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Aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. dem Kaufvertrag. Hier gilt es darauf zu hören, was der eigene Professor sagt. Manche bestehen darauf, dass der Anspruch sich aus dem Kaufvertrag und nicht aus dem Gesetz ergibt, andere meinen wiederum, dass es nicht ausreicht zu schreiben, dass der Anspruch aus § 433 I S. 1 BGB folgt.
Der Untergang einer Sache liegt vor, wenn sie zerstört wird oder auf eine andere Art und Weise unbrauchbar wird. Zufällig ist der Untergang der Sache dann, wenn weder Schuldner noch Gläubiger den Untergang zu vertreten haben (beispielsweise bei einem unverschuldeten Blitzeinschlag).
Der Erfüllungsgehilfe wird mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis als seine Hilfsperson tätig, § 278 BGB. Der Geschäftsherr muss sich ein Verschulden seines Gehilfen wie eigenes Verschulden anrechnen lassen. § 278 bildet keine selbstständige Anspruchsgrundlage.
Der Verrichtungsgehilfe wird ebenfalls mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig. Er ist jedoch zusätzlich gegenüber seinem Geschäftsherrn weisungsabhängig, § 831 BGB. Der Geschäftsherr haftet nur für eigenes Verschulden (Auswahl- und Kontrollverschulden). Er kann einen Entlastungsbeweis erbringen. § 831 ist eine eigene Anspruchsgrundlage.
Sie weisen die Annahmeerklärung des U gem. §§ 174 S. 1, 180 S. 2 BGB analog zurück, da U keine Urkunde über seine Bevollmächtigung vorgelegt und sich daher nicht als Vertreter des A legitimiert hat. Auf diese Weise sind Sie sicher, dass (mangels wirksamer Annahme Ihres Angebots) noch kein Vertrag zustande gekommen ist.
Die Analogie begründet sich wie folgt: Unmittelbar anwendbar sind die §§ 174 S. 1, 180 S. 2 BGB nur auf Gestaltungserklärungen. Zweck der §§ 174, 180 BGB ist es, in Fällen, in denen der jeweilige Erklärungsgegner dem Willen des Erklärenden völlig ausgeliefert ist, Ersterem durch die Zuweisung eines Zurückweisungsrechts wenigstens die Ungewissheiten zu ersparen, die durch die Vornahme des Geschäfts durch einen (potentiell vollmachtlosen) Vertreter entstehen. Der Empfänger einer vertraglichen Annahmeerklärung ist nun aber aufgrund der Gebundenheit an seinen Antrag gem. § 145 der Gefahr einer Annahme durch einen nicht Bevollmächtigten und einer daraus folgenden (schwebenden) Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts genauso ausgeliefert, wie der Erklärungsempfänger eines einseitigen Rechtsgeschäfts. Die Interessenlage ist vergleichbar. Eine Regelung zur Kenntniserlangung bzw. Unsicherheit über die fehlende Vertretungsmacht nach Abgabe der eigenen aber vor Zugang der Vertretererklärung hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Es liegt eine planwidrige Lücke vor, die durch eine Analogie zu §§ 174 S. 1, 180 S. 2 BGB zu schließen ist.
Für eine solche teleologische Reduktion des § 182 Abs. 2 BGB und darauf folgend eine analoge Anwendung des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB wird geltend gemacht, dass die Genehmigung nicht wie bei § 167 Abs. 2 BGB zu einer faktischen, sondern sogar zur endgültigen Bindung des Vertretenen an die Erklärung des Vertreters führe (Erst-recht-Schluss). Sonst würden einerseits der Formzweck des Übereilungsschutzes und andererseits die Beratungsfunktion, die wirksam nur in der Person des Geschäftsherrn erfüllt werden könne, völlig leer laufen.
Gegen eine teleologische Reduktion wird jedoch angeführt, dass die Beratungs- und Warnfunktion des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB durchaus auch beim Vertreter erfüllt werde, der ja dem Vertretenen später Auskunft erteilen könne. Die Wertungen bei § 167 Abs. 2 BGB könnten zudem nicht auf § 182 Abs. 2 BGB übertragen werden, da sonst dessen Anwendungsbereich zu stark reduziert würde, obwohl sich der historische Gesetzgeber ausführlich mit der Problematik beschäftigt und eine Abwägung zugunsten der Rechtssicherheit getroffen habe, die nur in ausdrücklich normierten Einzelfällen durchbrochen werde. Für eine Rechtsfortbildung praeter legem und entgegen dem klaren Wortlaut der Norm fehle es deshalb an einer Regelungslücke und für eine Fortbildung contra legem an der erforderlichen Notlage.
a) Verfügungen über ein Grundstück durch den Bucheigentümer sind unwirksam, wenn eine Auflassungsvormerkung zugunsten eines Dritten eingetragen ist.
Nein: Auf der erga-omnes-Ebene ist die Verfügung des Bucheigentümers vollauf wirksam. Lediglich gegenüber dem Vormerkungsinhaber bleibt die Rechtslage gem. § 883 Abs. 2 S. 1 BGB unverändert, sodass alleine ihm gegenüber der Bucheigentümer noch als Berechtigter anzusehen ist und zu seinen Gunsten über das Grundstückseigentum verfügen kann.
b) Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs ist eine Verfügung über das betroffene Grundstück.
Nein: Verfügungen, die über das Grundstück getroffen werden, sind Aufhebungen, Übertragungen, Belastungen oder Inhaltsänderungen des in Rede stehenden Rechts. Die Eintragung eines Widerspruchs stellt jedoch gerade keine Rechtsänderung dar, sondern dient der Verwirklichung der tatsächlichen Rechtslage; sie ist also keine Verfügung, sondern die rein tatsächliche Eintragung eines Grundbuch­vermerks eigener Art.
c) Ein Gutglaubenserwerb des Inhabers einer Auflassungsvormerkung vom Bucheigentümer ist möglich, auch wenn später wirksam ein Widerspruch gegen dessen Berechtigung eingetragen worden ist.
Ja: Dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nach bezieht sich § 883 Abs. 2 S. 1 BGB ausschließlich auf Verfügungen, die über das Grundstück getroffen werden. Eine direkte Anwendung des § 883 Abs. 2 S. 1 BGB scheidet aus. Da der Gesetzgeber die Konstellation eines (möglicherweise gutgläubigen) Vormerkungserwerbs, dessen Wirkungen sich gegen den eigentlich berechtigten Eigentümer richten könnten, nicht gesehen und somit auch keine diesbezügliche Wertentscheidung getroffen hat, liegt jedoch eine anfängliche Regelungslücke vor, die im Wege einer (teleologischen) Extension der Vorschrift ausgefüllt werden kann.
Dafür muss dem Gesetz die Wertung zu entnehmen sein, dass die Vormerkung nicht nur Verfügungsschutz, sondern vollen Erwerbsschutz auch gegenüber dem materiell tatsächlich Berechtigten gewähren und damit eine zwischen Eintragung der Vormerkung und endgültigem Rechtserwerb eintretende Unredlichkeit des Erwerbers i.S. des § 892 Abs. 1 S. 1 BGB unschädlich sein soll. Dies ergibt sich daraus, dass der Zweck der Vormerkung als Sicherungsmittel in weiten Teilen unerreichbar wäre, wenn sich ihre Wirkungen nicht auch gegen den eigentlich Berechtigten entfaltete; denn gerade in Fällen eines gutgläubigen Vormerkungserwerbs (sofern ein solcher anerkannt werde) ist eine Interessen­kollision zwischen Vormerkungsgläubiger und tatsächlichem Eigentümer die Regel. Systematisch spricht für diesen umfassenden Schutz auch die Existenz der einzelnen dinglichen Wirkungen der Vormerkung in den §§ 883 Abs. 2, 3, 884 BGB, insb. ihr Vorrang vor nachträglicher Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren. Demnach ist für das Vorliegen der Redlichkeitsvoraussetzungen der Zeitpunkt des Vormerkungserwerbs maßgeblich.
d) Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs verhindert, dass das Grundbuchamt die Veräußerung durch den Buchberechtigten eintragen kann.
Nein: Zur Erwirkung der Eintragung ist die Bewilligung des Bucheigentümers immer noch ausreichend, denn alleine die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten des tatsächlich Berechtigten vermag es noch nicht, die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB zu widerlegen. Folglich kommt es nicht darauf an, ob § 19 GBO Anwendung findet (dem zufolge unter Umständen außerdem die Bewilligung des tatsächlich Berechtigten vonnöten wäre) oder ob § 20 GBO (der den Nachweis der dinglichen Einigung zur Eintragung genügen lässt, den der Bucheigentümer selbst ohne Probleme erbringen könnte) dem § 19 GBO als lex specialis vorgeht.
Für einen Erwerb der Vormerkung gem. § 892 Abs. 1 S. 1 BGB von B als Nichtberechtigtem, muss diese ein (dingliches) Recht an einem Grundstück sein.
Für eine solche Einordnung könnte angeführt werden, dass die Vormerkung aufgrund ihrer (einzelnen) dinglichen Wirkungen genau wie andere Ausschließlichkeitsrechte wirke. Insb. die Konkursfestigkeit der vermittelten Sicherung spreche für eine endgültige Zuordnung des Grundstücksrechts zur Person des Vormerkungsgläubigers. Vergleichbar sei die Vormerkung mit der Hypothek, die ebenfalls eine schuldrechtliche Forderung sichere, diese Zwitterstellung zwischen Schuld- und Sachenrecht also mit der Vormerkung teile, aber einhellig als beschränktes dingliches Recht anerkannt sei. Zudem spreche die Nähe der Vormerkung zum dinglichen Vorkaufsrecht, das gem. § 1098 Abs. 2 BGB mit den Rechtswirkungen einer Vormerkung ausgestattet sei, für diese Deutung; die Vormerkung selbst dürfe dann keine andere Rechtsnatur aufweisen.
Mit dem Vergleich zur Hypothek ließe sich aber auch umgekehrt argumentieren. So wird angeführt, dass die Vormerkung gerade keine (für ein Grundstücksrecht wie die Hypothek charakteristische) dingliche Anspruchsgrundlage vermittle; der Anspruch des Vormerkungsberechtigten ergebe sich alleine aus der gesicherten Forderung, nicht jedoch aus der Vormerkung selbst und richte sich gem. § 883 Abs. 2 BGB ausschließlich gegen den Schuldner der gesicherten Forderung, nicht aber gegen den Grundstückseigentümer. Hieran könne auch § 888 BGB als nur unselbständiger Hilfsanspruch nichts ändern. Weiterhin sei auch der Vergleich mit dem Vorkaufsrecht nicht tragfähig, da dieses (im Gegensatz zur Vormerkung) durch den von § 1100 BGB vorausgesetzten Herausgabeanspruch gerade über eine die Unmittelbarkeit der Sachbeziehung charakterisierende dingliche Anspruchsgrundlage verfüge. Im Übrigen habe der Gesetzgeber sich damit begnügt, für die Vormerkung „dieselbe Wirkung wie bei einem bedingten Rechte anzunehmen“, also gerade keine völlige Ausgestaltung als beschränktes dingliches Recht gewollt. Jedenfalls eine direkte Anwendung des § 892 Abs. 1 S. 1 BGB schiede demnach aus.
Während des Vollstreckungsverfahrens besitzt der Eigentümer einen Anspruch auf Beseitigung seiner Eigentumsbeeinträchtigung gegen den Gläubiger aus § 1004 Abs. 1 BGB, also auf Freigabe der Pfandsache. Dies legt eine Sonderbeziehung nahe. Zudem ist das Entstehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses durch den Eingriff in fremde Rechtspositionen dem Gesetz nicht fremd (vgl. §§ 677 ff.; 812 ff.; 823 ff.; 987 ff. BGB). Darüber hinaus werden den an der Zwangsvollstreckung Beteiligten gewisse Prüfungspflichten auferlegt. Außerdem wird der Drittberechtigte durch die zunächst in Kauf genommene Beeinträchtigung seiner Rechtsposition in das Vollstreckungsrechtsverhältnis mit einbezogen.
Antwort b) ist korrekt.
Zweck des § 817 Abs. 4 S. 1 ZPO ist es, bei Identität von Vollstreckungsgläubiger und Ersteher die Abwicklung der Zwangs­vollstreckung zu erleichtern. Eine Prüfung der materiellen Berechtigung am Erlös findet hingegen nicht statt. Die Norm hat mithin nur eine verfahrensrechtliche Bedeutung.
Argumente für einen gutgläubigen Erwerb
1. Der gutgläubige Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts ist dem Gesetz nicht fremd, vgl. § 366 Abs. 3 HGB.
2. Der Werkunternehmer wird wie auch die in § 366 Abs. 3 HGB genannten Personen (u.a. Kommissionär, Frachtführer) mit den Risiken des Geschäftsverkehrs konfrontiert. Er ist folglich genauso schutzwürdig.
3. Das Werkunternehmerpfandrecht stellt lediglich ein gesetzlich typisiertes rechtsgeschäftliches Pfandrecht dar. § 647 BGB ordnet nur an, was die Parteien vernünftigerweise selbst vereinbart hätten. Beim rechtsgeschäftlichen Pfandrechtserwerb ist ein gutgläubiger Erwerb gem. § 1207 BGB möglich. Demzufolge muss das Werkunternehmerpfandrecht auch für die Frage des gutgläubigen Erwerbs den Regeln des Vertragspfandrechts unterstehen.
Argumente gegen einen gutgläubigen Erwerb
1. Der Wortlaut des § 1257 BGB spricht gegen die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs. Gemäß § 1257 BGB findet die Vorschriften über das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht auf ein Kraft Gesetz »entstandenes« Pfandrecht entsprechende Anwendung. Der Prozess der Entstehung selbst wird folglich gerade nicht erfasst.
2. Gesetzliche Pfandrechte gelangen unabhängig vom Willen der Parteien und somit losgelöst von einer etwaigen Gutgläubigkeit zum Entstehen.
3. Dem Gesetzgeber des § 1257 BGB ist die erweiterte Regelung des § 366 HGB bekannt gewesen. § 366 Abs. 3 HGB muss daher als eine handelsrechtliche Ausnahmeregelung verstanden werden, die mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog auf § 1257 BGB angewendet werden kann.
Die juristische inländische Person muss unter »jedermann« im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG fallen. Dies ist der Fall, wenn sie sich auf Grundrechte berufen kann. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten Grundrechte für juristische inländische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Hierfür kann einerseits auf das personelle Substrat, folglich die natürliche Person hinter der juristischen Person, abgestellt werden. Andererseits kann aber auch im Sinne einer grundrechtstypischen Gefährdungslage betrachtet werden, ob sich die juristische Person selbst auf das jeweilige Grundrecht berufen kann.
Vom persönlichen Schutzbereich der freien Meinungsäußerung ist gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 GG »jeder« erfasst, mithin ist es ein Jedermann-Grundrecht. Sachlich geschützt ist die Meinung als Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. Darunter fallen Werturteile sowie Tatsachenbehauptungen, wenn diese nicht bewiesen oder bewusst unwahr sind. Es wird sowohl die positive Freiheit, eine bestimmte Meinung zu äußern, geschützt, als auch die negative Freiheit, eine Meinung bestimmten Inhalts nicht zu äußern.
Allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG sind sowohl formelle, als auch materielle Gesetze, die zwei Voraussetzungen erfüllen müssen. Zum einen dürfen sie sich nicht gegen die Meinungsfreiheit als solche richten, sondern müssen dem Schutz eines Rechtsgutes dienen, ohne dabei eine bestimmte Meinung zu verbieten. Zum anderen muss dieses geschützte Rechtsgut gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang genießen.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip wurde vom Bundesverfassungs­gericht in Bezug auf die Berufsfreiheit durch die Dreistufentheorie konkretisiert. Die entwickelten Kriterien stellen erhöhte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet zwischen objektiven Zulassungsvoraussetzungen zu einem Beruf, subjektiven Zulassungsvoraussetzungen und der Berufsausübung. Bestimmt das betreffende Gesetz eine objektive Zulassungsvoraussetzung, so ist es nur dann gerechtfertigt, wenn sein Zweck in der Abwehr einer nachweisbaren oder höchstwahrscheinlichen Gefahr für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut liegt. Handelt es sich um subjektive Zulassungsvoraussetzungen, so muss das Gesetz einen Zweck verfolgen, der dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes dient. Ein Eingriff, der die Berufsausübung betrifft, muss lediglich der Förderung des Allgemeinwohles dienen, um gerechtfertigt zu sein.
a) Maßgebliche Norm ist Art. 79 GG. Diese erlaubt die Änderung des Grundgesetzes und zeigt gleichfalls die Schranken der Änderung auf. Notwendig ist zunächst ein förmliches Bundesgesetz, für welches das normale Gesetzgebungsverfahren nach Art. 76 ff. GG gilt. Die Zustimmung zum Gesetz verlangt allerdings sowohl im Bundestag wie auch im Bundesrat eine qualifizierte Mitgliedermehrheit i.S. einer 2/3-Mehrheit der jeweils abgegebenen Stimmen, Art. 79 Abs. 2 GG. Um Verfassungsdurchbrechungen (Weimarer Republik!) zu verhindern, ist weiterhin erforderlich, dass das verfassungsändernde Gesetz den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. (Ausnahme: völkerrechtliche Verträge, vergleiche Art. 79 Abs. 1 S. 2 GG)
b) Eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig (= sog. Ewigkeitsgarantie).
Ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG hat die Nichtigkeit des betreffenden Gesetzes zur Folge.
Anzuknüpfen ist an Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG, wonach alle Staatsgewalt vom »Volke« insbesondere durch Wahlen ausgeübt wird. Ausschlaggebend ist hierbei die Auslegung des Volksbegriffes: interpretiert man diesen restriktiv als das deutsche Volk (mithin die deutschen Staatsangehörigen nach dem StAG) ist eine Beteiligung von Ausländern an Parlamentswahlen ausgeschlossen. Versteht man unter »Volk« hingegen sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Menschen, umfasst der Begriff auch die in der Bundesrepublik ansässigen Ausländer.
Das Grundgesetz verlangt nicht ausdrücklich nach einer Beratung von Gesetzesentwürfen in drei Lesungen. Die Ordnung des Gesetzgebungsverfahrens ist insoweit vielmehr der autonomen Satzungsgewalt des Bundestages anheimgestellt, vgl. Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG. Es kommt darauf an, ob die §§ 78 ff. GO BT einen wesentlichen Verfassungsinhalt konkretisieren.
Die Beschlussfähigkeit des Bundestages ist in § 45 GO BT festgelegt. Nach § 45 Abs. 1 GO BT ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder entspricht jedoch nicht der Staatspraxis des Bundestages, daher ist vorgesehen, dass der Bundestag so lange als beschlussfähig gilt, bis die Beschlussfähigkeit bezweifelt und die Beschluss­unfähigkeit festgestellt wurde (§ 45 Abs. 2 GO BT). Dabei muss das Bezweifeln der Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden 5 % der Mitglieder des Bundestags ausgehen. Mit Hilfe dieser Maßnahme wird die Beschlussfähigkeit fingiert, obwohl sie tatsächlich nicht besteht.
Der Täter muss subjektiv die Schwelle zum Jetzt-geht-es-los überschritten haben und objektiv dürften zur Erfolgsherbeiführung keine weiteren wesentlichen Zwischenakte mehr nötig sein.
Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Teilweise wird zusätzlich ein verwerflicher Vertrauensbruch gefordert. Dafür spricht, dass aufgrund der hohen Strafandrohung des § 211 Abs. 1 eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale geboten sei. Jedoch ist das Merkmal des Vertrauens im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu unbestimmt. Auch könnte dann der Meuchelmörder, der seine Opfer in der Regel gar nicht kennt, keinen heimtückischen Mord begehen. Dieses zusätzliche Merkmal ist daher abzulehnen.
Eine Ansicht sieht in § 211 einen eigenständigen Tatbestand. Demnach würden die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe die Strafe des Täters begründen. Fehlt ein solches Merkmal beim Teilnehmer, so ist die Strafe zu mildern. Eine andere Ansicht sieht in § 211 eine Qualifikation des § 212. Demnach würden die täterbezogenen Merkmale die Strafe schärfen. Für erstere Ansicht spricht, dass der Mord im Gesetz vor dem Totschlag steht und das untypisch für Grundtatbestand und Qualifikation ist. Jedoch gibt es keine Regel für eine bestimmte Anordnung. Zudem beinhaltet jeder Mord einen Totschlag. Der Wortlaut des § 212 »ohne Mörder zu sein« spricht ebenfalls dafür. Die zweite Ansicht ist vorzuziehen.
Antwort c) ist korrekt.
Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.
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Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.