Wasser, da es von seinem bisherigen Standort [u.a. mittels Leitungen] weggeschafft werden kann, beweglich. Problematisch ist indes die Fremdheit des Wassers, setzt diese doch die Eigentumsfähigkeit des Wassers voraus. Die Eigentumsfähigkeit wird indes bei Wasser in Flüssen und Bächen angezweifelt, nicht jedoch bei Wasser, das durch z.B. Leitungen städtischer Wasserwerke in Haushalte transportiert wird. Hier ist aufgrund klarer Abgrenzung und Zuweisung die Eigentumsfähigkeit anzunehmen.
Die Temperatur des Wassers stellt als energetischer Zustand der Wassermoleküle selbst keinen körperlichen Gegenstand, mithin keine Sache i.S.d. § 242 StGB dar. Wird also insoweit die im Eigentum eines anderen stehende Wassermenge nicht mit dem eigenem Wasser vermengt, sondern wird – davon separiert – mittels Durchleitung durch eine Heizspirale in ihrem Energiegehalt gemindert, stellt dies keinen Diebstahl dar.
Zueignungsfähig ist im Ausgangspunkt nicht nur die Sachsubstanz, sondern auch der in ihr verkörperte, wirtschaftliche Wert. Unproblematisch sind Fälle in denen die (beabsichtigte) Zueignung sowohl die Sachsubstanz als auch den Sachwert betrifft. Problematische Fälle können an dieser Stelle nicht näher beleuchtet werden (hierzu: Joecks, Studienkommentar StGB, 11. Aufl., 2014, vor § 242 Rn. 43; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht Besonderer Teil 2, 37. Aufl., 2014, Rn. 142 ff.).
Zueignung besteht aus Enteignung und Aneignung, meint also die dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner Eigentümerstellung (Enteignung) sowie die zumindest kurzweilige Einnahme der Position des Berechtigten, also die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung (Aneignung).
Übersetzt auf § 242 StGB bedeutet dies: Die Absicht rechtswidriger Zueignung erfordert Vorsatz bzgl. der dauerhaften Verdrängung des Berechtigten aus seiner Eigentümerposition (Enteignungsvorsatz) sowie die Absicht des Täters, sich zumindest kurzweilig eine eigentümerähnliche Stellung anzumaßen (Aneignungsabsicht). Zuletzt müsste die beabsichtigte Zueignung – hätte sie denn stattgefunden - objektiv rechtswidrig gewesen sein, sodass der Täter auch diesbezüglich Vorsatz aufweisen muss.
Ja, sofern sie bereits verkündet wurden. Mit der Verkündung ist die Mitwirkung aller am Gesetzgebungsverfahren Beteiligter formell abgeschlossen. Das Inkrafttreten einer Norm ist nicht mehr Bestandteil des Verfahrens, sondern Teil des Regelungsinhalts der Norm. Gesetze sind daher schon ab dem Zeitpunkt ihrer Verkündung tauglicher Antragsgegenstand.
Die GO BT ist eine autonome Satzung, die nur die Mitglieder des Bundestags bindet und grundsätzlich keine Außenwirkung hat. Ein Verstoß gegen die GO BT kann deshalb schon aufgrund der Normenhierarchie grundsätzlich nicht zur Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes führen. Dafür spricht auch Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG, der das Zustandekommen von Gesetzen nur an die Beachtung von Normen des Grundgesetzes knüpft. Ein Verstoß gegen die GO BT führt nur dann ausnahmsweise zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, wenn der Bundestag vom GG selbst dazu ermächtigt ist, eine bestimmte verfassungsrechtliche Vorgabe in seiner Geschäftsordnung zu konkretisieren.
Was die Gesetzesvorlage durch einen einzelnen Abgeordneten angeht, ist die GO BT strenger als das GG. Der Wortlaut des Art. 76 Abs. 1 GG [»Mitte des Bundestags«] lässt zu, dass auch ein einzelner Abgeordneter Gesetzesvorlagen in den Bundestag einbringt. Die GO BT dagegen fordert in § 76 Abs. 1 GO BT eine Vorlage durch eine Fraktion oder durch 5% der Abgeordneten. Grundsätzlich führt ein Verstoß gegen die GO BT nicht zur Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes (siehe Frage 2). Allerdings könnte § 76 Abs. 1 GO BT eine zulässige Konkretisierung des Gesetzesinitiativrechts aus Art. 76 Abs. 1 GG darstellen, dann würde ein Verstoß gegen diese Norm zur Verfassungs­widrigkeit führen. So soll durch das Mindestquorum gerade verhindert werden, dass der Bundestag mit einer Vielzahl von Anträgen belastet und seine Funktionsfähigkeit dadurch beeinträchtigt wird. Allerdings benötigt eine sinnvolle Initiative viel Zeit, sodass ein einzelner Abgeordneter die Funktionsfähigkeit des Bundestags nicht beeinträchtigen könnte. Außerdem könnte auch eine Fraktion eine Vielzahl von Gesetzesinitiativen einbringen. § 76 Abs. 1 GO BT ist daher keine verfassungskonforme Konkretisierung des Art. 76 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.
Antwort c) ist richtig, siehe Art. 78 Var. 1 GG.
Nein. Zwar ist bei gesetzlichen Besitzpfandrechten umstritten, ob sie gutgläubig erworben werden können. Doch das Vermieterpfandrecht ist ein besitzloses gesetzliches Pfandrecht, d.h. der Vermieter erwirbt keinen Besitz an den Sachen in der Wohnung des Mieters. Ohne Besitzerlangung ist ein gutgläubiger Erwerb aber unstreitig nicht möglich, §§ 1257, 1207, 932 BGB.
Allerdings kann im Einzelfall ein Vermieterpfandrecht an einem Anwartschaftsrecht des Mieters entstehen, etwa wenn der Mieter eine Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und diese vor vollständiger Kaufpreiszahlung in die Mietwohnung eingebracht hat. Dabei handelt es sich aber nicht um einen gutgläubigen Erwerb, denn das Anwartschafts­recht – anders als die Sache – steht dem Mieter selbst zu.
Bei Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses kommt es gem. § 935 Abs. 1 S. 2 BGB ausschließlich auf den unmittelbaren Besitzer an. Käme es dagegen nur auf den mittelbaren Besitzer an, wäre die Norm redundant, denn der mittelbare Besitzer ist hier der Eigentümer, auf dessen Willen schon im Regelfall des § 935 Abs. 1 S. 1 BGB abgestellt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass sowohl der unmittelbare als auch der mittelbare Besitzer mit dem Besitzverlust einverstanden sind. Andernfalls wäre der gutgläubige Erwerb in Fällen eines Besitzmittlungs­verhältnisses sogar noch schwieriger als im Regelfall.
Überlässt der Eigentümer den unmittelbaren Besitz einem anderen, muss er auch das Risiko eingehen, dass der unmittelbare Besitzer die Sache einem Dritten übergibt.
Ja. Ein gutgläubiger Erwerb scheitert nach § 935 BGB nur dann, wenn die Sache entweder dem Eigentümer selbst (Abs. 1 S. 1) oder dem unmittelbaren Besitzer, der den Eigentümer als Oberbesitzer anerkennt, abhandenkommt (Abs. 1 S. 2). Kommt die Sache dem unmittelbaren Eigenbesitzer abhanden, der nicht Eigentümer ist, bleibt ein gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten möglich. Auch wenn § 935 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Willen des unmittelbaren Besitzers abstellt, gilt dies nur dann, wenn der Besitzer den Eigentümer als Oberbesitzer anerkennt. Ist diese Verbindung zwischen Eigentümer und Besitzer gekappt, kommt es auf die (Un-) Freiwilligkeit des Besitzverlustes auf Seiten des unmittelbaren Besitzers nicht mehr an.
Sinn und Zweck des gutgläubigen Erwerbs ist der Verkehrsschutz. Wer eine nicht abhandengekommene Sache gutgläubig erwirbt, wird Eigentümer. Immerhin ist es dem Erwerber meist weder zumutbar noch möglich, die behauptete Eigentümerstellung seines Gegenübers anzuzweifeln und den wirklichen Eigentümer zu ermitteln. Wird die Sache aber an den ursprünglichen nichtberechtigten Veräußerer zurückübereignet – etwa aufgrund eines Rücktritts – wird nun eine Person Eigentümer, die positiv weiß, dass sie niemals berechtigt war, über die Sache zu verfügen. Auf diese Bösgläubigkeit kommt es für die Wirksamkeit dieser (zweiten) Übereignung aber nicht an, denn der gutgläubige Ersterwerber übereignet nun ja als Berechtigter. Dies erscheint nicht interessengerecht und eröffnet Missbrauchs­möglichkeiten. Dass eine Korrektur erforderlich ist, liegt auf der Hand.
Fraglich ist aber, ob ein Lösungsansatz auf schuld- oder sachenrechtlicher Ebene zu suchen ist. Teilweise wird dafür plädiert, dass das Eigentum an den ursprünglichen Eigentümer automatisch zurückfallen sollte. Immerhin handele es sich bei der Übereignung zwischen Nicht­berechtigtem und gutgläubigem Erwerber um ein sog. Innenverkehrs­geschäft, an dem der Rechtsverkehr nicht beteiligt ist.
Die herrschende Auffassung erkennt dagegen nur einen schuldrechtlichen Rückübereignungsanspruch des ursprünglichen Eigentümers gegen den bösgläubigen Letzterwerber bzw. nicht-berechtigt Verfügenden an. Hierfür spricht, dass ein sofortiger Rückfall des Eigentums an den ursprünglichen Eigentümer keine Stütze im Gesetz findet.
Ja. Dagegen spricht zwar der Wortlaut der Norm – selbst bei einem günstigen Preis erfolgt die Verfügung nicht gänzlich »unentgeltlich«. Doch eine solche formalistische Betrachtung würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB soll eine Kondiktion dann ermöglichen, wenn der Vorteilsempfänger seinerseits kein Opfer erbringen musste, um den Kondiktionsgegenstand zu erlangen, wenn er also nicht schutzwürdig ist. Ist der Preis der Sache aber äußerst niedrig, dann hat der Vorteilsempfänger kein nennenswertes Opfer erbracht, der »Schenkungscharakter« des Vorgangs überwiegt und eine Kondiktion nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB muss möglich bleiben. Der Anspruchsgegner ist insoweit nicht schutzwürdig. Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist insofern extensiv auszulegen.
Wir begrüßen euch am 15. November 2023 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im IPR Institut, Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg.
Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.
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Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.