Quiz zur StudZR-Ausbildung 1/2014

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Die einzelnen Beiträge

Quiz zum Beitrag von Steinhart/Dannecker
Frage 1
Wann setzt der Täter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung beim unechten Unterlassungsdelikt an?

Nach der sog. Theorie des letztmöglichen Eingriffs beginnt der Versuch erst, sobald der garantenpflichtige Täter den letztmöglichen Augenblick, in dem er nach seiner Vorstellung durch Vornahme der Rettungshandlung den Erfolgseintritt verhindern könnte, verstreichen lässt. Die sog. Theorie des erstmöglichen Eingriffs, lässt es für den Versuchsbeginn genügen, dass der Unterlassungstäter die erste Rettungsmöglichkeit pflichtwidrig nicht ergreift. Nach der herrschenden allgemeinen Theorie setzt der Täter unmittelbar an, wenn durch sein Zögern eine unmittelbare Gefahr für das betroffene Rechtsgut entsteht oder eine bereits entstandene Gefahr sich vergrößert.


Frage 2
Ist für die Annahme von Mittäterschaft eine Mitwirkung im Ausführungsstadium nötig?

Nach der Tatherrschaftslehre im engeren Sinne hat ein Mittäter die nötige Tatherrschaft nur dann inne, wenn er bei der Tatausführung eine mitgestaltende Rolle spielt. Die Tatherrschaftslehre im weiteren Sinne lässt für die Annahme von Mittäterschaft eine bloße Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung genügen, wenn das »Plus« im Vorbereitungs­stadium das »Minus« bei der Ausführung ausgleicht. Als Paradebeispiel hierfür gilt der die Tat allein planende und organisierende Bandenchef. Die subjektive Theorie (Rechtsprechung) stellt in erster Linie auf den Täterwillen ab. Täter ist demnach jeder Tatbeteiligte, der die Tat als eigene will, unabhängig davon, ob der Tatbeitrag im Vorbereitungs- oder Ausführungsstadium erbracht wird.


Frage 3
Was versteht man unter einem Erlaubnistatbestandsirrtum?

Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter sich irrig einen Sachverhalt vorstellt, der ihn, läge er tatsächlich vor, rechtfertigen würde.


Frage 4
Was ist als objektives Tatbestandsmerkmal Voraussetzung für die Bestrafung wegen Anstiftung gem. § 26 StGB?
a) doppelter Anstiftervorsatz b) eine zumindest fahrlässig begangene Haupttat c) eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat d) ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 I

Antwort c) ist korrekt.


Quiz zum Beitrag von Ivanova/Mager
Frage 1
Wovon sind Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 VwVfG abzugrenzen?

Einerseits von Inhaltsbestimmungen, die als Hinweis auf die Rechtslage nur das betreffen, was typischerweise Inhalt des betreffenden Verwaltungsaktes ist. Sie weisen lediglich auf bereits bestehende gesetzliche Verpflichtungen hin.
Andererseits ist eine Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 2 VwVfG auch von der sog. modifizierten Auflage als Unterfall der Inhaltsbestimmung zu unterscheiden. Eine modifizierte Auflage stellt eine Regelung dar, die bei objektiver Betrachtung keine zusätzliche selbstständige Leistungspflicht des Adressaten begründet, sondern den Hauptverwaltungsakt inhaltlich qualitativ und unmittelbar verändert. Es ergeht ein Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt als beantragt oder der Hauptverwaltungsakt wird inhaltlich seinem Wesen nach beschränkt. Da es sich gerade nicht um eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG handelt, ist es besser von einer modifizierten Genehmigung zu sprechen.


Frage 2
Was ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB? Womit darf diese nicht verwechselt werden?

Eine künstliche, das heißt aus Baustoffen hergestellte und nach dem Willen des Bauherrn auf Dauer mit dem Erdboden verbundene planungs-/ bodenrechtlich relevante Anlage. Aufgrund der Art der Anlage muss durch bestimmte Belange (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB) das Bedürfnis nach Planung ausgelöst und dadurch die städtebauliche Relevanz begründet werden können.
Es handelt sich nicht um die bauliche Anlage aus dem Bauordnungsrecht nach § 2 Abs. 1 LBO. Das BauGB enthält in § 29 Abs. 1 einen eigenständigen bauplanungsrechtlichen Begriff der Anlage.


Frage 3
Wie sind Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG und Bedingung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG voneinander abzugrenzen?

Erstes Indiz kann die Bezeichnung der einzelnen Neben­bestimmung sein. Fehlt eine solche Bezeichnung, ist entscheidend, welche Bedeutung die Erfüllung der Nebenbestimmung für die Behörde hat. Wird also der Wille, die Wirkung des Haupt­verwaltungsakts von einer bestimmten Handlung abhängig zu machen, für den Adressaten erkennbar? Soll nämlich die Nebenbestimmung nach dem Willen der Behörde unmittelbaren Einfluss auf die Rechts­wirksamkeit des Hauptverwaltungs­aktes haben, dann handelt es sich um eine Bedingung/ Befristung. Kommt es der Behörde im Wesentlichen auf die Durchsetzbarkeit an, liegt im Zweifel aufgrund der Verhältnis­mäßigkeit das für alle Beteiligten in der Regel mildere, weniger einschneidende Mittel der Auflage vor.
Im Übrigen kann auch die Zulässigkeit der gewählten Nebenbestimmung taugliches Abgrenzungskriterium sein, da die Behörde im Zweifel eine rechtmäßige Anordnung treffen wollte. Maßgeblich ist also, welche Nebenbestimmung – abhängig von der Natur des Haupt­verwaltungs­akts oder von Spezial­vorschriften wie § 5 Abs. 1 GastG – gesetzlich erfolgen darf.


Frage 4
Nach welcher Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Zulassungsentscheidung für nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Sportanlagen mit Neben­bestimmungen versehen?
a) § 4 Abs. 1 BImSchG b) § 22 BImSchG c) § 5 Abs. 2 der 18. BImSch-Verordnung d) § 12 Abs. 1 BImSchG

Antwort c) ist korrekt.


Quiz zum Beitrag von Siegel/Wiese
Frage 1
Handelt es sich bei der Minderung um einen Anspruch oder um ein Gestaltungsrecht?

Bei der Minderung handelt es sich – wie beim Rücktritt – um ein Gestaltungsrecht. Es besteht daher kein Anspruch auf Minderung, sondern ein Anspruch auf Rückerstattung des gegenüber dem geminderten Kaufpreis zu viel Gezahlten nach Ausübung eines rechtmäßigen Minderungsrechts.


Frage 2
Sind die Grundsätze der (berechtigten) Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB im Kaufrecht anwendbar?

Die Anwendung der Geschäftsführung ohne Auftrag im Kaufrecht ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass das Sachmängelgewährleistungsrecht die Rechte des Käufers abschließend regelt. Das Recht zur zweiten Andienung darf demnach auch nicht durch diese Regelungen unterlaufen werden.
Man könnte jedoch vertreten, dass eine Anwendung dieser Anspruchsgrundlage durch kaufrechtliche Vorschriften nicht verhindert wird, solange sie dem Interesse des Käufers dient bzw. dessen Sachmängelgewährleistungsrechte nicht nachteilig beeinflusst.


Frage 3
Welche Ausschlussgründe könnten dem A der Ausübung eines Minderungsrechts im Wege stehen?
a) A darf bei Vertragsschluss keine positive Kenntnis über den Sachmangel gehabt oder ihn aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, § 442 Abs. 1. BGB b) Untersuchungs- und Rüge­obliegenheit, § 377 HGB c) Unerhebliche Pflichtverletzung, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB d) Verantwortlich­keit des Schuldners für Rücktritts­umstand, § 323 Abs. 6 Alt. 1 BGB

Antwortmöglichkeiten a) und d) sind korrekt.


Frage 4
Welche Gesichts­punkte sprechen gegen eine Erstattung ersparter Mängelbeseitigungs­kosten analog §§ 326 Abs. 2 S. 2, Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB ?
a) Der Gesetzgeber hat die Selbstvornahme lediglich im § 637 des Werkvertragsrechts geregelt. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Kaufrecht bewusst auf eine Regelung der Selbstvornahme durch den Käufer verzichtet hat. b) Der Verkäufer soll davon profitieren, dass der Käufer die Reparatur selbst vorgenommen und ihn dadurch von seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung befreit hat. c) Das Recht zur zweiten Andienung würde unterlaufen. d) Die Selbstvornahme der Mängel­beseitigung durch den Käufer geht mit für den Verkäufer erheblichen Beweis­schwierigkeiten einher.

Antworten a), c) und d) sind korrekt.


Quiz zum Beitrag von Hustede/Stoffels
Frage 1
Aus welchen drei Elementen setzt sich die gängige Definition des Zugangs einer Willenserklärung unter Abwesenden zusammen?

Die Willens­erklärung muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen. Der Empfänger muss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben. Mit der Kenntnisnahme muss unter normalen Umständen zu rechnen sein.


Frage 2
Wie wird die gesetzliche Annahmefrist nach § 147 II berechnet?

Die Frist wird nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Antragenden bestimmt. Sie sollte möglichst knapp bemessen werden. Die Frist beginnt mit der Abgabe des Angebots. Sie setzt sich zusammen aus der Zeit für den Transport des Angebots, der Bearbeitungs- und Überlegungszeit des Empfängers und der Zeit für den Transport der Annahmeerklärung


Frage 3
Weshalb darf der Verbraucherwiderruf nach § 355 Abs. 1 S. 1 i. V. mit § 312d ausnahmsweise unter »Anspruch entstanden« geprüft werden?

Beim Verbraucherwiderruf handelt es sich seiner systematischen Stellung nach grundsätzlich um eine rechtsvernichtende Einwendung, die zu einem Rückgewährschuldverhältnis führt. Der Wortlaut des § 355 Abs. 1 S. 1 und die Teleologie der Widerrufsregelungen ermöglichen aber auch den Widerruf einer einzelnen Willenserklärung, der den Vertrags­schluss von vornherein verhindern soll.


Frage 4
Was ist nach h. M. das Besondere an der Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden? (Mehrfach­nennungen möglich.)
a) Eine Willenserklärung bzw. Willens­betätigung muss nicht abgegeben werden. b) Der Verzicht des Antragenden auf den Zugang der Annahme­erklärung kann immer auch konkludent erklärt werden. c) Die Willens­erklärung bzw. Willens­betätigung ist nicht empfangsbedürftig. d) Die Annahme nach § 151 ist immer möglich, wenn der Zugang der Annahme­erklärung nach der Verkehrs­sitte entbehrlich ist.

Antworten c) und d) sind korrekt.


Quiz zum Beitrag von Danek/Borowski
Frage 1
Wie kann Art. 18 AEUV, der die Gleich­berechtigung von deutschen Staatsbürgern und EU-Bürgern vorsieht, bezüglich der Berufs­freiheit des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung getragen werden?

Gegen den direkten Anwendungs­vorrang des EU- Rechts spricht der eindeutige Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 GG und die gezielte Privilegierung der Deutschen. Es ist daher abzulehnen, dass alle Deutschen­grundrechte auch für EU-Bürger gelten. Um Art. 18 AEUV dennoch Rechnung zu tragen, soll das Schutzniveau des Art. 2 Abs. 1 GG angehoben und an das des Art. 12 Abs. 1 GG angeglichen werden.


Frage 2
In welchem Umfang wird die Begründetheit der Verfassungs­beschwerde geprüft?

Das Bundesverfassungs­gericht ist keine Superrevisions­instanz. Es prüft daher nicht vollumfänglich die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sondern nur spezifisches Verfassungs­recht.


Frage 3
Was zeichnet Eingriffe in die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG aus?

Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG muss eine berufs­regelnde Tendenz aufweisen. Diese liegt vor, wenn spezifisch berufliche Verhaltens­weisen i. S. des Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sind.


Frage 4
Inwiefern muss der Beschwerde­führer durch den Beschwerde­gegenstand betroffen sein?
a) Der Beschwerdeführer muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. b) Der Beschwerdeführer muss zukünftig, selbst und zumindest mittelbar betroffen sein. c) Der Beschwerdeführer muss gegenwärtig oder zukünftig und mittelbar betroffen sein. d) Jede Art der Betroffenheit reicht aus.

Antwort a) ist korrekt.


Quiz zum Beitrag von Boos/Adelberg/Fehrenbach
Frage 1
Ist § 49 Abs. 2 HGB auf den Grundstücks­kauf unmittelbar oder analog anwendbar?

Es handelt sich um eine Ausnahme­vorschrift, die nicht analogiefähig ist. Sie soll bestehendes Gesellschafts­vermögen schützen und keinen Schutz vor zukünftigen Belastungen bieten.


Frage 2
Was ist Voraussetzung für eine Aufklärungs­pflicht bei einer Täuschung durch Unterlassen (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB)?

Eine Aufklärungs­pflicht aus Treu und Glauben wird regelmäßig dann bejaht, wenn Tatsachen verschwiegen werden, die geeignet sind, den Vertragszweck zu gefährden.


Frage 3
Notwendige Voraus­setzungen für eine Anfechtung sind:
a) Es bedarf einer Anfechtungserklärung. b) Die Anfechtungserklärung muss sich gegen den richtigen Anfechtungsgegner richten. c) Die Anfechtungs­erklärung muss das Wort »anfechten« enthalten. d) Es bedarf eines Anfechtungsgrundes

Antwortmöglichkeiten a) und b) sind richtig.


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Veranstaltungen
Das waren alle Veranstaltungen
15.11.2023
StudZR-Redaktionssitzung
Seminarraum 1, IPR Institut

Wir begrüßen euch am 15. November 2023 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im IPR Institut, Augustinergasse 9, 69117 Heidelberg.

04.11.2021
StudZR-Redaktionssitzung
Juristisches Seminar, Übungsraum 5

Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.

20.02.2020
Muster­fest­stellungs­klage
Noerr LLP, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main

Unsere Partnerkanzlei Noerr organisiert eine Veranstaltung zum Thema Muster­fest­stellungs­klage und ihren Voraussetzungen. Durch eine Simulation kann diese Klageart durchdrungen und beim anschließenden Get-together können alle weiteren Fragen zum Anwaltsberuf geklärt werden. Eine Anmeldung ist bis zum 04.02.2020 an julia.begander@noerr.com möglich. Mehr Infos hier.

31.01.2020
StudZR-Haus­arbeiten­tutorium
NUni, HS 10

Deine erste juristische Hausarbeit wartet auf dich? Beim StudZR-Haus­arbeiten­tutorium um 18h s.t. in Hörsaal 10 erfährst du, wie du häufige Fehler vermeidest, dir deine Zeit richtig einteilst, Schwerpunkte richtig setzt und gekonnt mit den Formalia umgehst.

15.01.2020
Vortrag »Geistiges Eigentum in der Transaktion«
White & Case LLP, Bockenheimer Landstr. 20, 60323 Frankfurt

Die StudZR veranstaltet in Kooperation mit der Großkanzlei White & Case einen Vortrag zum Thema geistiges Eigentum in der Transaktion. Federführend wird Dr. Michael Leicht die Veranstaltung organisieren. Dieser kann euch als Spezialist auf diesem Themengebiet nicht nur einen Einblick in ein Rechtsgebiet geben, das im Studium trotz seiner Aktualität spärlich bis gar nicht behandelt wird, sondern euch auch einen möglichen Karriereweg beschreiben: Dr. Michael Leicht studierte und promovierte ebenfalls in Heidelberg und ist nun Partner im Frankfurter Büro von White & Case im Bereich M&A. Die Veranstaltung wird am 15.01.20 ab 18:00 Uhr in der Frankfurter Kanzlei von White&Case stattfinden. Die StudZR wird die An- und Abreise organisieren und finanzieren.

Meldet euch jetzt mit eurem Lebenslauf an lina.rees@studzr.de an und seid dabei!

24.10.2019
Kennenlernabend
Hörsaal 5, NUni

Die StudZR lädt alle Heidelberger Jurastudierenden zu ihrem Kennen­lernabend am 24.10.2019 im Hörsaal 5 (NUni) um 19 Uhr ein. Nach einer kurzen Präsentation der StudZR und unserer Arbeit wollen wir den Abend im Café Villa ausklingen lassen.

16.01.2019
Workshop: Rechtliche Auswirkungen des Brexits im Bereich Financial Services
Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt)

Wir laden alle unsere Redaktions­mitglieder sowie alle Studierenden und Promovierenden der Universität Heidel­berg herzlich zu einer Veranstaltung von White&Case und uns am 16. Januar 2019 ab 18:00 Uhr ein. Alle Teilnehmer erwartet im Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt) ein spannender und hochaktueller Workshop zur Frage der rechtlichen Auswirkungen des Brexits insbesondere auf den Bereich der Finanzdienstleistungen. Während des Workshops und des anschließenden Get Togethers besteht die Möglichkeit, alle Fragen sowohl zum Brexit als auch zur allgemeinen Arbeit in einer Großkanzlei zu stellen. Interessiert? Dann melden Sie sich zusammen mit Ihrem Lebenslauf bis zum 9. Januar 2019 bei Lina Rees (lina.rees@studzr.de) an.

30.10.2018
Verkauf StudZR-Ausbildung
JurSem, vor Übungsraum 1

In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.

29.10.2018
Verkauf StudZR-Ausbildung
JurSem, vor Übungsraum 1

In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.

12.07.2018
Noerr Practice Capital Marekts
Hamburg

Am 12.07.2018 um 18 Uhr solltet ihr diese Veranstaltung nicht verpassen: Noerr Practice Capital Markets. Ein Ausflug nach Hamburg lohnt sich!. Mehr Infos hier

24.05.2018
Erste Redaktionssitzung Sommersemester 2018
Hörsaal, JurSem

Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.

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