Quiz zur StudZR-Ausbildung 1/2015

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Die einzelnen Beiträge

Quiz zum Beitrag von Waible/Lobinger
Frage 1
Wodurch unterscheidet sich eine Schick- von einer Bringschuld?

Eine Schickschuld zeichnet sich dadurch aus, dass der Leistungsort weiterhin beim Schuldner liegt und somit das Risiko des Transports vom Gläubiger getragen wird. Bei der Bringschuld dagegen ist der Leistungsort beim Gläubiger, sodass der Schuldner auch das Risiko des Transports auf sich nimmt.


Frage 2
Was ist eine Mahnung im Sinne von § 286 BGB?

Eine Mahnung ist die eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung durch den Gläubiger an den Schuldner.


Frage 3
Welche Voraussetzungen sind für eine Analogie erforderlich?

Eine planwidrige Regelungs­lücke und eine vergleichbare Interessenlage der Beteiligten.


Frage 4
Warum ist die Herausgabepflicht gemäß § 285 BGB nicht an ein Vertretenmüssen geknüpft?

§ 285 BGB hat den Zweck, dem Gläubiger das zuzuführen, was der Schuldner durch den Umstand erhält, der ihm die versprochene Leistung unmöglich macht. Dieser erhaltene Ersatz gebührt dem Schuldner nicht mehr. Wegen dieser bloßen Abschöpfungs­funktion ist ein Vertretenmüssen des Schuldners nicht erforderlich.


Frage 5
Welches dogmatische Problem stellt sich der herrschenden Meinung, die im Fall einer vorübergehenden Unmöglichkeit des Schuldners den Ersatz eines Verzögerungs­schadens über §§ 280 I, II, 286 BGB für möglich hält?

Nach h. M. unterfällt die vorübergehende Unmöglichkeit § 275 BGB, womit an sich keine fällige und durchsetzbare Leistung vorliegt und somit § 286 BGB gesperrt wäre.


Frage 6
Erfasst § 285 BGB auch einen Ersatz, der sich nicht unmittelbar aus dem Umstand ergibt, der die Leistung unmöglich macht?

Auch wenn streng genommen die vom Wortlaut des § 285 BGB geforderte Kausalität zwischen dem Ersatz und dem Umstand, der die Unmöglichkeit herbeiführt, nicht besteht, lässt die herrschende Meinung diesbezüglich einen wirtschaft­lichen Zusammenhang genügen.


Quiz zum Beitrag von Zimmer/Raff/Baldus
Frage 1
In der Aufgaben­stellung dieser Klausur wurden die beiden Söhne ausdrücklich als einzige Erben benannt. Als Nachlass­gegenstand wurde allein die Eigentumswohnung behandelt. Wie würden Sie argumentieren, wenn Ernst und Dieter nicht als ausdrücklich als Erben benannt werden und die testamentarische Verfügung wie folgt lautet: »Meine Eigentumswohnung hinterlasse ich meinen Söhnen Ernst und Dieter«? Gehen Sie davon aus, dass neben der Wohnung auch noch weitere Vermögensgegenstände von geringerem Wert (Bargeld, Kleidung, Möbel, alter Schmuck, etc.) vorhanden sind, welche aber in dem Testament nicht erwähnt werden.

Bei einer solchen Aufgabenstellung soll überprüft werden, ob Sie ein Problem­bewusstsein für die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis­anordnung haben. Argumentieren Sie hier keinesfalls oberflächlich oder einseitig. Es wäre einerseits falsch anzunehmen, dass die Erblasserin hier offensichtlich ihre Söhne als Erben einsetzen wollte, etwa weil keine weiteren Verfügungen getroffen wurden. Falsch wäre es aber auch, vorschnell ein Vermächtnis anzunehmen, weil nur ein einzelner Vermögens­gegenstand vermacht werden soll.
Stellen sie dar, dass die testamentarische Erbeinsetzung (§§ 1922 Abs. 1, 1937 BGB) die Anordnung der Gesamtrechts­nachfolge bedeutet und hier dementsprechend fraglich ist, ob die Söhne Erben sein sollen. Widmen Sie sich dann der Testaments­auslegung. Sie hat sich am wirklichen Willen des Erblassers zu orientieren, weshalb für die Auslegung § 133 BGB, nicht aber § 157 BGB, maßgeblich ist. Außerdem kann hingewiesen werden auf § 2084 BGB, aus dem sich eine Auslegung zugunsten der Wirksamkeit bzw. das Gebot der wohlwollenden Auslegung ergibt. Die Auslegung ist zudem an eine Grundlage im Text des Testaments gebunden (sog. Andeutungstheorie).
Der Wortlaut der Verfügung ist nicht eindeutig. Der Begriff »hinterlassen« bezieht sich, dem Duden zufolge, sowohl auf das Erbe wie auch das Vermächtnis. Auf die Verwendung des Begriffs »Erbe« kommt es aber nicht an, sondern darauf, ob der Erblasser dem Bedachten unmittelbar die materielle Rechtszuständigkeit und die Abwicklung des Nachlasses übertragen wollte. Hat der Erblasser Einzel­zuwendungen von Gegenständen vorgenommen, die nach seiner Vorstellung sein gesamtes Vermögen ausmachen, ist entgegen § 2087 Abs. 2 BGB regelmäßig von einer Erbeinsetzung der bedachten Personen auszugehen, auch wenn diese nicht als Erben bezeichnet werden, weil nicht angenommen werden kann, dass der Erblasser seinen gesamten Nachlass verteilt, ohne einen oder mehrere Erben einzusetzen. Die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlass­gegenstandes (insbesondere Immobilien) ist als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Nachlass dadurch im Wesentlichen erschöpft wird oder wenn der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert erheblich übertrifft. So ist der Fall gelagert. Es kann angenommen werden, dass die Erblasserin die Wohnung als wesentlichen Nachlass­gegenstand betrachtet hat und ihre Söhne als Erben einsetzen wollte. Zur Vertiefung wird verwiesen auf: OLG Frankfurt, 13.07.2011, 1 U 43/10, juris; BayOLG FamRZ 2005, 1202 und FamRZ 2004, 1233


Frage 2
Erläutern Sie die Maßnahmen der ordnungsgemäßen sowie der notwendigen Verwaltung der Erben­gemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 BGB.

§ 2038 Abs. 1 S. 1 benennt den Grundsatz: Die Erben verwalten den Nachlass einstimmig als Gesamthands­gemeinschaft. Der Grundsatz gilt allerdings nur für die »außerordentliche Verwaltung«. Allgemein werden unter »Verwaltung« alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen verstanden, welche der Verwahrung, Sicherung, Erhaltung, Vermehrung, Nutzung und Verwertung von Nachlass­gegenständen sowie der Schuldbegleichung dienen. Abzugrenzen sind die Verfügungen nach § 2040 BGB.
Die ordnungsgemäße Verwaltung muss der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen. Das ist insbesondere bei einer wesentlichen Veränderung abzulehnen. Die Umgestaltung, Verarbeitung und Veräußerung von einzelnen Gegenständen kann innerhalb ordnungsmäßiger Verwaltung liegen, solange der Nachlass als Ganzes nicht wesentlich verändert wird. Ordnungsgemäße Maßnahmen können mit Stimmen­mehrheit beschlossen werden. Dabei bemisst sich die Stimmen­mehrheit nach der Größe der Erbteile (§§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 1 S. 2), nicht nach der Kopfmehrheit. Darüber hinaus kann jeder Miterbe ohne Rücksicht auf seine Erbquote von den anderen Miterben die Mitwirkung bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen (§ 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1). Diese Mitwirkungs­pflicht gilt sowohl bei Beschlussfassung als auch bei Ausführung der beschlossenen Maßnahmen.
Problematisch ist nun der Klausurfall, dass ein Miterbe zur Mitwirkung gezwungen werden muss. Der Mitwirkungsanspruch besteht, der Klausurlösung zufolge, nur im Innenverhältnis. Da jedoch § 2038 BGB nicht zwischen Innen- und Außenverhältnis differenziert und § 2040 eine Sonderregelung nur für Verfügungs­geschäfte enthält, vertreten der BGH und die h. L. die Auffassung, dass Mehrheits­beschlüsse die Mehrheit auch nach außen in die Lage versetzen, die Gemeinschaft bei der Durchsetzung der beschlossenen Maßnahmen zu vertreten. Andernfalls müsste die widerstrebende Minderheit erst im Prozessweg gezwungen werden, ihre Zustimmung zu den beschlossenen Maßnahmen zu erteilen und an ihrer Durchführung mitzuwirken.
Maßnahmen der notwendigen Verwaltung können nur solche im Rahmen der Ordnungsmäßigkeit sein. Anderenfalls liegt eine Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Zur Vornahme muss eine Notwendigkeit bestehen. Die Maßnahme muss also zur Erhaltung des betreffenden gemeinschaftlichen Gegenstandes vonnöten sein. Bloße Nützlichkeit reicht nicht aus. Es müsste daher bei Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen Nachlass­gegenständen ein Schaden entstehen oder jedenfalls ernstlich drohen. Dieses Allein­verwaltungs­recht gilt nicht nur im Innenverhältnis zwischen den Miterben, sondern vermittelt auch eine gesetzliche Vertretungsmacht gegenüber Dritten.
Zur Vertiefung wird verwiesen auf: Frank/Helms, Erbrecht Lehrbuch, 6. Auflage 2013, § 19 Rn. 13 ff.; MüKo/Gergen, 6. Auflage 2013, § 2038


Frage 3
In welchem dieser Fälle würden Sie eine von dem Eigentümer nicht zu duldende Beeinträchtigung i.S.d. § 906 BGB annehmen?
a) Der Eigentümer wohnt in einem dörflich geprägten Stadtrandgebiet. Sein Nachbar hält einen Hahn, welcher zu jeder Tages- und Nachtzeit kräht. Außerdem hat der Nachbar einen Komposthaufen an der Grundstücksgrenze errichtet. Dort werden Garten­abfälle und gelegentlich auch Stallmist abgeladen.
b) Ein Wohnungs­eigentümer fühlt sich in seiner Dachwohnung mit zugehöriger Dachterrasse durch die Taubenhaltung eines anderen Wohnungs­eigentümers gestört. Die 20 Tauben fliegen täglich bis zu 30 Minuten frei.
c) Der Eigentümer fühlt sich durch den regelmäßigen Besuch der 2 Katzen des Nachbars gestört. Diese jagen Vögel in seinem Garten, hinterlassen Kot und versuchen zudem in die Wohnräume einzudringen.
d) Der Eigentümer hat drei Nachbarn. Da es in der Region sehr warm ist, haben alle 3 Nachbarn Klimaanlagen an ihren Häusern installiert. Diese verursachen in der Summe auch einen nicht zu duldenden Lärm. Ein Gutachten zeigt, dass der Entfall einer einzigen Anlage bereits den Lärm auf ein unwesentliches Niveau reduziert. Der Eigentümer will daher allein seinen verhassten Nachbarn N zur Beseitigung seiner Klimaanlage zwingen.

a) Hier nahm das LG München eine Beeinträchtigung an. Zwar sei die Hahnhaltung hier zu dulden, weil das Gericht eine Unwesentlichkeit und Ortsüblichkeit annahm. Es gab jedoch dem Hilfsantrag statt, dass der Hahn täglich von 20 Uhr abends bis 8 Uhr morgens und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich von 12 Uhr mittags bis 15 Uhr schalldicht aufzubewahren sei. Das andauernde und unvorhersehbare Krähen sei für einen durchschnittlich empfindenden Nachbarn lästig. Auch die Kompostanlage musste beseitigt werden. Der Nachbar könne diese an anderer Stelle errichten, ohne dass hierdurch nachbarrechtliche Belange berührt würden. (LG München I, NJW-RR 1988, 205)
b) Das OLG Frankfurt sah in dem Taubenfreiflug keine Beeinträchtigung. Der Eigentümer rügte weder die Anzahl der Tauben noch die Dauer oder die Häufigkeit der Freiflugphasen, sondern die Beeinträchtigungen durch das Freifliegen an sich. Er empfand Ekel gegenüber den Tauben. Das Gericht stellte jedoch klar, dass es auf die Verkehrs­auffassung ankomme, nicht auf konkrete Befind­lichkeiten. Andere Gerichte erachteten auch bis zu 100 Tauben für zulässig. Im Übrigen verwies das Gericht auch auf die Wildvogel­population. (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2006, 517)
c) Das AG Passau gab der Unterlassungs­klage statt, das LG Augsburg wies die Klage in einem vergleichbaren Fall jedoch ab. Der sog. »Katzenstreit« ist nicht nur eine Idee des Klausurstellers. Er beschäftigte Rechtsprechung und Literatur häufig. Dem LG Augsburg zufolge sei Katzenbesuch von Nachbar­grundstücken aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschafts­verhältnisses zu dulden. Das gelte auch dann, wenn die Katze Vögel jagt und zweimal in mehreren Monaten kurz einige Meter ins Haus eingedrungen sei. Die Entscheidung wurde scharf kritisiert. Der von dem Gericht bemühte Gedanke der Kurzfristigkeit des Katzenbesuchs sei für die Störung und die Wiederholungs­gefahr irrelevant. Kritisiert wurde auch, dass die »Katzenhaltung mit freiem Auslauf« als ortsüblich angesehen wurde, ohne die widerstreitenden Interessen der Nachbarn zu bewerten. (AG Passau, NJW 1983, 2885; LG Augsburg, NJW 1985, 499; Kritik von Dieckmann in NJW 1985, 2311)
d) Der Eigentümer kann N zur Unterlassung der Beeinträchtigung zwingen. Es handelt sich um sog. summierte Immissionen. Ist die Immission jedes Einzelnen für sich allein unwesentlich, werden diese aber durch ihr Zusammenwirken zur wesentlichen Immission, so kann jeder Störer wahlweise auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, bis die Unwesentlichkeit oder Ortsüblichkeit erreicht ist. (Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht Lehrbuch, 29. Auflage 2014, § 25 Rn. 22)


Frage 4
Nicht wenige Studenten wurden in dieser Klausur zum ersten Mal mit dem WEG konfrontiert. Überprüfen Sie Ihre Kenntnisse bzw. Ihr Verständnis anhand folgender Grundbegriffe:
a) Wohnungseigentum b) Miteigentum c) Sondereigentum d) Wohnungseigentümer­gemeinschaft

a) Erst das WEG ermöglicht es, dass Eigentum an Gebäudeteilen begründet werden kann. Es durchbricht kraft spezialgesetzlicher Anordnung die Grundregeln der §§ 93 ff. BGB, also der zwingenden Abhängigkeit des Gebäude­eigentums vom Grundstücks­eigentum. Es mangelt an einer Legaldefinition des Begriffs der Wohnung. Maßgeblich ist die Verkehrs­auffassung auf Grundlage der baulichen Gestaltung. Danach ist eine Wohnung die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen. Das Wohnungs­eigentum besteht als untrennbare Einheit (§ 6 WEG) aus dem Miteigentum, den Gemeinschaftsanlagen und dem Sondereigentum.
b) Das Miteigentum ist ein sachenrechtlicher Begriff, der einem (etwa in §§ 1008 ff. BGB) auch außerhalb des Wohnungseigentums­rechts begegnet. Miteigentum oder auch gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des WEG sind gem. § 1 Abs. 5 das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Das bedeutet, dass ein Wohnungseigentümer eine Bruchteilsberechtigung an sämtlichen im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sachen innehat.
c) Die Wohnung bildet das Sondereigentum. In §§ 5, 13 Abs. 1 WEG wird es näher geregelt. Das Sondereigentum stellt die eigentliche Durchbrechung des BGB-Sachenrechts dar. Es kann aus mehreren Wohnungen bestehen, nicht aber an einzelnen zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Es sei ferner auf das Teileigentum hingewiesen. Dort bezieht sich das Sondereigentum nicht auf eine Wohnung, sondern auf „nicht zu Wohnzwecken dienende Räume eines Gebäudes“ (§ 1 Abs. 3 WEG). Die Vorschriften für das Wohnungseigentum gelten aber entsprechend (§ 1;Abs. 6 WEG).
d) Die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft ist in §§ 10 ff. WEG geregelt. Der Begriff hat eine doppelte Bedeutung. Einerseits ist damit die Gemeinschaft als Rechtssubjekt gemeint. Andererseits das Verhältnis der Wohnungseigentümer als Mitglieder des Verbands untereinander. Aufgabe ist die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Weil die Wohnungseigentümer­gemeinschaft Trägerin eines eigenen Vermögens ist und mit diesem Vermögen auch haftet, hat der BGH die Gemeinschaft als rechtsfähigen Verband sui generis anerkannt (BGH NJW 2005, 2061). Demgemäß bestimmt § 10 Abs. 6 WEG nun, dass die Gemeinschaft im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinsamen Eigentums gegenüber Dritten sowie den Wohnungs­eigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann. Die Organe, welche für die Gemeinschaft handeln, sind die in der Klausur behandelte Wohnungseigentümer­versammlung als Gesamtheit der Wohnungseigentümer (§§ 21–25 WEG) und der Verwalter als quasi geschäftsführendes Organ (§§ 26–28 WEG).
Zur Vertiefung wird verwiesen auf: Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht Lehrbuch, 29. Auflage 2014, § 2 Rn. 15 ff.; Bärmann, WEG Kommentar, 12. Auflage 2013


Quiz zum Beitrag von Körner/Raff/Baldus
Frage 1
Wann liegt eine Übergabe im Rechtssinne vor?

Eine Übergabe liegt vor, wenn der bisherige Besitzer jede besitz­rechtliche Position an der Sache verloren (Besitzaufgabe; 1. Voraussetzung), der Erwerber eine solche erworben hat (Besitz­erwerb; 2. Voraussetzung) und dies auf Veranlassung des Veräußerers geschah (Besitz­übertragungs­wille; 3. Voraussetzung).


Frage 2
Welche Besonderheit ist bei der Auslegung von Testamenten zu beachten?

Da es sich bei Testamenten um nicht empfangs­bedürftige Willenserklärungen handelt, hat ihre Auslegung anders als bei empfangs­bedürftigen Willens­erklärungen nicht vom Standpunkt des Empfängers aus zu erfolgen. Es geht, mit den Worten des BGH, bei der Testamentsauslegung „nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte“ (NJW 1993, 256). Sofern ein Testament keine wechsel­seitigen Verfügungen enthält, ist also allein § 133 BGB maßgeblich.


Quiz zum Beitrag von Jancar/Unger
Frage 1
Welche Folgen hat es, wenn ein nach Fristablauf eingelegter Widerspruch trotz des Fristablaufs beschieden wird?

Die Frage wird nicht einheitlich beantwortet. Überwiegend wird von einer Heilung der Verfristung ausgegangen. Die Behörde ist »Herrin des Vorverfahrens«. Etwas anderes gilt nur, wenn dies zu Lasten eines Dritten gehen würde, der durch den Verwaltungs­akt begünstigt ist. Nach anderer Ansicht ist das Widerspruchs­verfahren generell nicht disponibel, weil es nicht allein der Selbstkontrolle der Behörde, sondern auch der Entlastung der Gerichte dient.


Frage 2
Welche Normen sind für die Fristberechnung der Widerspruchs­frist nach § 70 VwGO im Detail heranzuziehen?

Das ist streitig. Das Widerspruchs­verfahren besitzt eine Doppelnatur. Es ist einerseits ein gerichtliches Vorschaltverfahren, andererseits auch ein Verwaltungsverfahren. Daher gibt es für die Fristberechnung einen verfahrensrechtlichen (§§ 79 Hs. 2, 31 VwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB) und einen verwaltungs­prozessualen Ansatz (§§ 57 II VwGO i.V.m. §§ 222 ff. ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB). Für ersteres spricht, dass § 57 II VwGO in § 70 VwGO keine Erwähnung findet. Für letzteres kann man die Vermutung anführen, der Bundes­gesetzgeber habe in der VwGO alle Rechtsmittel­fristen des Vorverfahrens abschließend regeln wollen. Im Ergebnis kann die Streitfrage offenbleiben, da beide Ansätze auf die §§ 187 ff. BGB verweisen.


Frage 3
Beginnt die Jahresfrist des § 48 IV VwVfG schon mit Kenntnis der Behörde zu laufen oder ist die Kenntnis des konkret zuständigen Sachbearbeiters notwendig?

Nach h. M. muss die für die Rücknahme zuständige Stelle innerhalb der Behörde Kenntnis haben. Die Kenntnis irgendeines Beamten oder die Tatsache, dass die Umstände aktenkundig sind, reichen nicht aus. Dafür spricht, dass die Behörde als solche keiner Kenntnis fähig ist. Eine Wissens­zurechnung kann gem. § 166 BGB analog aber nur im Rahmen des dem Wissens­vertreter zugewiesenen Aufgaben­kreises erfolgen, also nur über die zuständige Stelle. Die Gegenansicht lässt abstrakt die Kenntnis irgendeiner Stelle in der Behörde genügen, weil diese dem Bürger als Einheit gegenüberstehe (vgl. § 1 IV VwVfG).


Frage 4
Ist die Vergabe von Subventionen öffentlich-rechtlicher Natur? Was gilt bei »verlorenen Zuschüssen«?

Nach der herrschenden Zwei-Stufen-Theorie ist zwischen dem »Ob« und dem »Wie« der Subventions­vergabe zu unterschieden. Die erste Stufe betrifft die Bewilligung und ist öffentlich-rechtlich. Die zweite Stufe betrifft die Abwicklung und kann öffentlich- oder privatrechtlich sein. Bei sog. »verlorenen Zuschüssen« gibt es nur die erste Stufe. Die Auszahlung ist als Vollzug der Bewilligung schlichtes Verwaltungshandeln (und damit öffentlich-rechtlicher Art).


Frage 5
Welche Möglichkeit kommt in Betracht, um als Kläger mehrere Streit­gegenstände nebeneinander gegenüber dem Beklagten geltend zu machen? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

Die objektive Klagehäufung gem. § 44 VwGO könnte zulässig sein, sodass das Gericht beide Anträge gemeinsam in einem Verfahren entscheiden kann. Die Voraussetzungen sind, dass sich beide Begehren gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.


Quiz zum Beitrag von Anwar/Unger
Frage 1
In welchen Fällen ist Eilrechtsschutz nach § 123 I VwGO statthaft? Wie sind dessen Alternativen voneinander abzugrenzen?

Im Rahmen des Eilrechtsschutzes ist § 123 VwGO abzugrenzen von den §§ 80, 80a VwGO. Abgrenzungsnorm ist § 123 V VwGO; danach sind die §§ 80, 80a VwGO vorrangig. Diese sind einschlägig, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft wäre, d.h. wenn sich der Antragsteller gegen einen noch nicht erledigten und nicht bestands­kräftigen Verwaltungsakt richtet, Widerspruch und Anfechtungsklage jedoch keine aufschiebende Wirkung entfalten. Erstrebt der Antragsteller hingegen von der Verwaltung eine Leistung – in Form eines Realaktes oder Verwaltungsaktes- ist demgegenüber der Antrag nach § 123 I VwGO statthaft. In diesem Fall stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zwischen einer Sicherungs­anordnung nach § 123 I 1 VwGO und einer Regelungsanordnung gem. § 123 I 2 VwGO. Erstere liegt dann vor, wenn der Antragsteller lediglich einen bestehenden Zustand sichern will, wohingegen er bei einer Regelungs­anordnung eine Veränderung des status quo erreichen will.


Frage 2
Nach welcher Theorie bestimmt sich die Frage nach der polizeilichen Verantwortlich­keit im Rahmen der §§ 6 und 7 PolG?
a) Äquivalenztheorie b) Adäquanztheorie c) Theorie der unmittelbaren Verursachung d) Lehre vom Schutzzweck der Norm

Richtig ist Antwort c). Demnach ist ein Verhalten erforderlich, welches eine gefahr­erhöhende Tendenz aufweist und direkt zu einem Schaden an einem polizeilich geschützten Rechtsgut führt.


Frage 3
Wie wird ein behördliches Ermessen gerichtlich überprüft? Welche Arten von Ermessens­fehlern gibt es?

Gem. § 114 S. 1 VwGO unterliegt eine Ermessens­entscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob sich die Ermessens­entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bewegt. Sie kann dann rechtswidrig sein, wenn ein Ermessens­fehler vorliegt. Hierzu zählen der Ermessens­ausfall, die Ermessensüber-/ unterschreitung sowie der Ermessens­fehlgebrauch. Zudem wird der Ermessensspielraum der Verwaltung begrenzt durch die Grundrechte und den aus ihnen fließenden (und in § 5 I PolG einfachgesetzlich wiederholten) Verhältnis­mäßigkeits­grundsatz.


Frage 4
Was ist der Unterschied zwischen einer Anscheins­gefahr und einer Putativ­gefahr?

Eine Anscheinsgefahr ist eine Sachlage, die sich bei objektiver ex ante Betrachtung als Gefahr darstellt, obwohl ex post betrachtet keine solche vorliegt. Sie ist als Gefahr im Sinne des PolG anerkannt. Anders hingegen verhält es sich bei einer Putativgefahr, welche keine Gefahr im Sinne des PolG ist. Eine Putativgefahr liegt vor, wenn die Polizei pflichtwidrig aufgrund unzutreffender Sachverhalts­feststellungen Tatsachen falsch ermittelt oder ihr Wahrscheinlichkeits­urteil fehlerhaft bildet und so irrig eine Gefahr annimmt.


Quiz zum Beitrag von Himpler/Greco
Frage 1
Genügt bereits ein Vertragsschluss in betrügerischer Absicht zur Annahme eines unmittelbaren Ansetzens nach § 22 StGB ?

Nein, beim Vertragsschluss in betrügerischer Absicht handelt es sich lediglich um eine tatbestandslose Vorbereitungs­handlung, die zur Annahme eines unmittelbaren Ansetzens nach § 22 StGB nicht ausreicht und somit noch keinen versuchten Betrug begründet.


Frage 2
Was versteht man unter dem Mordmerkmal der Grausamkeit i. S. des § 211 Abs. 2 Alt. 6 StGB ?

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung unvermeidliche Maß hinausgehen.


Frage 3
Spielt die Fremdheit des Tatobjekts im Rahmen des § 306a Abs. 1 StGB, wie auch bei § 306 StGB, eine zentrale Rolle?

Im Gegensatz zu § 306, der lediglich eine Sonderform der Sach­beschädigung darstellt, ist § 306a Abs. 1 StGB ein abstraktes Gefährdungs­delikt, wodurch der Fremdheit des Tatobjekts daher keine Beachtung zukommt. Die Fremdheit des Tatobjekts ist lediglich für § 306 StGB von zentraler Bedeutung.


Frage 4
Ist die Polizei als Institution ein kollektiv beleidigungs­fähiges Tatobjekt?

Die Beleidigungs­fähigkeit eines Kollektivs setzt zum einen eine rechtlich anerkannte soziale Funktion und eine einheitliche Willens­bildung voraus. Allgemein ist jedoch anerkannt, dass die Polizei mangels einheitlicher Willensbildung keine beleidigungs­fähige Personen­gemeinschaft darstellt; anders wäre dies lediglich bei lokaler oder situativer Individualisierung.


Quiz zum Beitrag von Keller/Dannecker
Frage 1
Wann ist der rettende Eingriff eines Dritten dem Brand­verursacher nicht zuzurechnen?

Der rettende Eingriff ist dem Brand­verursacher nicht zuzurechnen, wenn die Rettung auf dem freien Willen des Dritten beruhte. Dieser ist zum Beispiel nicht gegeben, wenn es sich um die Rettung von den Rechtsgütern von Personen aus § 35 Abs. 1 StGB handelt oder wenn für den Rettenden eine konkret-situative Handlungspflicht besteht. Zudem handelt der Retter nicht eigenverantwortlich, wenn er seine Entscheidungen nach dem Gesetz nicht autonom treffen kann, also wenn er nach §§ 19, 20 StGB schuldunfähig ist.


Frage 2
Wie sind die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 - 306d StGB im Verhältnis zueinander aufgebaut?

§ 306 und §§ 306a Abs. 1, 2 StGB stellen die drei Grunddelikte dar. § 306 StGB ist ein Sachbeschädigungs­delikt, § 306a Abs. 1 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt und § 306a Abs. 2 StGB ein konkretes Gefährdungs­delikt. Diese Grunddelikte können durch § 306b Abs. 1 StGB qualifiziert sein. § 306b Abs. 2 StGB stellt eine zusätzliche Qualifikation zu §§ 306a Abs. 1, 2 StGB dar. Außerdem ist § 306c StGB eine Erfolgs­qualifikation zu §§ 306 - 306b StGB.
Zuletzt können §§ 306, 306a Abs. 1, 2 StGB fahrlässig begangen werden (§ 306d StGB)


Frage 3
Was sind die zwei hauptsächlichen Lösungsansätze bei der Definiton eines gefährlichen Werkzeug i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 StGB?

1. Man kann auf die objektive Gefährlichkeit des Werkzeugs und das abstrakte Verletzungs­potenzial abstellen. Hierbei ist jedoch eine restriktive Auslegung geboten, da nahezu jeder Gegenstand nach konkreter Verwendungsart gefährlich sein kann. Streitig ist die Art der Restriktion.
2. Andererseits kann man die objektive Gefährlichkeit des Werkzeugs unter Einbezug der subjektiven Ebene betrachten. Wie streng die subjektiven Anforderungen sein müssen, ist streitig.
3. Für die subjektiven Theorien spricht die konsequentere Einhaltung des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG. Der Umkehrschluss zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB, aus dem folgt, dass sowohl Waffen als auch rein objektiv gefährliche Waffen qualifiziert werden sollen, spricht für die objektive Theorie


Frage 4
Welche Funktionen hat eine Urkunde? (Mehrfachnennung möglich)
a) Garantiefunktion b) Schutzfunktion c) Beweisfunktion d) Perpetuierungsfunktion

Die Antworten a), c) und d) sind richtig.
Eine Urkunde muss ihren Aussteller erkennen lassen (»Garantiefunktion«), eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung sein (»Perpetuierungsfunktion«) und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sein (»Beweisfunktion«).


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Veranstaltungen
Das waren alle Veranstaltungen
15.11.2023
StudZR-Redaktionssitzung
Seminarraum 1, IPR Institut

Wir begrüßen euch am 15. November 2023 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im IPR Institut, Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg.

04.11.2021
StudZR-Redaktionssitzung
Juristisches Seminar, Übungsraum 5

Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.

20.02.2020
Muster­fest­stellungs­klage
Noerr LLP, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main

Unsere Partnerkanzlei Noerr organisiert eine Veranstaltung zum Thema Muster­fest­stellungs­klage und ihren Voraussetzungen. Durch eine Simulation kann diese Klageart durchdrungen und beim anschließenden Get-together können alle weiteren Fragen zum Anwaltsberuf geklärt werden. Eine Anmeldung ist bis zum 04.02.2020 an julia.begander@noerr.com möglich. Mehr Infos hier.

31.01.2020
StudZR-Haus­arbeiten­tutorium
NUni, HS 10

Deine erste juristische Hausarbeit wartet auf dich? Beim StudZR-Haus­arbeiten­tutorium um 18h s.t. in Hörsaal 10 erfährst du, wie du häufige Fehler vermeidest, dir deine Zeit richtig einteilst, Schwerpunkte richtig setzt und gekonnt mit den Formalia umgehst.

15.01.2020
Vortrag »Geistiges Eigentum in der Transaktion«
White & Case LLP, Bockenheimer Landstr. 20, 60323 Frankfurt

Die StudZR veranstaltet in Kooperation mit der Großkanzlei White & Case einen Vortrag zum Thema geistiges Eigentum in der Transaktion. Federführend wird Dr. Michael Leicht die Veranstaltung organisieren. Dieser kann euch als Spezialist auf diesem Themengebiet nicht nur einen Einblick in ein Rechtsgebiet geben, das im Studium trotz seiner Aktualität spärlich bis gar nicht behandelt wird, sondern euch auch einen möglichen Karriereweg beschreiben: Dr. Michael Leicht studierte und promovierte ebenfalls in Heidelberg und ist nun Partner im Frankfurter Büro von White & Case im Bereich M&A. Die Veranstaltung wird am 15.01.20 ab 18:00 Uhr in der Frankfurter Kanzlei von White&Case stattfinden. Die StudZR wird die An- und Abreise organisieren und finanzieren.

Meldet euch jetzt mit eurem Lebenslauf an lina.rees@studzr.de an und seid dabei!

24.10.2019
Kennenlernabend
Hörsaal 5, NUni

Die StudZR lädt alle Heidelberger Jurastudierenden zu ihrem Kennen­lernabend am 24.10.2019 im Hörsaal 5 (NUni) um 19 Uhr ein. Nach einer kurzen Präsentation der StudZR und unserer Arbeit wollen wir den Abend im Café Villa ausklingen lassen.

16.01.2019
Workshop: Rechtliche Auswirkungen des Brexits im Bereich Financial Services
Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt)

Wir laden alle unsere Redaktions­mitglieder sowie alle Studierenden und Promovierenden der Universität Heidel­berg herzlich zu einer Veranstaltung von White&Case und uns am 16. Januar 2019 ab 18:00 Uhr ein. Alle Teilnehmer erwartet im Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt) ein spannender und hochaktueller Workshop zur Frage der rechtlichen Auswirkungen des Brexits insbesondere auf den Bereich der Finanzdienstleistungen. Während des Workshops und des anschließenden Get Togethers besteht die Möglichkeit, alle Fragen sowohl zum Brexit als auch zur allgemeinen Arbeit in einer Großkanzlei zu stellen. Interessiert? Dann melden Sie sich zusammen mit Ihrem Lebenslauf bis zum 9. Januar 2019 bei Lina Rees (lina.rees@studzr.de) an.

30.10.2018
Verkauf StudZR-Ausbildung
JurSem, vor Übungsraum 1

In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.

29.10.2018
Verkauf StudZR-Ausbildung
JurSem, vor Übungsraum 1

In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.

12.07.2018
Noerr Practice Capital Marekts
Hamburg

Am 12.07.2018 um 18 Uhr solltet ihr diese Veranstaltung nicht verpassen: Noerr Practice Capital Markets. Ein Ausflug nach Hamburg lohnt sich!. Mehr Infos hier

24.05.2018
Erste Redaktionssitzung Sommersemester 2018
Hörsaal, JurSem

Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.

Das waren alle Veranstaltungen
 
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