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Nach der sog. Theorie des letztmöglichen Eingriffs beginnt der Versuch erst, sobald der garantenpflichtige Täter den letztmöglichen Augenblick, in dem er nach seiner Vorstellung durch Vornahme der Rettungshandlung den Erfolgseintritt verhindern könnte, verstreichen lässt. Die sog. Theorie des erstmöglichen Eingriffs, lässt es für den Versuchsbeginn genügen, dass der Unterlassungstäter die erste Rettungsmöglichkeit pflichtwidrig nicht ergreift. Nach der herrschenden allgemeinen Theorie setzt der Täter unmittelbar an, wenn durch sein Zögern eine unmittelbare Gefahr für das betroffene Rechtsgut entsteht oder eine bereits entstandene Gefahr sich vergrößert.
Nach der Tatherrschaftslehre im engeren Sinne hat ein Mittäter die nötige Tatherrschaft nur dann inne, wenn er bei der Tatausführung eine mitgestaltende Rolle spielt. Die Tatherrschaftslehre im weiteren Sinne lässt für die Annahme von Mittäterschaft eine bloße Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung genügen, wenn das »Plus« im Vorbereitungs­stadium das »Minus« bei der Ausführung ausgleicht. Als Paradebeispiel hierfür gilt der die Tat allein planende und organisierende Bandenchef. Die subjektive Theorie (Rechtsprechung) stellt in erster Linie auf den Täterwillen ab. Täter ist demnach jeder Tatbeteiligte, der die Tat als eigene will, unabhängig davon, ob der Tatbeitrag im Vorbereitungs- oder Ausführungsstadium erbracht wird.
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter sich irrig einen Sachverhalt vorstellt, der ihn, läge er tatsächlich vor, rechtfertigen würde.
Antwort c) ist korrekt.
Einerseits von Inhaltsbestimmungen, die als Hinweis auf die Rechtslage nur das betreffen, was typischerweise Inhalt des betreffenden Verwaltungsaktes ist. Sie weisen lediglich auf bereits bestehende gesetzliche Verpflichtungen hin.
Andererseits ist eine Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 2 VwVfG auch von der sog. modifizierten Auflage als Unterfall der Inhaltsbestimmung zu unterscheiden. Eine modifizierte Auflage stellt eine Regelung dar, die bei objektiver Betrachtung keine zusätzliche selbstständige Leistungspflicht des Adressaten begründet, sondern den Hauptverwaltungsakt inhaltlich qualitativ und unmittelbar verändert. Es ergeht ein Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt als beantragt oder der Hauptverwaltungsakt wird inhaltlich seinem Wesen nach beschränkt. Da es sich gerade nicht um eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG handelt, ist es besser von einer modifizierten Genehmigung zu sprechen.
Eine künstliche, das heißt aus Baustoffen hergestellte und nach dem Willen des Bauherrn auf Dauer mit dem Erdboden verbundene planungs-/ bodenrechtlich relevante Anlage. Aufgrund der Art der Anlage muss durch bestimmte Belange (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB) das Bedürfnis nach Planung ausgelöst und dadurch die städtebauliche Relevanz begründet werden können.
Es handelt sich nicht um die bauliche Anlage aus dem Bauordnungsrecht nach § 2 Abs. 1 LBO. Das BauGB enthält in § 29 Abs. 1 einen eigenständigen bauplanungsrechtlichen Begriff der Anlage.
Erstes Indiz kann die Bezeichnung der einzelnen Nebenbestimmung sein. Fehlt eine solche Bezeichnung, ist entscheidend, welche Bedeutung die Erfüllung der Nebenbestimmung für die Behörde hat. Wird also der Wille, die Wirkung des Hauptverwaltungsakts von einer bestimmten Handlung abhängig zu machen, für den Adressaten erkennbar? Soll nämlich die Nebenbestimmung nach dem Willen der Behörde unmittelbaren Einfluss auf die Rechtswirksamkeit des Hauptverwaltungsaktes haben, dann handelt es sich um eine Bedingung/ Befristung. Kommt es der Behörde im Wesentlichen auf die Durchsetzbarkeit an, liegt im Zweifel aufgrund der Verhältnis­mäßigkeit das für alle Beteiligten in der Regel mildere, weniger einschneidende Mittel der Auflage vor.
Im Übrigen kann auch die Zulässigkeit der gewählten Nebenbestimmung taugliches Abgrenzungskriterium sein, da die Behörde im Zweifel eine rechtmäßige Anordnung treffen wollte. Maßgeblich ist also, welche Nebenbestimmung – abhängig von der Natur des Hauptverwaltungsakts oder von Spezialvorschriften wie § 5 Abs. 1 GastG – gesetzlich erfolgen darf.
Antwort c) ist korrekt.
Bei der Minderung handelt es sich – wie beim Rücktritt – um ein Gestaltungsrecht. Es besteht daher kein Anspruch auf Minderung, sondern ein Anspruch auf Rückerstattung des gegenüber dem geminderten Kaufpreis zu viel Gezahlten nach Ausübung eines rechtmäßigen Minderungsrechts.
Die Anwendung der Geschäftsführung ohne Auftrag im Kaufrecht ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass das Sachmängelgewährleistungsrecht die Rechte des Käufers abschließend regelt. Das Recht zur zweiten Andienung darf demnach auch nicht durch diese Regelungen unterlaufen werden.
Man könnte jedoch vertreten, dass eine Anwendung dieser Anspruchsgrundlage durch kaufrechtliche Vorschriften nicht verhindert wird, solange sie dem Interesse des Käufers dient bzw. dessen Sachmängelgewährleistungsrechte nicht nachteilig beeinflusst.
Antwortmöglichkeiten a) und d) sind korrekt.
Antworten a), c) und d) sind korrekt.
Die Willenserklärung muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen. Der Empfänger muss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben. Mit der Kenntnisnahme muss unter normalen Umständen zu rechnen sein.
Die Frist wird nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Antragenden bestimmt. Sie sollte möglichst knapp bemessen werden. Die Frist beginnt mit der Abgabe des Angebots. Sie setzt sich zusammen aus der Zeit für den Transport des Angebots, der Bearbeitungs- und Überlegungszeit des Empfängers und der Zeit für den Transport der Annahmeerklärung
Beim Verbraucherwiderruf handelt es sich seiner systematischen Stellung nach grundsätzlich um eine rechtsvernichtende Einwendung, die zu einem Rückgewährschuldverhältnis führt. Der Wortlaut des § 355 Abs. 1 S. 1 und die Teleologie der Widerrufsregelungen ermöglichen aber auch den Widerruf einer einzelnen Willenserklärung, der den Vertragsschluss von vornherein verhindern soll.
Antworten c) und d) sind korrekt.
Gegen den direkten Anwendungsvorrang des EU- Rechts spricht der eindeutige Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 GG und die gezielte Privilegierung der Deutschen. Es ist daher abzulehnen, dass alle Deutschengrundrechte auch für EU-Bürger gelten. Um Art. 18 AEUV dennoch Rechnung zu tragen, soll das Schutzniveau des Art. 2 Abs. 1 GG angehoben und an das des Art. 12 Abs. 1 GG angeglichen werden.
Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. Es prüft daher nicht vollumfänglich die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sondern nur spezifisches Verfassungsrecht.
Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG muss eine berufsregelnde Tendenz aufweisen. Diese liegt vor, wenn spezifisch berufliche Verhaltensweisen i. S. des Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sind.
Antwort a) ist korrekt.
Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die nicht analogiefähig ist. Sie soll bestehendes Gesellschaftsvermögen schützen und keinen Schutz vor zukünftigen Belastungen bieten.
Eine Aufklärungspflicht aus Treu und Glauben wird regelmäßig dann bejaht, wenn Tatsachen verschwiegen werden, die geeignet sind, den Vertragszweck zu gefährden.
Antwortmöglichkeiten a) und b) sind richtig.
Wir begrüßen Sie/Euch am 04. November 2021 um 19.00 Uhr zur StudZR-Redaktionssitzung mit anschließendem Kennenlernabend im Übungsraum 5 des Juristischen Seminars, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg.
Unsere Partnerkanzlei Noerr organisiert eine Veranstaltung zum Thema Musterfeststellungsklage und ihren Voraussetzungen. Durch eine Simulation kann diese Klageart durchdrungen und beim anschließenden Get-together können alle weiteren Fragen zum Anwaltsberuf geklärt werden. Eine Anmeldung ist bis zum 04.02.2020 an julia.begander@noerr.com möglich. Mehr Infos hier.
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Die StudZR veranstaltet in Kooperation mit der Großkanzlei White & Case einen Vortrag zum Thema geistiges Eigentum in der Transaktion. Federführend wird Dr. Michael Leicht die Veranstaltung organisieren. Dieser kann euch als Spezialist auf diesem Themengebiet nicht nur einen Einblick in ein Rechtsgebiet geben, das im Studium trotz seiner Aktualität spärlich bis gar nicht behandelt wird, sondern euch auch einen möglichen Karriereweg beschreiben: Dr. Michael Leicht studierte und promovierte ebenfalls in Heidelberg und ist nun Partner im Frankfurter Büro von White & Case im Bereich M&A. Die Veranstaltung wird am 15.01.20 ab 18:00 Uhr in der Frankfurter Kanzlei von White&Case stattfinden. Die StudZR wird die An- und Abreise organisieren und finanzieren.
Meldet euch jetzt mit eurem Lebenslauf an lina.rees@studzr.de an und seid dabei!
Die StudZR lädt alle Heidelberger Jurastudierenden zu ihrem Kennenlernabend am 24.10.2019 im Hörsaal 5 (NUni) um 19 Uhr ein. Nach einer kurzen Präsentation der StudZR und unserer Arbeit wollen wir den Abend im Café Villa ausklingen lassen.
Wir laden alle unsere Redaktionsmitglieder sowie alle Studierenden und Promovierenden der Universität Heidelberg herzlich zu einer Veranstaltung von White&Case und uns am 16. Januar 2019 ab 18:00 Uhr ein. Alle Teilnehmer erwartet im Frankfurter Büro von White&Case (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt) ein spannender und hochaktueller Workshop zur Frage der rechtlichen Auswirkungen des Brexits insbesondere auf den Bereich der Finanzdienstleistungen. Während des Workshops und des anschließenden Get Togethers besteht die Möglichkeit, alle Fragen sowohl zum Brexit als auch zur allgemeinen Arbeit in einer Großkanzlei zu stellen. Interessiert? Dann melden Sie sich zusammen mit Ihrem Lebenslauf bis zum 9. Januar 2019 bei Lina Rees (lina.rees@studzr.de) an.
In der Mittagspause und von ca. 15h15-16h15 könnt ihr die neueste Ausgabe der StudZR-Ausbildung für 5,99€ an unserem Stand kaufen.
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Am 12.07.2018 um 18 Uhr solltet ihr diese Veranstaltung nicht verpassen: Noerr Practice Capital Markets. Ein Ausflug nach Hamburg lohnt sich!. Mehr Infos hier
Am 24. Mai 2018 um 18h45 im Hörsaal des Juristischen Seminars findet unsere erste Redaktionssitzung dieses Sommersemesters statt. Neben unseren Redakteur*innen laden wir alle an der StudZR Interessierten herzlich ein, sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen.